Suchen Hilfe
VwGH 21.10.2010, 2010/16/0212

VwGH 21.10.2010, 2010/16/0212

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
12010E267 AEUV Art267;
BAO §281;
BAO §289 Abs2;
RS 1
Es ist der Abgabenbehörde zweiter Instanz unbenommen, mit einer Berufungsentscheidung über eine Berufung gegen einen oder mehrere Bescheide betreffend die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe, Umsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer nur hinsichtlich einzelner Abgaben und allenfalls einzelner Monate abzusprechen und hinsichtlich anderer - allenfalls anders zu beurteilender - Abgaben und Monate mit einer getrennten Entscheidung vorzugehen (z.B. mit einer Aussetzung nach § 281 BAO, mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 AEUV oder mit einer nach weiterer Sachverhaltsermittlung später zu ergehenden Berufungsentscheidung; vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/16/0082).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. S in B, vertreten durch Dr. Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , GZ. RV/0266-F/10, betreffend Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Das Finanzamt Bregenz schrieb dem Beschwerdeführer im Oktober 2009 mit verschiedenen Becheiden für dessen zwei auf ihn in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer sowie für eines der beiden Fahrzeuge die Umsatzsteuer (für den Erwerb neuer Kraftfahrzeuge) vor.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Finanzamt Bregenz mit Berufungsvorentscheidung vom hinsichtlich eines der beiden Fahrzeuge statt und hinsichtlich des anderen Fahrzeuges teilweise statt. Nicht stattgegeben wurde der Berufung hinsichtlich eines Teiles der Normverbrauchsabgabe sowie der Kraftfahrzeugsteuer.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer mit folgendem Spruch:

"Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in hier nicht interessierenden Fällen des § 289 Abs. 1 leg. cit. immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Mit der Abweisung einer Berufung übernimmt die Abgabenbehörde zweiter Instanz den Spruch des mit einer Berufung bekämpften Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/15/0051, VwSlg 8.236/F).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung ausdrücklich im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid enthält daneben keinen anderen Abspruch. Eine (teilweise) Abweisung der Berufung ist damit jedenfalls nicht erfolgt. Dass die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid in dem Umfang, in dem ihr nicht stattgegeben wurde, abgewiesen würde, wird auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich formuliert.

Von einem unklaren und daher zu deutenden Spruch des angefochtenen Bescheides kann dabei nicht gesprochen werden. Es ist der Abgabenbehörde zweiter Instanz nämlich unbenommen, mit einer Berufungsentscheidung über eine Berufung gegen einen oder mehrere Bescheide betreffend die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe, Umsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer nur hinsichtlich einzelner Abgaben und allenfalls einzelner Monate abzusprechen und hinsichtlich anderer - allenfalls anders zu beurteilender - Abgaben und Monate mit einer getrennten Entscheidung vorzugehen (z.B. mit einer Aussetzung nach § 281 BAO, mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 AEUV oder mit einer nach weiterer Sachverhaltsermittlung später zu ergehenden Berufungsentscheidung; vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/16/0082).

Die Frage einer allfälligen Säumnis der belangten Behörde bei der Entscheidung über die Berufung hinsichtlich der vom angefochtenen Bescheid nicht erfassten Abgaben und Zeiträume (hinsichtlich welcher der Berufung nicht teilweise stattgegeben wurde) ist bei der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht zu beantworten.

Im Umfang, in dem die belangte Behörde der Berufung stattgegeben hat, konnte der Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht nicht verletzt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2008/13/0183).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
12010E267 AEUV Art267;
BAO §281;
BAO §289 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160212.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-51783