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VwGH 11.11.2010, 2010/17/0213

VwGH 11.11.2010, 2010/17/0213

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §19 Abs2;
SPG 1991 §65 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht (mehr) vor, wenn der Fremde der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (des Ausbleibens iSd § 19 Abs 2 zweiter Satz letzter Halbsatz AVG) - angedrohten Sanktion von vornherein nicht mehr in Betracht kommt (Hinweis B , 2007/21/0140).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0071 B RS 1 (Hier: Der Beschwerdeführer wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde verpflichtet, sich an einem bestimmten Tag zu einer näher angeführten Uhrzeit bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung einzufinden.)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des R K in N, vertreten durch Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wallnerstraße 2-4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom , Zl. GFS3-S-1015/001, betreffend erkennungsdienstliche Behandlung und Ladung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom verpflichtet, sich am zu einer näher angeführten Uhrzeit bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung einzufinden.

Der Beschwerdeführer sei von einer näher genannten Polizeiinspektion wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 107 StGB bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden; auf Grund dieses Sachverhaltes sei er von der Polizeiinspektion zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert worden und dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge formlos von der belangten Behörde aufgefordert worden, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens die erkennungsdienstliche Behandlung bei der Polizeiinspektion durchführen zu lassen; dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung bisher nicht nachgekommen. Die belangte Behörde habe den vorliegenden Sachverhalt geprüft und festgestellt, dass die Befugnis des § 65 Abs. 1 SPG nicht schuld-, sondern gefährlichkeitsbezogen sei und im vorliegenden Fall von der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht Abstand genommen werde.

Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich vor, dass er "zur Vermeidung weiterer Unannehmlichkeiten dieser Aufforderung (Anm.: zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung) nachgekommen" sei. Er sei danach vom Landesgericht am von der wider ihn erhobenen Anschuldigung der gefährlichen Drohung freigesprochen worden.

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid liegt aber dann nicht (mehr) vor, wenn der Beschwerdeführer der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung - angedrohten Sanktion nicht mehr in Betracht kommt (vgl. zum Fall der Ladung in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit den hg. Beschluss vom , Zl. 2008/21/0071, mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die gegenständliche Beschwerde wurde am , also nach dem Termin, für den die vom Beschwerdeführer befolgte Ladung im angefochtenen Bescheid angeordnet war, beim Verwaltungsgerichtshof überreicht. Es war daher bereits zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den bekämpften Bescheid ausgeschlossen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Angemerkt sei der Vollständigkeit halber noch, dass es fraglich erscheint, ob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ausreichend begründet hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0053); über die Frage der Löschung allenfalls zu Unrecht aufgenommener Daten ist jedoch in einem anderen Verfahren zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §19 Abs2;
SPG 1991 §65 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170213.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-51794