VwGH 02.07.2012, 2010/16/0287
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/16/0288
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in den Beschwerdesachen des Ö in P, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 26/3, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz, jeweils vom ,
Zl. ZRV/0262-Z3K/09 (hg. Zl. 2010/16/0287) und
Zl. ZRV/0263-Z3K/09 (hg. Zl. 2010/16/0288),
jeweils betreffend Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides nach Art. 244 Zollkodex, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren werden eingestellt.
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Kostenersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheiden vom teilte das Zollamt Wien dem Beschwerdeführer die buchmäßige Erfassung für ihn entstandener Eingangsabgaben mit, setzte Abgabenerhöhungen fest und forderte ihn zur Zahlung der vorgeschriebenen Beträge auf.
Mit Schriftsätzen vom berief der Beschwerdeführer gegen diese Bescheide und beantragte jeweils die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben (gemeint offensichtlich: die Aussetzung der Vollziehung der bekämpften Bescheide).
Die gelangte Behörde wies mit den angefochtenen Bescheiden die Aussetzungsanträge im Instanzenzug ab.
Mit Schriftsatz vom legte der Beschwerdeführer zwei Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes vom vor, mit welchen die erwähnten Bescheide vom aufgehoben wurden, und erklärte, sich hinsichtlich der Beschwerden gegen die im Instanzenzug erfolgte Abweisung seiner Aussetzungsanträge als klaglos gestellt zu erachten.
Gemäß § 33 VwGG ist nach Einvernahme des Beschwerdeführers die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung für gegenstandslos geworden zu erklären und ist das Verfahren einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers wegfällt, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hatte (vgl etwa den hg. Beschluss vom , 2010/16/0186).
Zwar ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers mit den erwähnten Berufungsvorentscheidungen weggefallen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2003/13/0129), eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall indes nicht vor.
Nach § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen und war wegen der im Beschwerdefall gegebenen Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes einer nach dem fiktiven Beschwerdeerfolg zu fällenden Kostenentscheidung darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden, was zur Anwendung des in § 58 Abs. 1 VwGG ausgedrückten Grundsatzes führt, dass jede Partei ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen hat (vgl. den erwähnten Beschluss vom ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §33; VwGG §56; VwGG §58 Abs1; VwGG §58 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2010160287.Y00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-51789