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VwGH 28.04.2011, 2010/11/0007

VwGH 28.04.2011, 2010/11/0007

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §19 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
RS 1
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Der angefochtene Ladungsbescheid war im vorliegenden Fall durch eine neuerliche Ladung hinfällig geworden (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 88/05/0013, mwN). Damit hat der Beschwerdeführer auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Ob der Beschwerdeführer den späteren Ladungsbescheid befolgt hat oder nicht, ist für die hier in Rede stehende Frage einer weiter bestehenden Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht von Belang.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/11/0360 B RS 1

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/11/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in den Beschwerdesachen des H H in I, vertreten durch Winkler - Heinzle - Nagel Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen die Bescheide des Magistrats der Landeshauptstadt Innsbruck 1. vom , Zl. V- 4544/09 SGK/8986/159796/1/11 (protokolliert zur hg. Zl. 2010/11/0007) und 2. vom , Zl. V- 4544/09 SGK/8986/159796/1/12, jeweils betreffend Ladung nach dem SMG, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Die zur hg. Zl. 2010/11/0007 protokollierte Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die zur hg. Zl. 2010/11/0023 protokollierte Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.049,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Nach Ausweis der Verwaltungsakten richtete die Staatsanwaltschaft Innsbruck am an den Magistrat der Stadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde (und Gesundheitsbehörde erster Instanz) eine Anfrage betreffend den Beschwerdeführer nach § 35 Abs. 3 Z. 2 SMG. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, eine Straftat nach § 27 Abs. 1 SMG begangen zu haben. Unter Bezugnahme auf § 35 SMG werde ersucht, aufgrund der Ergebnisse einer ärztlichen Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt dazu Stellung zu nehmen, ob der Beschwerdeführer einer gesundheitlichen Maßnahme nach § 11 Abs. 2 SMG bedürfe.

Nachdem der Beschwerdeführer einer Ladung vom für den nicht Folge geleistet hatte, wurde er vom Magistrat der Stadt Innsbruck mit Ladungsbescheid vom für den vorgeladen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er persönlich kommen müsse. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde die zwangsweise Vorführung angedroht. Der Gegenstand der Ladung wurde wie folgt umschrieben:

"§ 35 SMG - amtsärztliche Untersuchung auftrags StA Ibk infolge Anzeige n.d. SMG - Möglichkeit der vorläufigen Zurücklegung"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2010/11/0007 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.

1.2.1. Bereits vor Erstattung der Gegenschrift erging ein neuerlicher Ladungsbescheid der belangten Behörde vom , mit dem der Beschwerdeführer für den vorgeladen wurde. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er persönlich kommen müsse. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde die zwangsweise Vorführung angedroht. Der Gegenstand der Ladung wurde wie folgt umschrieben:

"§ 35 SMG - amtsärztliche Untersuchung auftrags StA Ibk infolge Anzeige n.d. SMG - Möglichkeit der vorläufigen Zurücklegung"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2010/11/0023 protokollierte Beschwerde.

1.2.2. Mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom bestätigte der Beschwerdeführer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Hinblick auf den späteren Ladungsbescheid die Beschwerde über den zur hg. Zl. 2010/11/0007 angefochtenen Ladungsbescheid als gegenstandslos geworden anzusehen sei. Es werde aber angeregt, nach § 58 Abs. 2 VwGG die Kostenentscheidung nicht vor der Entscheidung über die zur hg. Zl. 2010/11/0023 protokollierte Beschwerde zu treffen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens im zur hg. Zl. 2010/11/0023 protokollierten Beschwerdeverfahren teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom  mit, dass die belangte Behörde den zur hg. Zl. 2010/11/0023 angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Verwaltungsakt bestätigt die Angaben des Beschwerdeführers über die mittlerweile erfolgte Aufhebung des zur hg. Zl. 2010/11/0023 angefochtenen Bescheides, welche damit begründet wurde, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck mitgeteilt habe, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zurückgelegt worden sei und die begehrte Stellungnahme nach § 35 SMG nicht mehr benötigt würde.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift.

2.1. Im Hinblick auf die in den angefochtenen Erledigungen jeweils enthaltene Androhung einer Zwangsmaßnahme für den Fall des Nichterscheinens vor der Behörde zum angegebenen Zeitpunkt besteht kein Zweifel, dass es sich dabei um Ladungsbescheide handelt. Gemäß § 19 Abs. 4 AVG waren dagegen keine Rechtsmittel zulässig. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof liegen demnach vor.

2.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt ist.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10892/A).

2.2.2. Letztere Voraussetzung ist im Fall des zur hg. Zl. 2010/11/0007 angefochtenen Bescheides gegeben. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Dies trifft für den hier bekämpften Ladungsbescheid zu. Der zur hg. Zl. 2010/11/0007 angefochtene Bescheid war durch die neuerliche Ladung für den hinfällig geworden (vgl. zB. den hg. Beschluss vom , Zl. 2001/11/0360 mwN.). Damit hat der Beschwerdeführer auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Ob der Beschwerdeführer den späteren Ladungsbescheid befolgt hat oder nicht, ist für die hier in Rede stehende Frage einer weiter bestehenden Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den zur hg. Zl. 2010/11/0007 angefochtenen Bescheid nicht von Belang.

2.2.3. Durch den auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem der zur hg. Zl. 2010/11/0023 angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, ist der Beschwerdeführer formell klaglos gestellt worden.

2.2.4. Die - aufgrund ihres rechtlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Beschwerden waren demgemäß als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2.3.1. In dem zur hg. Zl. 2010/11/0007 protokollierten Beschwerdeverfahren liegt mangels einer formellen Klaglosstellung die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert, wären die Kosten jener Partei zuzusprechen, die bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegt hätte.

Dem zur hg. Zl. 2010/11/0007 angefochtenen Ladungsbescheid lag ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft iSd. § 35 Abs. 3 Z. 2 SMG zugrunde. Bei aufrechtem Beschwerdeinteresse wäre nach den Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0270, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen gewesen. Ihr waren daher gemäß §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 Kosten zuzusprechen.

2.3.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz in dem zur hg. Zl. 2010/11/0023 protokollierten Beschwerdeverfahren gründen sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 56 zweiter Satz, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §19 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110007.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-51747