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VwGH 21.09.2010, 2010/11/0118

VwGH 21.09.2010, 2010/11/0118

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (Hinweis B vom , 2005/06/0276, mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Diese Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG 2003 bestellten einstweiligen Sachwalter (vgl. den B des 10 Ob S 12/07y).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des A S in S, vertreten durch den Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Ernst Chalupsky in 4600 Wels, WDZ 8, Edisonstraße 1, gegen die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem FSG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem FSG, die mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden war.

Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof zur Bekanntgabe, ob die Erhebung dieser Beschwerde und der Antrag auf Verfahrenshilfe genehmigt werde, teilte der ab als einstweiliger Sachwalter des Beschwerdeführers laut Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom zur "Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden" bestellte Rechtsanwalt mit Schreiben vom mit, dass er "aus rein haftungsrechtlichen Gründen den Verfahrenshilfeantrag genehmige". Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligen, so genehmige er auch die Beschwerdeerhebung.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. 2005/06/0276, mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Diese Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Sachwalter (vgl. den 10 Ob S 12/07y).

Da der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen hat und daher der einstweilige Sachwalter die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof nicht genehmigt hat (vgl. auch den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluss vom , Zl. 2008/11/0173), war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. auch hiezu den hg. Beschluss vom ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Sachwalter
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010110118.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-51750