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VwGH 15.03.2012, 2012/01/0048

VwGH 15.03.2012, 2012/01/0048

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen solche Angelegenheiten, die nach dem Gesetz von den ordentlichen Gerichten wahrzunehmen sind (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 90/18/0024). Gleiches gilt auch für Angelegenheiten, die von den Staatsanwälten besorgt werden, da diese nach Art. 90a erster Satz B-VG Organe der Gerichtsbarkeit sind (vgl. etwa Burgstaller in Korinek/Holoubek in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 9. Lfg. 2009, RZ 10ff zu Art. 90a B-VG; Faber, Staatsanwälte als Organe der Gerichtsbarkeit in Jahrbuch Öffentliches Recht 2009, Seite 132ff). Daher ist der Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung einer Beschwerde, soweit sie sich gegen die gerichtlich bewilligte Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft richtet, unzuständig.
Normen
AVG §56;
B-VG Art130;
VStG §53b;
VStG §54b;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Die Aufforderung zum Strafantritt ist Voraussetzung für den Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe, sie ist aber keine endgültige, die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung gemäß Art. 130 B-VG. Sie unterliegt nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug und kann auch nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 94/03/0310; vom , Zl. 93/18/0015; und vom , Zl. 2007/02/0355).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des W S in P, "gegen die Festnahmeanordnung des Landesgerichtes St. Pölten bzw. der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom , AZ 8 St 160/10t und den Beschluss der BPD St. Pölten, AZ S r 8356/11 vom ", den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde richtet sich gegen die "Festnahmeanordnung des Landesgerichtes St. Pölten" und (auch) gegen den "Beschluss der BPD St. Pölten, AZ S r 8356/11".

Der (dieser Beschwerde) angeschlossenen Ausfertigung zufolge ordnete die Staatsanwaltschaft St. Pölten zu 8 St 160/10t am gemäß §§ 170 Abs. 1 Z. 2 und Z. 4, 171 Abs. 1 StPO die Festnahme des Beschwerdeführers an. Das Landesgericht St. Pölten bewilligte diese Anordnung der Festnahme danach mit Beschluss vom .

Gegen diesen Beschluss (des Landesgerichtes St. Pölten), mit dem die Anordnung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bewilligt wurde, kann gemäß § 88 Abs. 1 und 2 StPO binnen 14 Tagen das Rechtmittel der Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a sowie Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, mit denen Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Voraussetzung einer zulässigen Beschwerdeerhebung ist somit das Vorliegen eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2008/08/0046, mwN; und vom , Zl. 2011/01/0014).

Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen hingegen insbesondere solche Angelegenheiten, die nach dem Gesetz von den ordentlichen Gerichten wahrzunehmen sind (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 90/18/0024). Gleiches gilt auch für Angelegenheiten, die von den Staatsanwälten besorgt werden, da diese nach Art. 90a erster Satz B-VG Organe der Gerichtsbarkeit sind (vgl. etwa Burgstaller in Korinek/Holoubek in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 9. Lfg. 2009, RZ 10ff zu Art. 90a B-VG; Faber, Staatsanwälte als Organe der Gerichtsbarkeit in Jahrbuch Öffentliches Recht 2009, Seite 132ff). Daher ist der Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung dieser Beschwerde, soweit sie sich gegen die gerichtlich bewilligte Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft richtet, unzuständig.

Der angeschlossenen Ausfertigung zufolge erging gegen den Beschwerdeführer am zu Zahl S r 8356/11 mit Formular 37.1 zu §§ 53b/54b VStG (vgl. Verwaltungsformularverordnung BGBl. II Nr. 508/1999) eine Aufforderung der Bundespolizeidirektion St. Pölten zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Aufforderung zum Strafantritt ist Voraussetzung für den Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe, sie ist aber keine endgültige, die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung gemäß Art. 130 B-VG. Sie unterliegt nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug und kann auch nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 94/03/0310; vom , Zl. 93/18/0015; und vom , Zl. 2007/02/0355).

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die
Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Bescheidbegriff Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010048.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-51855