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VwGH 25.08.2010, 2010/12/0111

VwGH 25.08.2010, 2010/12/0111

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache des OD in G, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Mariahilferstraße 20/II, gegen die Erledigung der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. LAD-09.10-258/98-48, betreffend Auskunftsbegehren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Steiermark.

Mit Eingabe vom begehrte er von der belangten Behörde näher umschriebene Auskünfte.

Hierauf erging an ihn die angefochtene Erledigung vom mit folgendem Wortlaut (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Sehr geehrter Herr Dr. D!

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom wird Ihr

Auskunftsbegehren wie folgt beantwortet:

Eingangs darf auf ein Schreiben der Landesamtsdirektion vom

bezüglich der Beantwortung eines von Ihnen gestellten Auskunftsbegehrens aus dem Jahr 1999, GZ: ..., verwiesen werden. In eben diesem Schreiben wurde ausführlich dargelegt, welche Schritte unternommen wurden, um den im Schreiben der Landesamtsdirektion vom , GZ: ..., erwähnten Beschwerden nachzugehen.

Im Konkreten handelte es sich um ein Konvolut von Unterlagen betreffend Beschwerdefälle von Gewerbebetrieben, die von der Bezirksstelle Voitsberg der Wirtschaftskammer im Wege über die Wirtschaftskammer Steiermark der Landesamtsdirektion überbracht wurden. Diese Unterlagen wurden mit Schreiben des Landesamtsdirektors vom , GZ: ..., an Herrn Hofrat DI G als für Sie unmittelbaren Dienst- und Fachvorgesetzten mit dem Ersuchen um Prüfung übermittelt. Nähere Angaben über den weiteren Prüfungsverlauf sind dem aufliegenden Aktenmaterial nicht zu entnehmen.

Bezüglich Ihrer begehrten Auskunft betreffend die Identität der Beschwerdeführer und ihre konkreten Vorbringen wird Folgendes ausgeführt: Obwohl das Recht auf Auskunft grundsätzlich an keine Voraussetzungen gebunden ist und der Antragsteller kein besonderes Interesse geltend machen muss, gibt es dennoch Fälle, in denen der Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich ist; dies insbesondere dann, wenn Interessen Anderer dem Auskunftsinteresse gegenüberstehen. Art. 20 Abs. 3 B-VG, der das Recht auf Auskunft beschränkt, verpflichtet die Organe unter anderem zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren überwiegende Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist. Bei der Interessensabwägung, die das zur Auskunft verpflichtete Organ in einem solchen Fall vorzunehmen hat, sind daher die Interessen des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung gegen den Geheimhaltungsinteressen der geschützten Partei abzuwägen. Unerheblich ist dabei, welche Interessen der Auskunftswerber hat. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche, politische oder rein persönliche Interessen. Entscheidend ist, dass die Interessen des Auskunftswerbers die Interessen der an der Geheimhaltung interessierten Partei 'überwiegen'. Der Umstand, dass die Auskunft eine Wissenserklärung ist (und in Beantwortung des Auskunftsbegehrens keine Akteneinsicht gewährt werden muss), ändert nichts daran, dass durch eine Wissenserklärung Daten und Fakten bekannt gegeben werden können, an deren Geheimhaltung Dritte ein Interesse haben können.

Im Rahmen des Datenschutzgesetzes dürfen Übermittlungen allerdings nur dann durchgeführt werden, wenn sie eine entsprechende Grundlage haben; insbesondere sind dabei §§ 6-9 DSG 2000 maßgeblich. Wichtig ist dabei das überwiegende berechtigte Interesse des Auskunftswerbers. Ein Auskunftswerber benötigt im Hinblick auf § 1 Abs. 2 DSG ein berechtigtes Interesse zur Durchbrechung der Geheimhaltungsverpflichtung (, , 96/17/0406). Auf dieser Stufe ist eine umfassende Abwägung zwischen dem Verwendungsinteresse des Auftraggebers oder eines Dritten einerseits und den Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung andererseits durchzuführen. Da im konkreten Fall kein berechtigtes rechtliches Interesse erkennbar ist, kann eine dahingehende Prüfung unterbleiben.

Zu Ihrer letzten gestellten Frage darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom verwiesen werden (Zl. 2009/12/0211). Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass sich aus § 114 Abs. 1 VRG nur ein Beschwerderecht dessen ergibt, der eine solche erhebt, nicht aber Rechte eines davon betroffenen Beamten. Somit ergibt sich aus § 115 Abs. 1 VRG kein subjektives Recht des von einer Beschwerde betroffenen Beamten auf bescheidmäßige Feststellung ihrer (mangelnden) Berechtigung. Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor"

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer führt aus, die angefochtene Erledigung habe zwar die äußere Form eines Briefes, trage jedoch alle Merkmale eines Bescheides. Gemäß § 5 des Steiermärkischen Auskunftspflichtsgesetzes, LGBl. Nr. 73/1990 (im Folgenden: Stmk AuskPflG), sei die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen. Falls die Auskunft nicht innerhalb dieser Frist erteilt werden könne, sei dies dem Auskunftswerber begründet mitzuteilen. Die Erledigung vom enthalte jedoch keine Verzögerungsgründe für eine verspätete Erteilung der Auskunft, sondern nur Gründe für eine Nichterteilung. Es handle sich somit um eine Verweigerung der Auskunft. Dies bringe der Inhalt der Erledigung unmissverständlich zum Ausdruck, weshalb sie als Bescheid zu qualifizieren sei.

Diese Auffassung des Beschwerdeführers ist unrichtig:

Die angefochten Erledigung ist weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, noch weist sie sonst eine bescheidmäßige Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf. Dem Beschwerdeführer wird lediglich eine Sachverhaltsdarstellung und die daraus abgeleitete Auffassung der belangten Behörde über die Berechtigung seines Auskunftsbegehrens mitgeteilt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Bescheid allerdings auch ohne förmliche Bezeichnung als solcher dann vorliegen, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift (oder auch die Beglaubigung) enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, in diesem Sinne also auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Nur dann, wenn sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann eindeutig ergibt, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzusehen (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 93/12/0111, mit weiteren Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist jedoch die Fassung des in Beschwerde gezogenen Schreibens nicht so gestaltet, dass daraus jedermann zweifelsfrei erkennen könnte, es sei damit verbindlich und somit in einer der Rechtskraft fähigen Weise über eine Verwaltungsrechtssache, nämlich den behaupteten Anspruch des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung abgesprochen worden.

Da der bekämpften Erledigung solcherart die Eigenschaft eines Bescheides fehlt, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde vorliegendenfalls überhaupt zur Erlassung eines Bescheides verhalten gewesen wäre (vgl. hiezu insbesondere § 7 Abs. 1 Stmk AuskPflG).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §5;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Mitteilungen und Rechtsbelehrungen
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120111.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-51755