VwGH 22.12.2011, 2011/16/0218
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des B in S, vertreten durch die Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. Jv 5606/10w-33, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 322/11-3, die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom , Zl. 2011/16/0218-2, auf, u.a. das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Versäumung als Zurückziehung der Beschwerde gelte.
Innerhalb der dazu gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz vom ein und führte darin unter "Beschwerdepunkt" aus, er sei im Recht "auf rechtsrichtige Anwendung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), im besonderen dessen § 15, verletzt."
Mit dem Recht "auf rechtsrichtige Anwendung" angeführten Bestimmungen des GGG wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Denn ein abstraktes Recht auf "rechtsrichtige Anwendung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2010/16/0209, und Twardosz, Die erfolgreiche VwGH-Beschwerde, 35).
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen Unterlassens der Mängelbehebung einzustellen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; |
Schlagworte | Mängelbehebung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2011160218.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-51844