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VwGH 22.12.2011, 2010/15/0060

VwGH 22.12.2011, 2010/15/0060

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2;
RS 1
Steuersubjekt der Kommunalsteuer ist nicht der (einzelne) Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts, sondern die Körperschaft öffentlichen Rechts selbst, welche im Umfang der Betriebe gewerblicher Art iSd § 2 KStG 1988 kommunalsteuerlich Unternehmer ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0002, mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des Landes X in S, vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1010 Wien, Renngasse 1, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt S vom , Zl. 00/03/5/388-2010/M ag.Rie./cp, betreffend Kommunalsteuer 2001 bis 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das beschwerdeführende Land hat der Stadtgemeinde St. Pölten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom wurde dem Land Niederösterreich (beschwerdeführende Partei) Kommunalsteuer für den Zeitraum bis vorgeschrieben. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom abgesprochen.

In der Folge setzte der Magistrat der Stadt St. Pölten mit Bescheid vom der beschwerdeführenden Partei gegenüber neuerlich für den Zeitraum Jänner 2001 bis Dezember 2005 Kommunalsteuer fest. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung sprach der Stadtsenat der Stadt St. Pölten mit dem hier angefochtenen Bescheid ab, wobei die Kommunalsteuervorschreibung reduziert wurde.

Der Magistrat der Stadt St. Pölten verfügte sodann mit Bescheid vom die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum bis . Zugleich wurde die Kommunalsteuer für den Zeitraum bis neu festgesetzt. Der Stadtsenat der Stadt St. Pölten wies mit Bescheid vom die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei ab.

Ergänzend wird zum Verfahrensgang auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/15/0192, verwiesen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom ist unzulässig.

Steuersubjekt der Kommunalsteuer ist nicht der (einzelne) Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts, sondern die Körperschaft öffentlichen Rechts selbst, welche im Umfang der Betriebe gewerblicher Art iSd § 2 KStG 1988 kommunalsteuerlich Unternehmer ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0002, mwN). Die neuerliche Festsetzung von Kommunalsteuer mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom und der hier angefochtenen Berufungsentscheidung vom war somit, weil ihr der Bescheid vom (ne bis in idem Wirkung) entgegensteht, rechtswidrig.

Mit Bescheid vom erfolgte die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren (u.a. wiederum Kommunalsteuer 2001 bis 2005) und die Neufestsetzung der Kommunalsteuer u.a. für die Jahre 2001 bis 2005, also ein neuerlicher Abspruch in derselben Sache; damit gehörten die Bescheide vom und der angefochtene Bescheid bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde () nicht mehr dem Rechtsbestand an (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/15/0192; vgl. auch den hg. Beschluss vom , 2009/15/0202).

Da sich die Beschwerde sohin gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid wendet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150060.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-51767