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VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221

VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
RS 1
Die Zeit zwischen Postaufgabe an die unzuständige Stelle und Weiterleitung an die zuständige Stelle (den Verwaltungsgerichtshof) ist in die Beschwerdefrist einzurechnen und, wenn sich die unzuständige Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Stelle nicht der Post bedient, besteht auch ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde nicht (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 14 und 18 bis 21 zu § 33 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/01/0180 B RS 1
Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Berufungsfrist nicht eingerechnet. Wird jedoch ein eine Frist wahrendes Schriftstück mit der Post an eine unrichtige Stelle gesendet, so ist der Postenlauf in die Frist einzurechnen (Hinweis E , 197/66, VwSlg 6999 A/1966). Nur wenn in einem solchen Fall das fristwahrende Schriftstück noch innerhalb der Frist von der unzuständigen Stelle an die zuständige Stelle weitergeleitet wird, so sind die Tage dieses Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (Hinweis E , 762/77, VwSlg 9563 A/1978) oder der zuständigen Stelle übergibt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/04/0080 E RS 1 (hier nur letzter Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache 1. der Mag. A E und 2. des Dr. M E, beide in W-V, beide vertreten durch Marschall & Heinz, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 15-ALL-1520/2010, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde, das sich mit dem auf der der Beschwerde beigelegten Bescheidkopie angebrachten Datumsstempel der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer deckt, wurde den Beschwerdeführern der angefochtene Bescheid am zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG endete daher am . Dieses Datum findet sich auch in einem handschriftlichen Fristvermerk auf dem Eingangsstempel auf der der Beschwerde beigelegten Bescheidkopie.

Die gegenständliche Beschwerde wurde an das "Amt der Kärntner Landesregierung" adressiert und langte dort nach Ausweis des Eingangsstempels der Abteilung 15 am ein. Mit Telefax vom wurde die Beschwerde durch das Amt der Kärntner Landesregierung schließlich an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt; die Beschwerde langte daher erst am beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Die Zeit zwischen Postaufgabe an die unzuständige Stelle und Weiterleitung an die zuständige Stelle (den Verwaltungsgerichtshof) ist in die Beschwerdefrist einzurechnen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2003/15/0020, mwN), und, wenn sich die unzuständige Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Stelle nicht der Post bedient, besteht auch ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde nicht (vgl. etwa hg. Beschluss vom , 2001/01/0180 und 0245, mwN). Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (vgl. den hg. Beschluss vom , 92/02/0147).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde zwar noch innerhalb offener Frist (zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) bei der unzuständigen letztinstanzlichen Behörde eingebracht. Diese Behörde leitete die Beschwerde (erst) am und auch nicht per Post sondern per Telefax an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Die erst an diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde war daher als verspätet eingebracht anzusehen.

Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der
WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit
Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070221.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-51742