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VwGH 25.10.2012, 2012/07/0227

VwGH 25.10.2012, 2012/07/0227

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs1 Z1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §14;
EinforstungsLG Stmk 1983 §49 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §49 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
WWSGG §1 Abs1 Z1;
WWSGG §34 Abs1;
RS 1
Aus § 49 Abs 1 Stmk EinforstungsLG 1983 ergibt sich, dass einem Antrag auf Neuregulierung zuerst die bescheidmäßige Einleitung des Verfahrens folgt. Diese bescheidmäßige Einleitung führt dazu, dass die Rechtsfolgen des § 49 Abs 2 legcit eintreten, nämlich die Generalkompetenz der Agrarbeh für die Dauer des Regulierungsverfahrens. Vor diesem Hintergrund wird das Regulierungsverfahren durchgeführt, als dessen Ergebnis es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu einer - wiederum bescheidmäßig zu verfügenden - Veränderung der bestehenden Einforstungsrechte durch Regulierung oder Ablösung kommt; denkbar ist aber auch die bescheidmäßige Abweisung des Antrags, wenn die Voraussetzungen für die Regulierung bzw Ablöse nicht vorliegen. Daran schließt der bescheidmäßige Abschluss des Verfahrens an, mit dem die Generalkompetenz der Agrarbeh wiederum wegfällt (vgl. E , 2004/07/0054).
Normen
AVG §73;
EinforstungsLG Stmk 1983 §49 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §49 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §34 Abs1;
RS 2
Der stufenförmige Aufbau des Regulierungsverfahrens nach dem Stmk EinforstungsLG 1983 bedingt, dass Entscheidungsfristen des nächstfolgenden Verfahrensstadiums erst nach rechtskräftigem Abschluss der vorherigen Verfahrensstufen zu laufen beginnen können; die Auslösung der Entscheidungspflicht iSd § 73 AVG für die nächstfolgende Etappe ist somit an den rechtskräftigen Abschluss des vorherigen Verfahrensstadiums geknüpft (vgl. E , 2009/07/0008, 0009).
Normen
EinforstungsLG Stmk 1983 §49;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
WWSGG §34 Abs1;
RS 3
Wird das Regulierungsverfahren mit Bescheid eingeleitet, so ist damit die erste Verfahrensstufe rechtskräftig abgeschlossen. Die Agrarbezirksbehörde hat ab diesem Zeitpunkt das Regulierungsverfahren (als zweite Verfahrensstufe) in erster Instanz weiter zu führen und ist - auch ohne weitere Anträge der Parteien - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet, einen das Verfahren inhaltlich erledigenden Bescheid zu erlassen (vgl. E , 2004/07/0139).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache der M K in W, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 2/I, gegen den Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Einforstungsrechts, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der EZ. 818, KG M, auf der ein Holzbezugsrecht zugunsten der EZ. 8, KG A, lastet. Eigentümer der letztgenannten Liegenschaft ist (der alleinige Einforstungsberechtigte) F R.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist folgender Sachverhalt zu ersehen:

Am führte die Agrarbezirksbehörde für die Steiermark, Dienststelle L (ABB), eine mündliche Verhandlung durch, in deren Verlauf der Berechtigte die Neuregulierung der Einforstungsrechte beantragte.

Mit Schreiben vom an die belangte Behörde stellte die Beschwerdeführerin einen näher begründeten Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich dieses Antrags.

Mit Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag an den Obersten Agrarsenat (OAS).

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag statt und stellte fest, dass die Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Neuregulierung am auf die belangte Behörde übergegangen sei (Spruchpunkt I). Auf Grund des Antrages des Berechtigten werde das Einforstungsverfahren gemäß § 49 Abs. 1 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 (StELG 1983) eingeleitet (Spruchpunkt II).

In der Begründung zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde unter anderem an, dass das Einforstungsverfahren selbst erst mit Rechtskraft des Einleitungsbescheides zu laufen beginne. Das Ergebnis des Verfahrens könne auch in einer Abweisung des Antrages liegen, wenn der Zweck der Neuregulierung bzw. der Regulierung nicht erreicht werden könne oder die Ablösung unzulässig sei oder abgelehnt werde. Im folgenden Einforstungsverfahren würden von der ABB auch (näher dargelegt) verschiedene Voraussetzungen bzw. Regulierungsoptionen zu prüfen sein.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom (gemeint wohl: 2011) zog die Beschwerdeführerin den Devolutionsantrag an den OAS zurück.

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil die belangte Behörde über die Anträge der Beschwerdeführerin und des Einforstungsberechtigten auf Ablösung und Neuregulierung aus den Jahren 2008 bis 2011 nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden habe.

In der Begründung führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass die Erlassung eines Einleitungsbescheides alleine weder mit dem Devolutionsantrag begehrt worden sei, noch sei dies rechtlich denkbar, noch könne ein formeller Einleitungsbescheid eine verfahrensbeendende Erledigung darstellen. Der Verwaltungsgerichtshof möge das anhängige Verwaltungsverfahren in der Sache entscheiden und eine Ablöse des Einforstungsrechtes in Geld verfügen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Ein Regulierungsverfahren nach den Bestimmungen des StELG ist - wie andere Verfahren nach den Gesetzen der Bodenreform auch - durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet.

So bestimmt § 49 Abs. 1 StELG:

"(1) Die Einleitung und der Abschluss des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung sind durch Bescheid auszusprechen; der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluss des Verfahrens sind jedenfalls den zuständigen Grundbuchsgerichten und den Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Diese Einleitung erfolgt allgemein als Einforstungsverfahren. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt.

(2) Von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören."

Daraus ergibt sich, dass dem Antrag auf Neuregulierung zuerst die bescheidmäßige Einleitung des Verfahrens folgt. Diese bescheidmäßige Einleitung führt dazu, dass die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 leg.cit. eintreten, nämlich die Generalkompetenz der Agrarbehörden für die Dauer des Regulierungsverfahrens. Vor diesem Hintergrund wird das Regulierungsverfahren durchgeführt, als dessen Ergebnis es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu einer - wiederum bescheidmäßig zu verfügenden - Veränderung der bestehenden Einforstungsrechte durch Regulierung oder Ablösung kommt; denkbar ist aber auch die bescheidmäßige Abweisung des Antrages, wenn die Voraussetzungen für die Regulierung bzw. Ablöse nicht vorliegen. Daran schließt der bescheidmäßige Abschluss des Verfahrens an, mit dem die Generalkompetenz der Agrarbehörden wiederum wegfällt (vgl. dazu u. a. das zum Tiroler WWSLG ergangene hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0054).

Dieser stufenförmige Aufbau bedingt aber, dass Entscheidungsfristen des nächstfolgenden Verfahrensstadiums erst nach rechtskräftigem Abschluss der vorherigen Verfahrensstufen zu laufen beginnen können; die Auslösung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG für die nächstfolgende Etappe ist somit an den rechtskräftigen Abschluss der vorherigen Verfahrensstadiums geknüpft (vgl. zur Besonderheit des Laufs von Entscheidungsfristen bei stufenförmigen Verfahren das zum insofern vergleichbaren Zusammenlegungsverfahren ergangene hg. Erkenntnis vom , 2009/07/0008, 0009).

Wenn nun die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen meint, es sei nicht alleine die Einleitung des Regulierungsverfahrens beantragt worden und mit dem an die belangte Behörde gerichteten Devolutionsantrag sei der Übergang der Zuständigkeit an diese hinsichtlich aller Stufen des Regulierungsverfahrens erfolgt, so verbietet sich diese Sichtweise auf Grund des bereits angesprochenen spezifischen stufenförmigen Aufbaus des Regulierungsverfahrens.

Es ist der Beschwerdeführerin zwar darin beizupflichten, dass nicht die bloße Einleitung des Regulierungsverfahrens beantragt wurde; das bedeutet aber nicht, dass mit einem einzigen Devolutionsantrag die Zuständigkeit hinsichtlich aller Verfahrensstufen des Regulierungsverfahrens auf die belangte Behörde übergegangen ist. Vielmehr ist dies bloß hinsichtlich der ersten Verfahrensstufe, der Einleitung des Regulierungsverfahrens, geschehen.

Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom das Regulierungsverfahren eingeleitet und damit die erste Verfahrensstufe rechtskräftig abgeschlossen. Die Agrarbezirksbehörde hatte ab diesem Zeitpunkt das Regulierungsverfahren (als zweite Verfahrensstufe) in erster Instanz weiter zu führen und ist - auch ohne weitere Anträge der Parteien - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet, einen das Verfahren inhaltlich erledigenden Bescheid zu erlassen (vgl. dazu auch das zum Tiroler WWSLG 1952 ergangene hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0139).

Unstrittig ist, dass in dieser Verfahrensstufe noch kein solcher Bescheid erlassen wurde. Es ist daher unverändert von der Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde zur Durchführung des Regulierungsverfahrens auszugehen.

Da die belangte Behörde somit keine Entscheidungspflicht traf, konnte sie auch nicht säumig werden, sodass sich die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 27 VwGG als unzulässig erweist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
AVG §73;
EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs1 Z1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §14;
EinforstungsLG Stmk 1983 §49 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §49 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §49;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §1 Abs1 Z1;
WWSGG §34 Abs1;
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070227.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-51867