Suchen Hilfe
VwGH 17.11.2010, 2010/13/0118

VwGH 17.11.2010, 2010/13/0118

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §34 Abs1;
ZustG §6;
RS 1
Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. z. B. die hg. Beschlüsse vom , 94/09/0129, vom , 2004/01/0430, und vom , 2006/12/0219). (Hier: Die Berufungsentscheidung vom wurde rechtswirksam am zugestellt. Damit löste aber die neuerliche Zustellung der weiteren Ausfertigung dieses Bescheides am vor dem Hintergrund des § 6 ZustG keine Rechtswirkungen mehr aus. Mit der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom am wurde somit kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die gegen diesen "Bescheid" erhobene Beschwerde unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch die BDO Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, gegen den am zugestellten "Bescheid" des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , GZ. RV/0128-K/07, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO bezüglich Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000, 2002, 2003 und 2004, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat in seiner am beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Beschwerde als Tag der Zustellung des der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheides den genannt.

Mit Verfügung vom leitete der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gemäß § 35 Ab. 3 VwGG das Vorverfahren ein.

Im Rahmen der von der belangten Behörde zusammen mit der Aktenvorlage erstatteten Gegenschrift wies diese darauf hin, dass ihrer Ansicht nach die Beschwerde nicht rechtzeitig erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer gehe von einer die sechswöchige Beschwerdefrist auslösenden Zustellung der "verfahrensgegenständlichen Berufungsentscheidung RV/0128-K/07" am aus. Die Zustellung dieser Berufungsentscheidung sei jedoch - nach Abfertigung durch die belangte Behörde am  - bereits am (zu Handen der Beschwerdevertreterin) erfolgt, wobei diese Zustellung auch mit Rückschein ausgewiesen sei. Erkennbar irrtümlich habe das Finanzamt in weiterer Folge eine an sich dem Finanzamt zugedachte (diesem ebenfalls durch die belangte Behörde übermittelte) weitere Ausfertigung der Berufungsentscheidung RV/0128-K/07 an den Beschwerdeführer weitergeleitet und diesem (zu Handen der Beschwerdevertreterin) am zugestellt. Diese neuerliche Zustellung am sei allerdings nicht geeignet, eine Verlängerung der mit abgelaufenen sechswöchigen Beschwerdefrist herbeizuführen oder diese neu in Gang zu setzen. Die am beim Verwaltungsgerichtshof überreichte Beschwerde sei somit verspätet.

Mit Schriftsatz vom nahm der Beschwerdeführer dazu dahingehend Stellung, dass die "beschwerdegegenständliche Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0128-K/07", dem Beschwerdeführer am zugestellt worden sei, womit die Beschwerdefrist am abgelaufen sei. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, "dass es vollkommen unzumutbar wäre, die jeweils letztzugestellte Berufungsentscheidung mit übermittelten Vorversionen zu vergleichen um allfällige Unterschiede in den Versionen zu erheben oder Irrtümern bzw Schlampereien der Abgabenbehörde nachzugehen". Die dem Beschwerdeführer am "zugestellte Berufungsentscheidung stellt somit den aktuellen Stand des Verfahrens dar und war damit Grundlage für die am rechtzeitig eingebrachte Beschwerde". Zum Nachweis werde die am zugestellte Berufungsentscheidung beigelegt.

Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß § 6 ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , 94/09/0129, vom , 2004/01/0430, und vom , 2006/12/0219).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Berufungsentscheidung vom , RV/0128-K/07, entsprechend den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde rechtswirksam am zugestellt wurde. Damit löste aber die neuerliche Zustellung der weiteren Ausfertigung dieses Bescheides am vor dem Hintergrund des § 6 ZustG keine Rechtswirkungen mehr aus. Mit der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom am wurde somit kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die gegen diesen "Bescheid" erhobene Beschwerde unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §34 Abs1;
ZustG §6;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010130118.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-51763