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VwGH 19.10.2011, 2011/13/0108

VwGH 19.10.2011, 2011/13/0108

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
RS 1
Mit dem Recht auf Einhaltung der Verfahrensbestimmungen der BAO wird kein konkretes, aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht bezeichnet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2002/14/0013, und vom , 2007/13/0062), zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt (vgl. den hg. Beschluss vom , 2000/13/0038).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0255 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der S in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Schubert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/3457- W/09 miterledigt RV/3456-W/09, betreffend "Zurücknahme der Berufung vom gegen die Bescheide vom hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004", den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde im Instanzenzug Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz vom , mit denen diese eine Berufung der Beschwerdeführerin vom gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 gemäß § 275 BAO in Verbindung mit § 250 BAO als zurückgenommen erklärt hatte (Fehlen einer Begründung nach § 250 Abs. 1 lit. d BAO).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdepunkt wie folgt bezeichnet wird:

"Durch den angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin (in) dem subjektiv öffentlichen Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens (nach den Verfahrensvorschriften der BAO, insbesondere den §§ 113 und 115 BAO) sowie auf rechtsrichtige Bemessung der Einkommen- und Umsatzsteuer verletzt."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0185, VwSlg. 7971/F) kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , 99/15/0031, und vom , 97/15/0090).

Soweit der oben wiedergegebene Beschwerdepunkt ein Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens anspricht, wird damit kein konkretes, aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht bezeichnet, zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0255, mwN).

Weiters wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Bemessung der Einkommen- und Umsatzsteuer abgesprochen, sondern über die mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid erfolgte Feststellung einer Berufung als zurückgenommen. Die durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Rechtsverletzung könnte nur darin gelegen sein, dass die Berufung nicht als zurückgenommen hätte festgestellt werden dürfen. In dem (ausdrücklich und unmissverständlich) bezeichneten Recht auf "rechtsrichtige Bemessung der Einkommen- und Umsatzsteuer" konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein.

Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war auch in Bezug auf die Prozessvoraussetzung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 3 VwGG innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hatte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2011130108.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-51826