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VwGH 24.06.2010, 2010/21/0134

VwGH 24.06.2010, 2010/21/0134

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §62 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, die ja nur Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde bietet, ist, dass die Behörde überhaupt nicht (und nicht nur nicht fristgerecht) entschieden hat. Wird bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, wobei unter Erhebung der Beschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG das Einlangen beim VwGH zu verstehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang B vom , Zl. 91/17/0039). Da ein Bescheid erst mit seiner Zustellung erlassen ist, ergibt sich im Beschwerdefall, dass die Säumnisbeschwerde am selben Tag eingebracht wurde, an dem der Bescheid der belangten Behörde den Bf zugestellt wurde. Wird eine Säumnisbeschwerde an dem Tag beim VwGH eingebracht, an dem die Behörde den Bescheid erlassen hat, so war an diesem Tag die Behörde nicht mehr untätig; die Säumnisbeschwerde ist unzulässig, weil es einer Abhilfe gegen die Untätigkeit der Behörde nicht mehr bedarf (vgl. den einen gleichen Sachverhalt betreffenden B vom , Zl. 2001/05/0048). (Hier in Zusammenhang mit einer zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde, die an dem Tag beim VwGH einlangte, an dem auch die Zustellung des ausständigen Bescheides an die Bf erfolgte.)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/07/0056 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache des H, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit der gegenständlichen, am zur Post gegebenen und am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die infolge eines Devolutionsantrages zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) habe bislang über seine Berufung gegen das von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom über ihn verhängte Aufenthaltsverbot nicht entschieden.

Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde unter Bestreitung ihrer Säumnis mit Schreiben vom eine Ausfertigung des über die erwähnte Berufung absprechenden Bescheides vom (richtig:) samt Zustellnachweis vor. Daraus ergibt sich, dass dieser Bescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am zugestellt wurde. Dieser Sachverhalt steht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dem zur hg. Zl. 2010/21/0172 geführten Bescheidbeschwerdeverfahren im Einklang.

Demnach wurde der Bescheid der belangten Behörde vom mit seiner Zustellung am gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen; das war der Tag, an dem die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist. Langt aber eine Säumnisbeschwerde an dem Tag beim Verwaltungsgerichtshof ein, an dem die Behörde den Bescheid erlassen hat, so war die Behörde an diesem Tag nicht mehr untätig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in dieser Konstellation eine Säumnisbeschwerde unzulässig, weil es einer Abhilfe gegen die Untätigkeit der Behörde nicht mehr bedurfte (siehe dazu ausgehend vom Beschluss vom , Zl. 2001/05/0048, die Beschlüsse vom , Zl. 2002/07/0056, vom , Zl. 2003/09/0179, vom , Zl. 2007/06/0159, und vom , Zl. 2008/13/0007).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher - wie von der belangten Behörde im Schreiben vom auch beantragt worden war - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Antrag der belangten Behörde, den Beschwerdeführer zum Ersatz der dem Bund entstandenen Aufwendungen zu verpflichten, war abzuweisen, weil weder Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt noch eine Gegenschrift eingebracht wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §62 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche
Angelegenheiten
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210134.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-51800