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VwGH 16.12.2010, 2010/16/0225

VwGH 16.12.2010, 2010/16/0225

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des Mag. G L und der Mag. I L-K in W, vertreten durch Mag. Dinko Knjizevic, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Argentinierstraße 19, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. 100 Jv 1658/10f - 33a, betreffend Zurückweisung eines Berichtigungsantrages, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde samt Ergänzungsschriftsatz und dem der Beschwerde in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes H dem Erstbeschwerdeführer zu einer im Jahr 2004 bewilligten Eintragung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft eine restliche Eintragungsgebühr zuzüglich Einhebungsgebühr in Höhe von zusammen 1.970 EUR vor.

Diesen Zahlungsauftrag sandte der Erstbeschwerdeführer mit dem Vermerk "Anspruch ist verjährt, § 8 GEG" am zurück.

Die belangte Behörde wertete dies als Berichtigungsantrag, den sie mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung zurückwies, die Frist zur Einbringung eines Berichtigungsantrages sei am abgelaufen, weshalb der Berichtigungsantrag nicht fristgerecht, sondern verspätet eingebracht worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1254/10-3 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

In einem nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom eingebrachten Schriftsatz vom erachten sich die Beschwerdeführer in "ihrem Recht auf Unterlassung der Nachforderung von restlichen Eintragungsgebühren verpflichtet zu werden" verletzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/16/0132, und vom , Zl. 2000/14/0185, VwSlg 7.971/F) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/16/0156 und 0157).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Rechtsmittel (der Berichtigungsantrag) der Beschwerdeführer wegen Verspätung zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid spricht nicht über die Vorschreibung oder Nachforderung von (restlichen) Eintragungsgebühren ab. In dem im Beschwerdepunkt angeführten Recht konnten die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt werden (vgl. auch den hg. Beschluss vom , Zl. 2010/13/0079). Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160225.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-51786