Suchen Hilfe
VwGH 26.06.2013, 2011/22/0122

VwGH 26.06.2013, 2011/22/0122

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §10;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §17;
ZustG §4 Abs3;
ZustG §9;
RS 1
Der Bf hat im betreffenden Verwaltungsverfahren vor seiner Ausreise aus Österreich seine Adresse im Ausland angegeben, an welche ihm auch der erstinstanzliche Bescheid persönlich zugestellt wurde. Auch die belangte Behörde geht ausdrücklich davon aus, dass der Bf nicht an der Adresse seiner Ehefrau im Inland aufhältig ist, sondern an der von ihm angegebenen Adresse im Ausland. Es findet sich in den Verwaltungsakten auch kein Hinweis darauf, dass die Ehefrau des Bfs zustellbevollmächtigt gewesen wäre. Mit der Hinterlegung nach einem Zustellversuch an der Adresse der Ehefrau konnte somit dem Bf die behördliche Erledigung nicht rechtswirksam zugestellt werden, da der Bf von dieser Adresse dauernd abwesend war und dies der Behörde im Verwaltungsverfahren auch rechtzeitig iSd § 4 Abs. 3 ZustG bekannt gegeben hatte. Dass der Beschwerdeführervertreter, der in der Folge vom Bf bevollmächtigt wurde, im Wege der Akteneinsicht die Erledigung zur Kenntnis nahm, konnte den Zustellmangel nicht heilen (Hinweis E vom , 93/09/0041), wobei im vorliegenden Fall nicht einmal eine Zustellverfügung an den Beschwerdeführervertreter vorlag.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des N, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28/6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 319.927/2- III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte am persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", welcher vom Landeshauptmann von Wien als erstinstanzlicher Behörde mit Bescheid vom , Zl. MA35-9/2851982-01-7, abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde Sarajevo am an den Beschwerdeführer persönlich an die von ihm im Verfahren bekanntgegebene Adresse in Maoca-Brcko, Bosnien und Herzegowina, zugestellt.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am per Fax aus Bosnien und Herzegowina persönlich eine Berufung ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Der mit datierte Bescheid wurde laut Rückschein an den Beschwerdeführer, per Adresse 1200 Wien, gerichtet. Laut Rückschein wurde die Verständigung über die Hinterlegung nach einem einmaligen Zustellversuch am an dieser Adresse im Briefkasten eingelegt. Die Sendung langte am als "nicht behoben" wieder beim Magistrat der Stadt Wien ein.

In der Folge bevollmächtigte der Beschwerdeführer den nunmehrigen Beschwerdeführervertreter, welcher am die Vollmacht beim Amt der Wiener Landesregierung bekanntgab und Akteneinsicht beantragte. Am nahm der Beschwerdeführervertreter Akteneinsicht in den gegenständlichen Akt. Am erhob der Beschwerdeführer "vorsichtshalber" die gegenständliche Beschwerde, wobei er ausdrücklich darauf hinwies, dass ihm der angefochtene Bescheid noch nicht gesetzmäßig zugestellt worden war.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/09/0115).

Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (§ 24 Zustellgesetz) zu erfolgen. Erlassen bzw. ergangen ist ein Bescheid erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl. auch hierzu den zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom ).

Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid ist ihm gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden.

Dem Verwaltungsgeschehen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im betreffenden Verwaltungsverfahren vor seiner Ausreise aus Österreich seine Adresse in Bosnien und Herzegowina angegeben hat, an welche ihm auch der erstinstanzliche Bescheid persönlich zugestellt wurde. Auch die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid ausdrücklich davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht an der Adresse seiner Ehefrau in 1200 Wien aufhältig ist, sondern an der von ihm angegebenen Adresse in Bosnien und Herzegowina.

Es findet sich in den Verwaltungsakten auch kein Hinweis darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zustellbevollmächtigt gewesen wäre.

Mit der Hinterlegung nach einem Zustellversuch an der Adresse 1200 Wien konnte somit dem Beschwerdeführer die behördliche Erledigung vom nicht rechtswirksam zugestellt werden, da der Beschwerdeführer von dieser Adresse dauernd abwesend war und dies der Behörde im Verwaltungsverfahren auch rechtzeitig iSd § 4 Abs. 3 Zustellgesetz bekannt gegeben hatte.

Es gibt aber auch keine Hinweise auf eine Heilung dieses Zustellmangels im Verwaltungsgeschehen. Eine Zustellverfügung lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen - die belangte Behörde übermittelte die Erledigung vom , welche an den Beschwerdeführer ohne Angabe einer Zustelladresse gerichtet ist - an den Landeshauptmann von Wien mit dem Ersuchen, "den Bescheid im Original dem Berufungswerber zuzustellen". Dass der spätere Beschwerdeführervertreter am im Wege der Akteneinsicht die Erledigung vom zur Kenntnis nahm, konnte den Zustellmangel nicht heilen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/09/0041), wobei im vorliegenden Fall nicht einmal eine Zustellverfügung an den Beschwerdeführervertreter vorliegt.

Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte daher der angefochtene Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer auch keine Rechtswirksamkeit entfalten. Die Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. wiederum den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom ).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §10;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §17;
ZustG §4 Abs3;
ZustG §9;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2011220122.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-51852