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VwGH 10.11.2010, 2010/12/0139

VwGH 10.11.2010, 2010/12/0139

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §21;
VwGG §27;
RS 1
Beschwerdelegitimiert ist, wer als Partei des Verwaltungsverfahrens einen Erledigungsanspruch hat; einen solchen hat derjenige, der im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt hat, über den mit Bescheid zu entscheiden ist. Gegenstand einer Säumnisbeschwerde kann nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ("Identität der Begehren"). In der Säumnisbeschwerde kann nur die Verletzung der Entscheidungspflicht über jenen Antrag geltend gemacht werden, den die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren gestellt hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2007/12/0145, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0068 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des B K in Wiener Neustadt, vertreten durch die Heller & Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wegen Verletzung einer Entscheidungspflicht in Angelegenheit Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach § 4a BDG 1979, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0144, verwiesen.

Auf Grund der Säumnisbeschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Im Anschluss an das oben genannte Erkenntnis stellte der Beschwerdeführer mit seinem an die "PersB/BMLV a.d.D." gerichteten Schreiben vom den Antrag auf Durchführung eines Anerkennungsverfahrens von Ausbildungsnachweisen nach § 4a BDG 1979.

In seiner Säumnisbeschwerde vom bringt der Beschwerdeführer vor (Schreibung - auch im Folgenden - im Original):

"Ich erachte mich dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über meinen Antrag nicht entschieden hat, in meinem Recht auf Sachentscheidung verletzt.

Sachverhalt:

Ich habe außerdienstlich an der Corvinus-Universität Budapest das Studium der Sicherheitsökonomie von 2005 an absolviert und wurde 2007 zum MSC graduiert.

Eine MBO1 - Arbeitsplatzbewerbung wurde von der PersB wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt.

Fristgerecht habe ich mich gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof gewandt, der den Bescheid der PersB zu Zl. 2008/12/0144-5 aufgehoben hat.

Ich stellte daher am einen Antrag gem. § 4a BDG um Anerkennung von Ausbildungsnachweisen. Da keine Entscheidung erfolgte, stellte ich am einen Devolutionsantrag.

Über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden.

Durch die Vorlage meines Antrages gem. § 4a BDG sowie die Beschwerde wegen des Nichtentscheides vom mache ich glaubhaft, dass seit Einlagen des Devolutionsantrages bei der Berufungsbehörde die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG bzw. des § 27 VwGG von sechs Monaten verstrichen ist und stelle den

ANTRAG

der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung meiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, meine Berufung gem. § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 VwGG Folge geben und die Ausbildungsnachweise gem. § 4 BDG anerkennen."

Mit Verfügung vom forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer u.a. auf, binnen Frist ein bestimmtes, der Verfahrenslage entsprechendes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 iVm § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen; es sei nicht behauptet, dass dieser Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid erhoben hätte.

In seiner "Verbesserung" vom bringt der Beschwerdeführer zu diesem Punkt vor:

"Der Beschwerdeführer hat außerdienstlich an der Corvinus-Universität Budapest das Studium der Sicherheitsökonomie von 2005 an absolviert und wurde 2007 zum MSC graduiert. Eine MBO1- Arbeitsplatzbewerbung wurde von der PersB wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat dagegen bis zum Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben und hat diese den Bescheid der PersB zu Zl 2008/12/0144 mittels Erkenntnisses vom aufgehoben.

Am beantragte der Beschwerdeführer ein § 4 a BDG-Verfahren bei der PersB. Da bis keine Entscheidung erfolgte, ergriff der Beschwerdeführer eine 'Beschwerde' wegen Nichtentscheides des beantragten § 4a BDG-Verfahrens; dies wurde am mit GZ P 406992/61-TherMilAk/2010 weitergeleitet.

Da die erstinstanzliche Behörde bis dato nicht entschied, erhob der Beschwerdeführer auch keine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid."

Eine Berichtigung des Begehrens im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG erfolgte mit diesem Schriftsatz nicht.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Beschwerdelegitimiert ist, wer als Partei des Verwaltungsverfahrens einen Erledigungsanspruch hat; einen solchen hat derjenige, der im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt hat, über den mit Bescheid zu entscheiden ist. Gegenstand einer Säumnisbeschwerde kann nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ("Identität der Begehren"; vgl. die in Mayer, B-VG4, unter Anmerkung II. und III. zu § 27 VwGG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

In der Säumnisbeschwerde kann nur die Verletzung der Entscheidungspflicht über jenen Antrag geltend gemacht werden, den die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren gestellt hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 92/12/0054, sowie vom , Zl. 2007/12/0145, mwN).

Das an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Begehren ist - auch nach dem in der Verfügung vom ergangenen Hinweis, ein bestimmtes, der Verfahrenslage entsprechendes Begehren zu erheben - dahingehend gefasst, dass der "Berufung gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 42 Abs. 4 VwGG Folge gegeben und die Ausbildungsnachweise gem. § 4 BDG" anerkannt werden mögen. Dem Vorbringen zufolge macht der Beschwerdeführer damit die Verletzung der Entscheidungspflicht über seinen Antrag auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4a BDG 1979 geltend; die Entscheidung über einen solchen Antrag kommt nach § 4a Abs. 4 BDG 1979 dem Leiter der Zentralstelle, im vorliegenden Beschwerdefall betreffend einen Angehörigen des Verteidigungsressorts dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in erster und letzter Instanz zu, sodass diesen nur eine Pflicht zur Entscheidung über einen Antrag nach § 4a Abs. 4 BDG 1979 in erster Instanz, nicht jedoch im Instanzenzug treffen konnte.

Auch behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass über seinen Antrag auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4a BDG 1979 eine nachgeordnete Dienstbehörde eine Entscheidung getroffen hätte, gegen die er berufen hätte.

Damit weicht aber sein vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenes Begehren, das auf eine Entscheidung im Instanzenzug gerichtet ist, von jenem ab, das er im Verwaltungsverfahren bislang erhoben hat. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §21;
VwGG §27;
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche
Angelegenheiten
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120139.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-51758