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VwGH 18.10.2011, 2011/02/0245

VwGH 18.10.2011, 2011/02/0245

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2;
RS 1
Das gemäß § 28 Abs 1 Z 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren kann bei Beschwerden nach Art 131 B-VG mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 42 Abs 2 VwGG nur den Antrag zum Inhalt haben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/13/0029 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache der K T in Altöbern, Deutschland, vertreten durch Christian Dreher, Rechtsanwalt in D- 15907 Lübben, Hauptstraße 30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS- 7/15747/12-2011, betreffend Übertretung des KFG 1967, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom wurde der Beschwerdeführerin die ursprüngliche Beschwerde samt Beilagen mit dem Auftrag zurückgestellt, verschiedene Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung zu beheben.

Unter anderem wurde ihr aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) anzuführen und ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG iVm § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen. Ferner sei ein im Inland wohnhafter Zustellbevollmächtigter (§ 6 des europäischen Rechtsanwaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 27/2000 idgF iVm § 10 ZustG) namhaft zu machen.

Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin nur teilweise nachgekommen: So kann beispielsweise das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG nur den Antrag zum Inhalt haben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze oder in näher bezeichneten Teilen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 251 angeführte hg. Rechtsprechung). Ein derartiger Antrag ist dem Schriftsatz vom nicht zu entnehmen. Trotz Verlängerung der Frist zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel unterließ die Beschwerdeführerin auch die Bestellung eines in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten mit der Begründung, ein österreichischer Zustellbevollmächtigter habe noch nicht gefunden werden können, die Benennung erfolge in Kürze.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2005/02/0306) ist ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung nicht aus.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020245.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-51805