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VwGH 26.05.2011, 2011/16/0056

VwGH 26.05.2011, 2011/16/0056

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache der A in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1934- W/07, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am für ihren am geborenen Sohn S Familienbeihilfe.

Am beantragte die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe für ihren im Jahr 1993 geborenen Sohn C, für ihren 1994 geborenen Sohn Ch und für ihren 1999 geborenen Sohn Z jeweils rückwirkend ab September 2003.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Anträge der Beschwerdeführerin teils ab, teils zurück.

Eine dagegen erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom ab.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes vom "betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe" mit folgendem Spruch:

"Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Für das Kind Ch steht Familienbeihilfe f.d. Zeitraum bis zu.

Für das Kind C steht Familienbeihilfe f.d. Zeitraum bis zu.

Für das Kind Z steht Familienbeihilfe f.d. Zeitraum bis zu."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung ausdrücklich teilweise Folge gegeben und hinsichtlich bestimmter Monate und bestimmter Kinder der Beschwerdeführerin einen Ausspruch gefällt. Der angefochtene Bescheid enthält daneben keinen anderen Abspruch. Eine (teilweise) Abweisung der Berufung ist damit jedenfalls nicht erfolgt. Dass die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid in dem Umfang, in dem ihr nicht stattgegeben wurde abgewiesen würde, wird auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich formuliert.

Von einem unklaren und daher zu deutenden Spruch des angefochtenen Bescheides kann dabei nicht gesprochen werden.

Damit gleicht der Beschwerdefall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. 2009/16/0082, zurückgewiesen hat. Auf die Begründung jenes Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 43 Abs. 9 VwGG verwiesen.

Im Umfang, in dem die belangte Behörde der Berufung stattgegeben hat, konnte die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht nicht verletzt werden (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom und den hg. Beschluss vom , Zl. 2010/16/0212).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit., und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160056.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-51838