VwGH 29.09.2011, 2011/16/0098
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §28 Abs1 Z4; |
RS 1 | Das in Ausführung des Beschwerdepunktes als verletzt geltend gemachte Recht, dass einer Berufung Folge gegeben und diese nicht abgewiesen werde, stellt kein als Beschwerdepunkt taugliches subjektives Recht dar (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/16/0222). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/16/0100
2011/16/0099
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in den Beschwerdesachen des Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz,
vom , Zl. RV/0768-W/10,
vom , Zl. RV/0775- W/10, miterledigt RV/776-W/10, und
3.) vom , Zl. RV/0763- W/10, miterledigt RV/0764-W/10,
jeweils betreffend Gebühr nach § 17a VfGG und Gebührenerhöhung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und den dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheiden ist Folgendes zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, brachte für mehrere seiner Mandanten betreffend deren jeweiliges Asylverfahren in deren Namen und Auftrag jeweils eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde ein. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerden jeweils ab und forderte den Beschwerdeführer danach auf, die Eingabegebühr von jeweils 220 EUR an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien zu entrichten. Der Beschwerdeführer entrichtete sodann die jeweilige Eingabegebühr.
Mit Bescheiden vom , vom und vom setzte das Finanzamt die jeweilige Eingabegebühr fest und schrieb dem Beschwerdeführer jeweils eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG vor.
Nach den Beschwerdeausführungen richtete der Beschwerdeführer "einen Antrag auf Aufhebung des Gebührenbescheides bzw. - erhöhungsbescheides verbunden mit in eventu Berufung gegen den Gebührenbescheid und Gebührenerhöhungsbescheid an das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien."
Mit Bescheiden vom , GZ. RV/0768-W/10, vom , GZ. RV/0775-W/10, miterledigt RV/776-W/10, und vom , GZ. RV/0763-W/10, miterledigt RV/0764-W/10, wies die belangte Behörde die jeweils erhobene Berufung gegen die erwähnten Bescheide des Finanzamtes vom 4. und und vom als unbegründet ab.
Mit Beschlüssen vom , B 1649 bis 1651/10-3, und vom , B 1649-1651/10-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
In dem nach Aufforderungen durch den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten (ergänzenden) Mängelbehebungsschriftsätzen vom und vom erachtet sich der Beschwerdeführer insofern in seinen Rechten verletzt, als die belangte Behörde "meinem Antrag auf Aufhebung der Gebührenbescheide, insbesondere der Gebührenerhöhungsbescheide, bzw. meinen dagegen erhobenen Berufungen nicht Folge gegeben, sondern diese ungerechtfertigterweise abgewiesen hat."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/13/0077, mwN, und vom , Zl. 2007/13/0153) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.
Das in Ausführung des Beschwerdepunktes als verletzt geltend gemachte Recht, dass einer Berufung Folge gegeben und diese nicht abgewiesen werde, stellt kein als Beschwerdepunkt taugliches subjektives Recht dar (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/16/0222).
Somit verbleibt als tauglicher Beschwerdepunkt, das geltend gemachte Recht auf Aufhebung "der Gebührenbescheide, insbesondere der Gebührenerhöhungsbescheide".
Ob im Beschwerdefall der Beschwerdeführer tatsächlich (nach § 299 BAO) Anträge auf Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung der Eingabegebühr und der Gebührenerhöhung eingebracht hatte, kann dahingestellt bleiben, denn die angefochtenen Bescheide sprechen ausschließlich über die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Festsetzungsbescheide ab, nicht jedoch über allfällige Berufungen gegen Abweisungen oder Zurückweisungen von Aufhebungsanträgen.
Im geltend gemachten Recht auf Aufhebung der Gebühren- und Gebührenerhöhungsbescheide konnte der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide nicht verletzt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren durch Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §28 Abs1 Z4; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2011160098.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-51839