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VwGH 23.06.2010, 2010/06/0070

VwGH 23.06.2010, 2010/06/0070

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
MRK Art6 Abs1;
ROG Stmk 1974 §34 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 1
§ 34 Abs. 5 dritter und vierter Satz Stmk. ROG in der Fassung nach der Aufhebung der Worte "der Höhe" im dritten und vierten Satz durch den Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom , VfSlg 16692/2002, ist im Lichte des angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dahin auszulegen (vgl. zur vorliegenden Problematik umfassend auch den hg. Beschluss vom , Zl. 2002/10/0061), dass über eine von der Verwaltungsbehörde in erster Instanz getroffene Entscheidung über einen Antrag auf Entschädigung im Sinne dieser Bestimmung sowohl dem Grunde wie der Höhe nach als Rechtsmittel nur die Anrufung jenes Bezirksgerichtes zur Verfügung steht, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der in § 34 Abs. 5 Stmk. ROG vorgesehenen Anrufung des Gerichtes tritt der erstinstanzliche Verwaltungsbescheid in dieser Angelegenheit außer Kraft (vgl. auch den hg. Beschluss vom , Zl. 2005/06/0186). (Hier: Mit der durch den erstangefochtenen Bescheid erfolgten Abweisung des Entschädigungsantrages der Beschwerdeführerin i.V.m. dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 5 leg. cit. hat die belangte Behörde eine Entscheidung über die beantragte Entschädigung dem Grunde nach vorgenommen (vgl. auch den genannten hg. Beschluss vom ).)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/06/0196 B RS 1 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache der P Gesellschaft m.b.H. in X, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 13, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-10.30 P 2/2010-39, betreffend Entschädigungsanspruch gemäß § 34 Abs. 5 Stmk. ROG 1974, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Festsetzung einer Entschädigung in Höhe von EUR 1,400.000,-- gemäß § 34 Abs. 5 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 (Stmk. ROG), LGBl. Nr. 127 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 89/2008, als unbegründet ab.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

§ 34 Abs. 5 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 (Stmk. ROG), in der Fassung LGBl. Nr. 89/2008 sieht im Zusammenhalt mit der Regelung der Entschädigung im Hinblick auf die Wirkungen von bestimmten Flächenwidmungen Folgendes vor:

"(5) Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes, im Falle einer Stadt mit eigenem Statut bei der Landesregierung, ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Gegen die Festsetzung der Entschädigung ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides der Behörde hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft. ..."

Nach dieser Regelung ist eine Berufung gegen die Festsetzung der Entschädigung nicht zulässig, vielmehr kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet (sogenannte sukzessive Zuständigkeit). Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides der Behörde hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 34 Abs. 5 dritter und vierter Satz Stmk. ROG ausgesprochen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2007/06/0196), diese Bestimmungen seien dahin auszulegen, dass gegen eine von der Verwaltungsbehörde in erster Instanz getroffene Entscheidung über einen Antrag auf Entschädigung im Sinne dieser Bestimmung sowohl dem Grunde wie der Höhe nach als Rechtsmittel nur die Anrufung jenes Bezirksgerichtes zur Verfügung steht, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der verfahrensgegenständlichen Abweisung des Entschädigungsantrages aus dem Jahre 2009 gemäß § 34 Stmk. ROG hat die belangte Behörde eine Entscheidung über die beantragte Entschädigung dem Grunde nach getroffen (vgl. den angeführten Beschluss vom ).

Angesichts der wiedergegebenen Regelung über die sukzessive Zuständigkeit im Hinblick auf Entscheidungen über Anträge auf Entschädigung gemäß § 34 Abs. 5 Stmk. ROG, besteht für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid keine Beschwerdelegitimation für eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; daran ändert die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nichts.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
MRK Art6 Abs1;
ROG Stmk 1974 §34 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den
Zivilrechtsweg VwRallg5/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060070.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-51735