VwGH 29.09.2011, 2011/16/0147
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §26 Abs3; |
RS 1 | Diese in § 26 Abs. 3 VwGG normierte Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist erfordert einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, dem entweder stattgegeben wird oder der abgewiesen wird. Ein zurückgewiesener Antrag unterbricht diese Frist nicht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2007/18/0316, und vom , Zl. 2007/18/0637, jeweils mwN). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des
S in W,
R in W,
gegen den Bescheid des unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien vom , Zl. RV/1309-W/10, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheiden vom , GZ RV/1309-W/10 und RV/1308-W/10, zog die belangte Behörde im Instanzenzug die Beschwerdeführer gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer S GmbH heran.
Mit Schriftsatz vom beantragten die Beschwerdeführer, Ihnen zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu gewähren. Die Bescheide seien am zugestellt worden; auf den vorgelegten Ablichtungen der Bescheide ist der Stempelaufdruck
"EINGELANGT
AM
Erledigt ………"
angebracht.
Mit Beschluss vom , VH 2011/16/0010 bis 0011, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe zurück, weil das mit Berichterverfügung vom angeforderte Vermögensbekenntnis nicht vorgelegt wurde. Der Beschluss wurde am zugestellt.
Mit am selben Tag zur Post gegebenem Schriftsatz vom erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.
Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Bescheides.
Diese in § 26 Abs. 3 VwGG normierte Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist erfordert demnach einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, dem entweder stattgegeben wird oder der abgewiesen wird. Ein zurückgewiesener Antrag unterbricht diese Frist nicht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2007/18/0316, und vom , Zl. 2007/18/0637, jeweils mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdefrist im vorliegenden Beschwerdefall mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am Montag, dem , begonnen. Da der Lauf der Beschwerdefrist durch den zurückgewiesenen Verfahrenshilfeantrag nicht unterbrochen wurde, endete die Frist mit Ablauf des Montags, des 28. Februars 2011. Die am zur Post gegebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die der Beschwerde anhaftenden formellen Mängel können dabei auf sich beruhen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §26 Abs3; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2011160147.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-51842