VwGH 24.02.2011, 2010/16/0229
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §28 Abs1 Z4; |
RS 1 | Mit ihren Ausführungen hat die Beschwerdeführerin das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), nicht bestimmt bezeichnet. Weder besteht ein Recht auf "richtige Auslegung von Abgabengesetzen" noch auf "eine fehlerfreie rechtliche Beurteilung". Die Beschwerdeführerin hat demnach kein konkretes Recht genannt, in dem sie verletzt wurde, sondern auf allgemeine Grundsätze der Auslegung bzw. der rechtlichen Beurteilung verwiesen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der H in P, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0585- L/08, betreffend Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen den oben angeführten Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 844/10-3, abgelehnt und die Beschwerde mit Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Verfügung vom , Zl. 2010/16/0229-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin auf, die abgetretene Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel zu ergänzen, unter anderem war das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG). Die Versäumung der dafür gesetzten Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.
In dem fristgerecht eingebrachten Mängelbehebungsschriftsatz führt die Beschwerdeführerin aus, sie erachte sich
"in ihrem Recht auf richtige Auslegung von Abgabengesetzen, insbesondere in ihrem Recht auf eine fehlerfreie rechtliche Beurteilung verletzt, insbesondere auf rechtsrichtige und fehlerfreie Auslegung der Bestimmung von § 5 Abs. 1 FLAG, in der für 2007 geltenden Fassung sowie von § 26 Abs. 1 leg. cit."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0132) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an dem der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den Beschluss vom , Zl. 2010/16/0225).
Mit den oben wiedergegebenen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), nicht bestimmt bezeichnet. Weder besteht ein Recht auf "richtige Auslegung von Abgabengesetzen" noch auf "eine fehlerfreie rechtliche Beurteilung". Die Beschwerdeführerin hat demnach kein konkretes Recht genannt, in dem sie verletzt wurde, sondern auf allgemeine Grundsätze der Auslegung bzw. der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Wegen der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war das Verfahren auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §28 Abs1 Z4; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2010160229.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-51787