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VwGH 04.08.2010, 2010/13/0080

VwGH 04.08.2010, 2010/13/0080

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;
RS 1
Mit dem allgemein bezeichneten "Recht auf gesetzeskonforme Ermittlung der Steuerlast" wurde das Recht, in dem sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid als verletzt erachtet (Beschwerdepunkte nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , 2007/14/0041 und 2007/14/0042).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. Manfred Macher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0700-W/05, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom , zugestellt am , wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 440/10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde unter Setzung einer vierwöchigen Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurückgestellt (u.a. sollte das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt bezeichnet und überdies - außer dem ergänzenden Schriftsatz - eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beigebracht werden). Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer zur Mängelbehebung einen ergänzenden Schriftsatz vom in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof ein, dem entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag auch eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als Beilage angeschlossen war. Die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde, die dem Beschwerdeführer mit dem Mängelbehebungsauftrag in zweifacher Ausfertigung zurückgestellt worden war, wurde aber nicht wieder vorgelegt.

Unter "Beschwerdepunkte" wurde im Mängelbehebungsschriftsatz vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven "Recht auf gesetzeskonforme Ermittlung der Steuerlast" verletzt erachte.

Mit dem allgemein bezeichneten "Recht auf gesetzeskonforme Ermittlung der Steuerlast" wurde das Recht, in dem sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid als verletzt erachtet (Beschwerdepunkte nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , 2007/14/0041 und 2007/14/0042). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Aufforderung, die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde wieder vorzulegen, nicht nachgekommen.

Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel vom wurde somit nicht vollständig erfüllt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , 2004/13/0034, und vom , 2008/13/0210).

Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010130080.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-51761