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VwGH 22.05.2012, 2011/12/0194

VwGH 22.05.2012, 2011/12/0194

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
PTSG 1996 §17 Abs3 Z12;
PTSG 1996 §17 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Wird ein Beamter im Bereich der Innenrevision verwendet, der - unmittelbar - dem Vorstandsvorsitzenden berichtspflichtig und diesem gegenüber weisungsgebunden ist, und ist dieser Bereich im Raum Wien eingerichtet, erfüllt die Betriebsstelle eines solchen Beamten die Tatbestandsvoraussetzung des § 17 Abs. 3 Z 12 PTSG ("Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland"). Eine Zuständigkeit des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes als oberste Dienstbehörde erster Instanz ist hier nicht gegeben.
Normen
AVG §6;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Der Umstand, dass es die Behörde verabsäumt haben mag, den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten, begründet keine Verletzung ihrer Pflicht, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden (Hinweis B vom , 2002/12/0235 = VwSlg 15.914/A, vom , 2004/12/0142, vom 15. April Zl. 2005/12/0063, sowie vom , 2007/12/0068).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und Hofrat Dr. Thoma als Richter sowie Hofrätin Mag. Rehak als Richterin, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des GK in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes (Art. 96 des Strukturanpassungsgesetzes), BGBl. Nr. 201/1996 der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

Unbestritten ist, dass er in der Einheit "I" des Bereichs "IA" in Wien verwendet wird, der wiederum dem Vorstandvorsitzenden der (nunmehrigen) A1 Telekom Austria AG berichtspflichtig ist bzw. diesem gegenüber weisungsgebunden ist; unbestritten ist weiters, dass der Bereich "IA" nicht dem beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt (der belangten Behörde) zugehört.

Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom war sein Vorrückungsstichtag mit festgesetzt worden. In seinem an die belangte Behörde gerichteten "Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages" vom hatte er - nach einem ersten, von der belangten Behörde zur Verbesserung zurückgestellten Antrag - gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass begehrt, weil sein Geburtstag mehr als drei Jahre nach dem 30. Juni des Jahres, in dem er sein neuntes Schuljahr abgeschlossen habe, gelegen sei.

In seiner Säumnisbeschwerde vom  machte der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Entscheidung über seinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages verletzt.

Mit Verfügung vom ersuchte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer, den Sachverhalt (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG) im Hinblick auf eine mögliche Zuständigkeit eines nachgeordneten Personalamtes im Sinn des § 17 Abs. 3 PTSG zu ergänzen; sollte die Zuständigkeit eines solchen Personalamtes gegeben (gewesen) sein, möge die Säumnis des nach § 17 Abs. 1 PTSG eingerichteten (obersten) Personalamtes beim Vorstand näher begründet werden. Auch für den Fall, dass ein nachgeordnetes Personalamt zuständig sei, möge glaubhaft gemacht werden, dass die in § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen sei (§ 28 Abs. 3 VwGG).

In seiner Beschwerdeergänzung vom brachte er vor, die Organisationseinheit, bei der er verwendet werde ("I"), unterstehe direkt dem Vorstandsvorsitzenden. Seines Erachtens sei damit die Zuordnung zur Zentralstelle und nicht etwa zur Region Wien gegeben. Außerdem sei ein Personalamt Wien überhaupt nicht eingerichtet; es sei vor etwa fünf Jahren faktisch aufgelassen worden, weil die zuständigen Organe auf dem Standpunkt stünden, dass bei der jetzigen Unternehmenskonstruktion eine Zuordnung zu regionalen Betriebsstellen nicht mehr möglich sei. Unbeschadet der Zweifelhaftigkeit dieses Standpunktes sei die mangelnde Existenz eines Personalamtes Wien Faktum und ein solches daher auch nicht anrufbar. Die einzige rechtstaatskonforme Schlussfolgerung, die daraus gezogen werden könne, müsse die Anrufbarkeit der belangten Behörde sein. Gerade weil diese alle Zuständigkeiten arrogiert habe, treffe sie auch die Entscheidungspflicht.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete hierauf mit Verfügung vom gemäß § 36 Abs. 2 VwGG das Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde ein und ersuchte die belangte Behörde, binnen dreier Monate den versäumten Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Mit Erledigung vom legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte - unter Darlegung der Organisationsstruktur - zusammengefasst vor, der Verfassungsgerichtshof habe in "VfSlg. 18.450/2008 (siehe auch VfGH Zl. B 1568/10-7 vom )" ausgesprochen, dass gemäß § 17 Abs. 4 PTSG iVm § 2 DVG die Zuständigkeit des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes in Dienstrechtsangelegenheiten in erster Instanz auf die der Zentralstelle angehörenden Beamten beschränkt sei und im Übrigen - und ohne dass es einer Verordnung im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG bedürfte - die nachgeordneten Personalämter im Hinblick auf § 2 Abs. 1 DVG iVm § 17 Abs. 3 PTSG nunmehr schon von Gesetzes wegen innerhalb ihres (örtlichen und persönlichen) Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig seien. Gemäß § 278 Abs. 2 BDG 1979 seien Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet seien. Letztere seien die Präsidentschaftskanzlei, die Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates, der Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Gemäß § 278 Abs. 1 BDG 1979 seien Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- und betriebstechnische Einheit darstellten. Somit könnte im Bereich des Telekom Austria Konzerns lediglich das Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria AG als "Zentralstelle" im Sinne des § 278 Abs. 2 BDG 1979 angesehen werden, da es sich bei diesem um eine Verwaltungsbehörde des Bundes handle. Da der Beschwerdeführer nicht bei der belangten Behörde beschäftigt sei, gehöre er nicht der "Zentralstelle" an und sei daher nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Instanz das nachgeordnete Personalamt Wien (§ 17 Abs. 3 Z. 12 PTSG) für die verfahrensgegenständliche Dienstrechtssache zuständig. Der Beschwerdeführer habe es bis dato verabsäumt, einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG zu stellen. Da somit ein Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde nicht stattgefunden habe, bestehe auf ihrer Seite keine Entscheidungspflicht, weshalb sie beantrage, die Beschwerde wegen Unzulässigkeit unter Zuerkennung von Aufwandersatz zurückzuweisen.

In seinem Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer hiezu ergänzend vor,

"dass ich den … Erstantrag vom ausdrücklich an das 'Beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt' gerichtet habe. Eben dieses Personalamt richtete an mich mit Datum ein Schreiben, in welchem es darauf aufmerksam machte, dass der Antrag auf Vorrückungsstichtagsverbesserung unter Verwendung eines bestimmten Formulares zu erfolgen habe. Dieses war beigelegt und enthielt als vorgegebene Adressierung: 'Telekom Austria Aktiengesellschaft - Personalamt beim Vorstand, 1020 Wien, Lassallestraße 9'. Ich habe es dort nach Ausfüllung persönlich am abgegeben. Nie ist mir gegenüber eine Äußerung dahingehend gemacht worden, dass das beim Vorstand eingerichtete Personalamt (Zentralpersonalamt) nicht zuständig sei (sondern das Personalamt Wien). Wie beim Hohen Verwaltungsgerichtshof notorisch ist, war man behördlicherseits auch tatsächlich voll überzeugt, dass alle einschlägigen Zuständigkeiten beim Zentralpersonalamt gelegen seien und hat versucht, diese Auffassung bis hin zum Verfassungsgerichtshof zum Durchbruch zu verhelfen.

In diesem Lichte ist es zu sehen, wenn in der nunmehrigen Zuschrift davon gesprochen wird, dass ich es 'verabsäumt' hätte, einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG einzubringen. Dabei ist auch unklar, ob bzw. wann eine Weiterleitung vom Zentralpersonalamt an das Personalamt Wien stattgefunden hat. Ich habe bis dato keine Verständigung darüber erhalten. Die belangte Behörde ist daher jedenfalls säumig, entweder weil sie nicht selbst entschieden hat - entsprechend den untenstehenden Ausführungen bin ich nach wie vor der Überzeugung, dass ihr die Zuständigkeit dafür zukommt - oder weil sie die andernfalls für sie verpflichtende Weiterleitung an die zuständige Behörde (Personalamt Wien) sowie meine Verständigung darüber 'verabsäumt' hat.

Was die gegebene Organisationsstruktur betrifft, zweifle ich nicht daran, dass die Organisationseinheit 'IA' nicht Teil des Zentralpersonalamtes ist. Weder die Bezeichnung 'Fachbereich' noch die Existenz eines Leiters dieser Organisationseinheit besagen etwas zur Frage, ob die Organisationseinheit zur Unternehmenszentrale gehört. Die Ausführungen der belangten Behörde selbst zeigen, dass 'IA' (mit seiner Untereinheit 'I', in welcher ich Dienst verrichte) direkt dem Vorstand der A1 Telekom Austria AG untergeordnet ist, also zwar nicht der Holding Leitung, wohl aber der operativen Zentralleitung. Als entscheidend ist anzusehen, dass jedenfalls keinerlei Kriterium für eine Zuordnung zu einem Regionalbereich angenommen werden kann.

Meines Erachtens ist bei der gegenständlichen Zuständigkeitsfrage das Historische zu berücksichtigen. Den Regionalpersonalämtern wurde durch § 17 Abs. 2 PTSG eine Kompetenz übertragen, welche früher bei den der Post- und Telegraphendirektion nachgeordneten Dienstbehörden gelegen war. Das Zentralpersonalamt ist daher erstinstanzlich für alle Dienstnehmer zuständig geworden, für die früher nicht eine nachgeordnete Dienstbehörde zuständig war, weil sie direkt zur Zentralorganisation Post- und Telegraphendirektion gehörten.

In der grundlegenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kommt zum Ausdruck, es sei unzulässig, dass durch faktische bzw. gesellschaftsorganisatorische Maßnahmen eine Änderung der Grundstruktur der Zuständigkeit bewirkt werde. In der gegebenen Situation die unmittelbare (erstinstanzliche) Zuständigkeit des Zentralpersonalamtes quasi nur für das Büro des Holdingsvorstandes anzunehmen, würde eine solche Änderung bedeuten, und zwar in sehr tiefgreifender Weise.

Abschließend sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es ein Personalamt Wien in den letzten Jahren und bis vor kurzem als agierende Behörde nicht gegeben hat. Es wäre noch nicht einmal eine Adresse dafür zu ermitteln gewesen. Überhaupt scheint es so zu sein, dass der Beamte, welcher auch die gegenständliche behördliche Zuschrift gefertigt hat, nämlich Dr. GF die Inkorporation des Zentralpersonalamtes und des Personalamtes Wien ist, da in letzter Zeit auch Erledigungen bis hin zu Bescheides des Personalamtes Wien von ihm gefertigt sind. Daraus mag es auch zu verstehen sein, dass es ihm vermutlich noch gar nicht in den Sinn gekommen ist, dass ausgehend von einer Unzuständigkeit des Zentralpersonalamtes in der gegenständlichen Sache eine Weiterleitung an das Personalamt Wien samt Verständigung an mich notwendig gewesen wäre und er anstatt dessen (siehe oben) offenbar meint, dass ungeachtet dessen die Frist für einen Devolutionsantrag abgelaufen sei."

In einem weiteren Schreiben vom bringt die belangte Behörde ergänzend vor, dass die Einheit "IA" (samt der Untereinheit "I") eine direkt den Vorstandsvorsitzenden der A1 Telekom Austria AG unterstehende Stabstelle sei.

Zur Darstellung der maßgebenden Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0023, verwiesen; in diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zuständigkeit nachgeordneter Personalämter im Sinn des § 17 Abs. 3 PTSG u.a. aus:

"Mit der Ausgliederung der von der Post- und Telegraphenverwaltung besorgten Aufgaben, deren Übertragung auf (zunächst bloß) einen eigenen Unternehmensträger und der Zuweisung der in diesem Bereich tätigen Beamten durch das PTSG (Art. 95, BGBl. Nr. 201/1996) wurden auch die Aufgaben der für die zugewiesenen Beamten von den bisherigen Dienstbehörden des Bundes (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr; Post- und Telegraphendirektionen) auf die beim neuen Unternehmensträger eingerichteten Personalämter übertragen. Das umfasste mangels jeglicher Einschränkung auch die gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 DVG iVm dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz diesen Dienstbehörden des Bundes bisher zukommende Zuständigkeit in pensionsrechtlichen Angelegenheiten (im Folgenden auch als Aufgaben der Pensionsbehörde bezeichnet). Dies geht für die in § 17 Abs. 3 Z. 1 bis 6 PTSG (Stammfassung) genannten (nachgeordneten) Personalämter eindeutig daraus hervor, dass diese 'zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde' berufen wurden. Den Post- und Telegraphendirektionen kam nämlich auch die Zuständigkeit einer Pensionsbehörde erster Instanz zu (siehe dazu § 4 Abs. 2 DVV 1981 in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PTSG maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 171/1987, sowie die Anmerkungen 26 und 29 zu § 2 DVG in Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II. Band, MGA, (1992), 736f). Nach dem letzten Satz des § 17 Abs. 3 PTSG gilt dieses Ergebnis auch für die nach § 17 Abs. 3 Z. 7 bis 12 PTSG (beide Bestimmungen eingefügt durch BGBl. I Nr. 6/1999) bei den Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalämtern, kommen diesen doch demnach in 'Dienstrechtsangelegenheiten' Zuständigkeiten in gleichem Umfang zu wie den (bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten) Personalämtern gem. Z. 1 bis 6 dieser Bestimmung.

Daran hat auch die Neufassung des § 17 Abs. 2 PTSG durch die Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 … nichts geändert, betraf diese Novelle doch auch § 17 Abs. 3 PTSG (Änderung der Bezeichnung der (nachgeordneten) Personalämter in Abs. 3 Z. 1 bis 6). Sie hat damit lege non distinguente auch den bisherigen Regelungsgehalt dieser Bestimmung unverändert übernommen, zumal auch in den Materialien nichts darauf hindeutet, was für die von der belangten Behörde vorgenommene (einschränkende) Auslegung des § 17 Abs. 3 PTSG ins Treffen geführt werden könnte. Das gilt wegen des letzten Satzes des § 17 Abs. 3 PTSG auch für die in den Z. 7 bis 12 dieser Bestimmung bei den Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalämter.

Im Übrigen ist schon die Ausgangsprämisse der belangten Behörde, in § 17 Abs. 2 PTSG idF BGBl. I Nr. 161/1999 sei ein abweichend von § 2 DVG differenzierter Begriff der (obersten) Dienst- und Pensionsbehörde geschaffen worden, keinesfalls zwingend. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bloß um eine Verdeutlichung (Klarstellung) der sich aus den bisherigen Regelungen des PTSG ergebenden Rechtslage, die allfällige Zweifel ausräumen sollte, die sich aus der Anordnung des § 17 Abs. 7 PTSG (demnach hat der Bund den Pensionsaufwand für die dort näher umschriebenen Bundesbeamten zu tragen) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 DVG und der Maßgeblichkeit der Tragung des Pensionsaufwandes für die in pensionsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Behörden hätten ergeben können.

§ 17 Abs. 8 PTSG (Berechnung und Zahlbarstellung) enthält diesbezüglich keine hinreichende Klarstellung oder eine zu einer anderen Auslegung führende Anordnung, trifft er doch nur eine Zuordnung dieser Tätigkeiten zum jeweiligen Unternehmensbereich, regelt aber nicht die Behördenzuständigkeit im Sinn des § 2 Abs. 6 Satz 2 DVG. Diese ergibt sich vielmehr - wie oben näher ausgeführt - aus § 17 Abs. 3 letzter Satz PTSG iVm dem Eingangssatz dieser Bestimmung, die letztlich auf die historische Rechtslage vor dem Inkrafttreten des PTSG abstellt; an dieser Anknüpfung hat sich auch in der Folge nichts geändert. Dass die nachgeordneten Personalämter selbst über den Pensionsaufwand verfügen müssten, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.

Aus diesen Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, von seiner bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0079 - dort beschwerdefallbezogen für die Dienstbehörden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft - ausgesprochenen Auffassung abzugehen. Die Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde, die in § 17 Abs. 3 PTSG den dort genannten nachgeordneten Personalämtern eingeräumt wird, umfassen daher neben allen Aufgaben einer Aktivdienstbehörde auch alle Aufgaben einer Pensionsbehörde der jeweils in ihren Wirkungsbereich fallenden Beamten (vgl. dazu näher § 2 Abs. 5 DVG sowie die davon getroffene Ausnahme nach § 2 Abs. 2 letzter Satz DVG) (zur dafür maßgebenden 'dynamischen' Auslegung des § 17 Abs. 4 PTSG siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 100/07 = VfSlg. 18.450/2008, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0136).

..."

Schließlich führte der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom , B 1568/10, zur Frage der Zuständigkeit von nach § 17 Abs. 3 eingerichteten Personalämtern im Bereich der Telekom Austria AG aus:

"…

2.2.2. Der Gesetzgeber hat die bis dahin bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten mit § 17a Abs. 1 PoststrukturG, BGBl. 201/1996, der Post und Telekom Austria AG und später mit § 17 Abs. 1a PoststrukturG, BGBl. I 161/1999, u.a. der Telekom Austria AG zugewiesen. Gleichzeitig wurden mit §17 Abs3 leg. cit. nachgeordnete Personalämter zunächst für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria AG (BGBl. 201/1996) und später für Beamte bei Betriebsstellen der Telekom Austria AG (BGBl. I 6/1999) eingerichtet und diesen jeweils Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten übertragen. Mit der Novelle BGBl. I 10/2001 wurde § 17 Abs. 1a PoststrukturG insofern erweitert, als diese Bestimmung nunmehr vorsah, dass eine 'Verwendung' der zugewiesen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das nach Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, zulässig ist.

2.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 18.450/2008 ausgesprochen, dass gemäß § 17 Abs. 4 PoststrukturG iVm §2 DVG 'die Zuständigkeit des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes in Dienstrechtsangelegenheiten in erster Instanz auf die der Zentralstelle angehörenden Beamten beschränkt ist und dass im Übrigen - und ohne dass es einer Verordnung im Sinne des §2 Abs2 zweiter Satz DVG bedürfte - die nachgeordneten Personalämter im Hinblick auf §2 Abs1 DVG iVm §17 Abs3 PTSG nunmehr schon von Gesetzes wegen 'innerhalb ihres (örtlichen und persönlichen) Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig' sind.' Daran ändert auch die Verwendung eines gemäß § 17 Abs. 1a PoststrukturG zugewiesenen Beamten in einem anderen Unternehmen als der Telekom Austria AG nichts:

2.2.4. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde knüpft die Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter gemäß § 17 Abs. 3 PoststrukturG nämlich nicht an die - gemäß §17 Abs1a zweiter Satz leg. cit. zulässige - Verwendung von Beamten in einem bestimmten Unternehmen, sondern vielmehr an deren Zuweisung gemäß §17 Abs1a erster Satz leg. cit. an.

Auch wenn § 17 Abs. 3 Z. 12 PoststrukturG hinsichtlich der nachgeordneten Personalämter dem Wortlaut nach auf 'Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland' abstellt, so betrifft dies lediglich die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter untereinander, nicht aber deren sachliche Zuständigkeit an sich. Eine anderweitige Absicht kann dem Gesetzgeber schon deshalb nicht unterstellt werden, weil zum Zeitpunkt der Entstehung und Novellierung des § 17 Abs. 3 PoststrukturG die Möglichkeit einer Verwendung bei anderen Unternehmen gemäß §17 Abs1a zweiter Satz leg. cit. noch gar nicht bestand. Daran vermag - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Gesetzgeber nach Einräumung der Möglichkeit der Verwendung von Beamten gemäß § 17 Abs. 1a zweiter Satz PoststrukturG die Zuständigkeitsregelung des § 17 leg. cit. unverändert gelassen hat (vgl. auch hinsichtlich der Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter als Pensionsbehörden in erster Instanz). Die Argumentation der belangten Behörde, dass eine Verwendung iSd § 17 Abs. 1a zweiter Satz PoststrukturG zu einer abweichenden dienstrechtlichen Zuständigkeit führe, geht im Übrigen auch deshalb ins Leere, weil dem Gesetzgeber nicht die Absicht zugesonnen werden kann, eine Bestimmung zu schaffen, die eine Änderung einer behördlichen Zuständigkeitsregelung auf Gesetzesebene - mithin eine Verkürzung des dort vorgesehenen Rechtszuges - allein durch gesellschaftsrechtliche Änderungen ermöglicht.

2.3. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall das nachgeordnete Personalamt Wien gemäß § 17 Abs. 3 Z. 12 PoststrukturG als Dienstbehörde erster Instanz zuständig gewesen wäre und nicht das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt. Indem die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht an das zuständige nachgeordnete Personalamt weitergeleitet, sondern selbst abgesprochen hat, hat sie eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und dadurch den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt."

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Innenrevision verwendet wird, der - unmittelbar - dem Vorstandsvorsitzenden berichtspflichtig und diesem gegenüber weisungsgebunden ist, und dass dieser Bereich im Raum Wien eingerichtet ist. Damit erfüllt die Betriebsstelle des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzung des § 17 Abs. 3 Z 12 PTSG. Dass von dieser Zuständigkeit abweichend nach § 2 Abs. 2 letzter Satz DVG die belangte Behörde als oberste Dienstbehörde erster Instanz zuständig wäre, wird von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht gezogen.

Schließlich können auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gesichtspunkte zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Umstand, dass der Bereich der Innenrevision dem Vorstandsvorsitzenden - gleich ob unmittelbar oder mittelbar - untersteht, steht nicht im Widerspruch dazu, dass es sich bei der Betriebsstelle des Beschwerdeführers um eine solche in Wien handelt, weil jeder Unternehmensbereich letztlich dem Vorstand bzw. einem Mitglied des Vorstandes weisungsunterworfen und die Zahl zwischengeschalteter "Hierarchieebenen" hiebei nicht von Belang ist. Dass § 2 Abs. 2 letzter Satz DVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, wurde bereits erörtert.

Der Hinweis darauf, dass - vor dem In-Kraft-Treten des PTSG - der Bereich der Innenrevision allenfalls zur "Zentralorganisation Post- und Telegraphendirektion" gehört haben mag, ändert am maßgebenden Regelungsgehalt des nun geltenden § 17 Abs. 3 PTSG und am dargelegten Auslegungsergebnis nichts.

Auch der Umstand, dass es die belangte Behörde verabsäumt haben mag, den Antrag des Beschwerdeführers an das zuständige Personalamt Wien weiterzuleiten, begründet keine Verletzung ihrer Pflicht, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2002/12/0235 = Slg 15.914/A, vom , Zl. 2004/12/0142, vom , Zl. 2005/12/0063, sowie vom , Zl. 2007/12/0068).

Da die belangte Behörde eine Pflicht zur Entscheidung mittels Bescheides nicht verletzt hat, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

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Normen
AVG §6;
AVG §73 Abs2;
PTSG 1996 §17 Abs3 Z12;
PTSG 1996 §17 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120194.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-51824