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VwGH 08.06.2010, 2010/18/0144

VwGH 08.06.2010, 2010/18/0144

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des A U in Klagenfurt, vertreten durch Mag. Johannes Mutz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS- 408/4/2009, betreffend eine Angelegenheit des Grenzkontrollgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten (der belangten Behörde) vom wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz - GrekoG eine Geldstrafe von EUR 30,-- verhängt. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hatte es der Beschwerdeführer am anlässlich eines Grenzübertrittes aus Richtung Slowenien kommend als Grenzkontrollpflichtiger unterlassen, sich der Grenzkontrolle zu stellen, indem er das Kraftfahrzeug nicht vor der Haltelinie auf Höhe der Abfertigungskabine angehalten, sondern die Grenzkontrollstelle ohne anzuhalten passiert hatte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufzuheben.

3. Unter Punkt "2. Beschwerdepunkt:" führt die Beschwerde Folgendes aus:

"Der angefochtene Bescheid wird sowohl wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/18/0375, mwN).

2. Mit dem oben (I.3.) wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerde wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2010/18/0004, mwN).

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
GrekoG 1996 §11 Abs1;
GrekoG 1996 §16 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der
Anfechtung Anfechtungserklärung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010180144.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-51798