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VwGH 15.12.2010, 2010/12/0129

VwGH 15.12.2010, 2010/12/0129

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
§ 207f BDG 1979 kommt nur der Charakter einer Selbstbindungsnorm zu; dies gilt auch für die Ermächtigung nach § 207f Abs. 3 BDG 1979 (Hinweis B vom , 2007/12/0137). Für die Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- und Fachinspektors gelten daher die (allgemeinen) Ernennungserfordernisse nach § 4 BDG 1979 (siehe auch § 226 Abs. 1 BDG 1979, der ausdrücklich § 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. für nicht anwendbar erklärt) sowie die besonderen Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 zum BDG 1979 (hier: nach Z 28). Diese Ernennungsvoraussetzungen weisen aber keine rechtliche Verdichtung auf (vgl. dazu den die Ernennung eines Landesschulinspektors betreffenden B vom , 96/12/0190). Mit B vom , 2004/12/0099, 0100, wurde ausgesprochen, dass auch aus § 225 Abs. 3 BDG 1979 nicht die Parteistellung der Bewerber abzuleiten ist. Daran ändert auch der Hinweis der Bfin auf das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) idF BGBl. I Nr. 65/2004 bzw. das in dessen § 11 normierte Frauenförderungsgebot deshalb nichts, weil sich auch daraus keine für einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse der Bfin auf Überprüfung der Ernennung notwendige "rechtliche Verdichtung" im Sinne der obzitierten Judikatur ableiten lässt (vgl. dazu den im Wesentlichen zur vergleichbaren Bestimmung der §§ 41 und 42 des B-GBG in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999 und zu dem Frauenförderungsplan nach BGBl. II Nr. 131/1998, ergangenen hg. B vom , 2002/12/0290).
Normen
RS 2
Die Rechtsfolgen einer allfälligen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sind lediglich, dass der Bund gegenüber der Bfin, die sich als Landeslehrerin um die Funktion eines Schulinspektors SI 1 und damit um die Aufnahme in ein Bundesdienstverhältnis beworben hat, zur Zahlung von Schadenersatz (hier: nach § 17 iVm § 20 Abs. 1 B-GlBG) verpflichtet werden könnte (Hinweis B vom , 96/12/0190, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem B-GBG sowie weiters den B vom , 2009/12/0147, zum Steiermärkischen L-GBG). Keinesfalls führt aber das Diskriminierungsverbot dazu, dass der Bfin Parteistellung im Ernennungsverfahren zukommt.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/12/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerden der S N in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur 1.) vom , Zl. BMUKK- 611/0001-III/7/2007, betreffend Abweisung der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Planstelle eines Landesschulinspektors und 2.) vom , Zl. BMUKK-5157.090764/1-III/7/07, betreffend Ernennung der mitbeteiligten Partei auf die genannte Planstelle (mitbeteiligte Partei: J T, XXXX S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den Kopien der angefochtenen Bescheide ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land X.

Mit Enunziation der belangten Behörde vom wurde die Planstelle eines Landesschulinspektors für die allgemein bildenden Pflichtschulen im Land X (Verwendungsgruppe SI 1) zur Besetzung ausgeschrieben. Mit Schreiben vom bewarb sich die Beschwerdeführerin um diese Planstelle. In einer Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates für X vom wurde nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens ein Dreiervorschlag erstattet, in welchem der Mitbeteiligte an erster Stelle, ein weiterer Bewerber an zweiter Stelle und die Beschwerdeführerin an dritter Stelle gereiht waren.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin um die genannte Planstelle abgewiesen. Begründend wurde näher ausgeführt, die mitbeteiligte Partei sei am besten geeignet.

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom wurde der mitbeteiligten Partei mit Wirksamkeit vom die ausgeschriebene Planstelle verliehen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die eben genannte Entschließung der mitbeteiligten Partei intimiert.

Gegen den erst- und den zweitangefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom , B 618, 619/08-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie mit Beschluss vom , B 618, 619/08-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem aus dem BDG 1979, insbesondere dessen § 225 iVm dem B-VG, insbesondere dessen Art. 7, 18 und 81a hervorgehenden Recht darauf, als Bestgeeignete unter den Bewerbern für eine Planstelle eines Schulaufsichtsorganes (Landesschulinspektor für die allgemein bildenden Pflichtschulen im Land X) ernannt zu werden, sowie in ihrem sich aus dem B-GlBG (insbesondere dessen § 11 ff) ergebenden Recht darauf, dass eine solche Ernennung auch dann erfolge, wenn ein männlicher Bewerber gleich geeignet sei bzw. gewesen wäre durch unrichtige Anwendung dieser Gesetze sowie die Vorschriften über die Bescheidbegründung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.

Zur Rechtslage:

§ 4 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 (§ 4 Abs. 1 Z. 1 idF BGBl. Nr. 389/1994, Z. 2 idF BGBl. I Nr. 87/2002, die Z. 3 und 4 in der Stammfassung, Abs. 1a idF BGBl. Nr. 389/1994, Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 127/1999 und BGBl. I Nr. 87/2002, Abs. 3 in der Stammfassung) lauten:

"§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),

2.

die volle Handlungsfähigkeit,

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.

(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.

(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt."

Nach § 225 Abs. 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, hat der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

Ziffer 28 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Stammfassung (die Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999, Z 28.2. in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004) lautet (auszugsweise):

"28. Verwendungsgruppen SI 1, FI 1 und S 1 Ernennungserfordernisse:

28.1.

a)

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z. 23.1 und

b)

eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Z 28.1 lit. a das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule."

Die Beschwerden sind unzulässig.

Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerden nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom , Zlen. 2004/12/0099, 0100, mwH).

Die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin setzte deren Parteistellung im Ernennungsverfahren voraus.

Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass - auch bei Fehlen einer ausdrücklich Parteistellung zuerkennenden Bestimmung - dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zlen. 2004/12/0099, 0100, und vom , Zl. 2003/12/0143). Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach (nur) die in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildeten, nicht gefolgt.

§ 207f BDG 1979 (Auswahlkriterien) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 61/1997, insbesondere dessen Abs. 3 BDG 1979 - danach können die Landesschulräte durch Beschluss ihres Kollegiums nähere Bestimmungen zu (den Auswahlkriterien nach) Abs. 2 Z. 2 1 bis 3 festlegen - findet im Beschwerdefall keine Anwendung, weil der 5. Unterabschnitt betreffend die Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 207 - 207m BDG 1979) des siebenten Abschnittes "Lehrer" (§§ 201 bis 224) nur für die in § 207 Abs. 2 leg. cit. genannten leitenden Funktionen gilt, zu denen die im achten Abschnitt geregelten "Schul- und Fachinspektoren" (§§ 225 - 227 BDG 1979) jedoch nicht gehören. Im Übrigen kommt auch § 207f leg. cit. nur der Charakter einer Selbstbindungsnorm zu; dies gilt auch für die Ermächtigung nach § 207f Abs. 3 BDG 1979 (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Zl. 2007/12/0137). Für die Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- und Fachinspektors gelten daher die (allgemeinen) Ernennungserfordernisse nach § 4 BDG 1979 (siehe auch § 226 Abs. 1 BDG 1979, der ausdrücklich § 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. für nicht anwendbar erklärt) sowie die besonderen Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 zum BDG 1979 (hier: nach Z 28). Diese Ernennungsvoraussetzungen weisen aber keine rechtliche Verdichtung auf (vgl. dazu den die Ernennung eines Landesschulinspektors betreffenden hg. Beschluss vom , Zl. 96/12/0190). Auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen. Mit Beschluss vom , Zlen. 2004/12/0099, 0100, wurde ausgesprochen, dass auch aus § 225 Abs. 3 BDG 1979 nicht die Parteistellung der Bewerber abzuleiten ist. Auch auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.

Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) idF BGBl. I Nr. 65/2004 bzw. das in dessen § 11 normierte Frauenförderungsgebot deshalb nichts, weil sich auch daraus keine für einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin auf Überprüfung der Ernennung notwendige "rechtliche Verdichtung" im Sinne der obzitierten Judikatur ableiten lässt (vgl. dazu den im Wesentlichen zur vergleichbaren Bestimmung der §§ 41 und 42 des B-GBG in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999 und zu dem Frauenförderungsplan nach BGBl. II Nr. 131/1998, ergangenen hg. Beschluss vom , Zl. 2002/12/0290).

Die Rechtsfolgen einer allfälligen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sind im Beschwerdefall lediglich, dass der Bund gegenüber der Beschwerdeführerin, die sich als Landeslehrerin um die Funktion eines Schulinspektors SI 1 und damit um die Aufnahme in ein Bundesdienstverhältnis beworben hat, zur Zahlung von Schadenersatz (hier: nach § 17 iVm § 20 Abs. 1 B-GlBG) verpflichtet werden könnte (vgl. dazu allgemein den hg. Beschluss vom , Zl. 96/12/0190, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem B-GBG sowie weiters den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/12/0147, zum Steiermärkischen L-GBG). Keinesfalls führt aber das Diskriminierungsverbot dazu, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung im Ernennungsverfahren zukommt.

Zusammenfassend zeigt sich, dass die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen auch unter Einbeziehung des B-GlBG jedenfalls eine solche für die Überprüfung von Auswahlentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht aufweisen.

Ungeachtet dieser Regelungen kommt der Beschwerdeführerin als in den Dreiervorschlag aufgenommene Bewerberin im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht der Beschwerdeführerin besteht aber lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im Beschwerdefall aber geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. 96/12/0177).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

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Fundstelle(n):
HAAAF-51757