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VwGH 25.01.2012, 2011/13/0130

VwGH 25.01.2012, 2011/13/0130

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der O KEG in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1065-W/11, betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am zugestellt.

Mit Eingabe vom begehrte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Verfahrenshilfe, um gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Mit hg. Beschluss vom , Zl. VH 2011/13/0038, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 63 Abs. 1 ZPO in der bis geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 52/2009 auf natürliche Personen beschränkt ist und juristischen Personen und sonstigen parteifähigen Gebilden (zu denen u.a. eine KEG gehört) keine Verfahrenshilfe gewährt werden kann.

Mit Eingabe vom erhob die Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

§ 26 VwGG lautet auszugsweise:

"(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;

.....

(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist auch dem Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung nach der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht neuerlich zu laufen, weil diese Rechtsfolge in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2006/10/0131, m.w.N.). Die Beschwerdefrist hat daher aufgrund der Zustellung des vorzitierten hg. Beschlusses vom , mit dem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde, gemäß § 26 Abs. 3 VwGG nicht neuerlich zu laufen begonnen; die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der
WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit
Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2011130130.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-51828