Suchen Hilfe
VwGH 18.03.2013, 2011/05/0084

VwGH 18.03.2013, 2011/05/0084

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ABGB §268;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs3;
RS 1
Für den Bf war eine einstweilige Sachwalterin u.a. für die Vertretung vor Gerichten und Behörden bestellt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt waren - unstrittig - Zustellungen an ihn persönlich unwirksam. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass die dem Bf persönlich zugestellten Originaldokumente der Bescheide jemals der Sachwalterin oder dem Rechtsvertreter tatsächlich zugekommen wären. Vielmehr wurden der Sachwalterin von diesen Dokumenten lediglich Kopien und dem Rechtsvertreter vom Berufungsbescheid bloß eine Ausfertigung als Beilage zur Kenntnis übermittelt. Eine Heilung des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Bf bewirkten Zustellmangels war daher nicht eingetreten. Daraus folgt, dass die Bescheide nicht erlassen wurden und daher auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten konnten.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/05/0085

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerden des R T, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung

1. vom , Zl. RU1-BR-1250/001-2009 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/05/0084), und 2. vom , Zl. RU1-BR- 1250/001-2009 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/05/0085), betreffend Kosten der Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die zur hg. Zl. 2011/05/0084 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die zur hg. Zl. 2011/05/0085 protokollierte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung von bis dahin im Verfahren zur Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags angefallenen Kosten in der Höhe von EUR 8.935,14 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am zugestellt. Die dagegen vom Beschwerdeführer selbst verfasste und eingebrachte Berufung wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid vom , dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am , abgewiesen.

Mit Schreiben vom ersuchte die mittlerweile "für alle Angelegenheiten" des Beschwerdeführers gemäß § 268 ABGB bestellte Sachwalterin um Übermittlung der Unterlagen des Vollstreckungsverfahrens. Laut Schreiben vom übermittelte die Bezirkshauptmannschaft K daraufhin der Sachwalterin Fotokopien mehrerer Dokumente "zur Kenntnisnahme", darunter auch des Kostenbescheides vom und des erstangefochtenen Bescheides. Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer durch seinen von der Sachwalterin bevollmächtigten Rechtsanwalt Berufung gegen den Kostenbescheid vom und beantragte gleichzeitig, diesen Bescheid und den erstangefochtenen Bescheid vom ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung wurde auf die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung der genannten Bescheide verwiesen, zum Beweis wurden die Beschlüsse des Bezirksgerichts K vom und des Landesgerichts K vom sowie ein vom Bezirksgericht K eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom vorgelegt. Mit Anwaltsschriftsatz vom wurden die Anträge wiederholt und zusätzlich wurde beantragt festzustellen, dass die Zustellung der Bescheide vom und vom unwirksam seien und das gesamte Verfahren nichtig sei. Mit weiterem Schriftsatz vom wurde - unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung aller bisherigen Anträge - die Zustellung der Bescheide vom und vom beantragt.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom wurde der Antrag auf Aufhebung der Bescheide vom und vom als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Feststellung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, den vom Beschwerdeführer durch seinen Vertreter vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass bereits mit Beschluss des Bezirksgerichts K vom eine einstweilige Sachwalterin u.a. für die Vertretung des Beschwerdeführers vor Gerichten und Behörden bestellt worden sei. Da gemäß § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zustehe, erweise sich der Antrag "im Hinblick auf die eindeutige Sach- und Rechtslage" als unzulässig. Zu Spruchpunkt II. verneinte die belangte Behörde das rechtliche Interesse an einer Feststellung, da eine Zustellung an einen Handlungsunfähigen keine Rechtswirkungen auslöse.

Der zweitangefochtene Bescheid vom , welchem laut Zustellverfügung "eine Ausfertigung des Berufungsbescheides vom … zur Kenntnis angeschlossen" war, wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am zugestellt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, zu denen die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 gebildeten Senat erwogen:

1. Zu Zl. 2011/05/0084:

1.1. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, war für den Beschwerdeführer bereits mit Beschluss des Bezirksgerichts K vom eine einstweilige Sachwalterin u. a. für die Vertretung des Beschwerdeführers vor Gerichten und Behörden bestellt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt waren - unstrittig - Zustellungen an ihn persönlich unwirksam.

1.2. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass die dem Beschwerdeführer persönlich zugestellten Originaldokumente der Bescheide vom und vom jemals der Sachwalterin oder dem Rechtsvertreter tatsächlich zugekommen wären. Vielmehr wurden der Sachwalterin von diesen Dokumenten lediglich Kopien und dem Rechtsvertreter vom erstangefochtenen Berufungsbescheid bloß eine Ausfertigung als Beilage zur Kenntnis übermittelt. Eine Heilung des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels war daher nicht eingetreten (vgl. die bei Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, zu § 9 Abs. 3 ZustellG, S. 101, referierte hg. Judikatur).

1.3. Daraus folgt, dass weder der Bescheid vom noch der Berufungsbescheid vom jemals erlassen wurden (vgl. dazu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62, Rz 18 f., zitierte hg. Rechtsprechung) und daher auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten konnten (aaO., Rz 8).

1.4. Der erstangefochtene Bescheid vom bildet somit keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand, weshalb die gegen ihn gerichtete, zur hg. Zl. 2011/05/0084 protokollierte Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

2. Zu Zl. 2011/05/0085:

2.1. Bei den beiden Erledigungen vom und vom handelt es sich somit nicht um rechtlich existente Bescheide; schon deshalb hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. des zweitangefochtenen Bescheides vom den "Antrag auf Aufhebung der Bescheide vom und vom " zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

2.2. Zum Feststellungsantrag ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung der Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt; ein Feststellungsinteresse fehlt daher, wenn die strittige Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt werden kann (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56, Rz 77 ff., angeführte Rechtsprechung).

2.3. Ein derartiges Verfahren ist schon mit dem durch den Rechtsvertreter am gestellten Zustellantrag, über den nach der Aktenlage noch nicht entschieden wurde, eröffnet. Die belangte Behörde hat das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers somit im Ergebnis zu Recht verneint.

2.4. Da die mit Spruchpunkt II. des zweitangefochtenen Bescheides ausgesprochene Abweisung - anstatt der gebotenen Zurückweisung - den Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/12/0059), war die zur hg. Zl. 2011/05/0085 protokollierte Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich, ausgehend von der zur Zl. 2011/05/0085 erfolgten Abweisung der Beschwerde, auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ABGB §268;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs3;
Schlagworte
Sachwalter
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050084.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-51811