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VwGH 28.09.2010, 2010/05/0123

VwGH 28.09.2010, 2010/05/0123

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §69 Abs1 impl;
VwGG §45 Abs1;
RS 1
Mit der Behauptung, dass bei einem Erkenntnis des VwGH eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege, wird kein im Gesetz vorgesehener Wiederaufnahmegrund zur Darstellung gebracht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0095 B RS 1
Normen
AVG §13 Abs3;
VwGG §45 Abs2;
RS 2
Einem Wiederaufnahmeantrag ist nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben iSd § 45 Abs 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (hier: eine Verbesserung gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG erübrigt sich, im Hinblick auf des Erfordernis gemäß § 24 Abs 2 VwGG, nach dem ua Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, da die Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeantrages von vornherein offenkundig ist; Hinweis: B , 1678/69 und B , 1244/75).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/06/0033 B RS 2 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über den Antrag des K D in Göllersdorf, vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Amtsgasse 6, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0253, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge gegeben.

Begründung

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0253, dem Antragsteller am zugestellt, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers (und einer weiteren Beschwerdeführerin) gegen einen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als Berufungsbehörde in einer Bauangelegenheit betreffend die Errichtung eines Pferdeunterstandes mit Boxen sowie einer Einstell- bzw. Lagerhalle auf einem näher bezeichneten Grundstück als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die vom Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebes, wie er von einem Gewerbetreibenden, losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft, geführt werde, entspreche. Es sei daher der Rechtsauffassung der belangten Behörde zu folgen, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 Z 6 Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 (GewO) für dieses Projekt keine Anwendung finden könne. Daraus folge aber auch, dass auf die Betriebsanlage die Bestimmungen der §§ 74 ff GewO Anwendung fänden, sodass für das Baubewilligungsverfahren die Bezirkshauptmannschaft zu Recht ihre Zuständigkeit als Baubehörde im Sinn der NÖ Bauübertragungsverordnung wahrgenommen habe.

Der Antragsteller behauptet in seinem am zur Post gegebenen Antrag auf Wiederaufnahme des genannten Beschwerdeverfahrens, dass das oben erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0253, nur durch die "denkunmögliche, unsachliche, verfassungswidrige und nicht definierte(n) Norm des § 2 Abs. 4 Z 6 GewO idgF 'zu Recht erkannt wurde'". Er stelle daher den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das Verfahren gemäß § 45 VwGG wieder aufnehmen, "da in einem Rechtsstaat das Recht auf Halten von Pferden durch einen Landwirten von einer verfassungswidrigen Norm § 2 Abs. 4 Z 6 GewO nicht verdrängt werden kann. Jedes Halten von Pferden ist Naturproduktion (Zucht), da ausgewählte Pferde nur durch das Füttern (am Leben) gehalten, bzw. aufgezogen werden können". Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge "das Verfahren zur hg. Zl. 2005/05/0253 gemäß § 45 VwGG wieder aufnehmen" und "ein Normprüfungsverfahren bezüglich der genannten verfassungswidrigen Bestimmung des § 2 Abs. 4 Z 6 GewO beim Verfassungsgerichtshof beantragen".

Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des zur hg. Zl. 2005/05/0253 protokollierten und mit hg. Erkenntnis vom abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liegen nicht vor.

Der die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnde § 45 VwGG hat folgenden Wortlaut:

"§ 45 (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

(...)".

Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers vom enthält keine Ausführungen dazu, die erkennen ließen, dass das hg. Erkenntnis vom durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden wäre (Z 1), oder auf der irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruhe (Z 2). Bezogen auf den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag ist schließlich auch nicht erkennbar, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt geworden wäre, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 3), oder dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden wäre und daher anzunehmen sei, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte (Z 4). § 45 Abs. 1 Z 5 VwGG kommt im vorliegenden Fall schon sachverhaltsbezogen nicht zur Anwendung.

Mit der dem Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein zu Grunde liegenden Behauptung, dass bei dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege, wird kein im Gesetz vorgesehener Wiederaufnahmegrund zur Darstellung gebracht (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 89/08/0095).

Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründen geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2008/07/0113).

Mit dem Vorbringen, das hg. Erkenntnis vom beruhe auf der verfassungswidrigen Norm des § 2 Abs. 4 Z 6 GewO, die "das Recht auf Halten von Pferden durch einen Landwirten verdränge" macht somit der Antragsteller keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 45 Abs. 1 VwGG geltend. Auch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit seines Antrages im Sinn des Abs. 2 leg. cit. finden sich im Antrag keinerlei Ausführungen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer anlässlich der Bekämpfung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom beim Verfassungsgerichtshof nicht gehindert, seine Normbedenken gegen § 2 Abs. 4 Z 6 GewO vorzutragen.

Aus diesen Gründen war dem Wiederaufnahmeantrag nach § 45 Abs. 1 VwGG keine Folge zu geben. Bei diesem Ergebnis besteht für den Verwaltungsgerichtshof auch kein Anlass, der Anregung des Antragstellers nachzugehen, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens betreffend § 2 Abs. 4 Z 6 GewO zu stellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs1 impl;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010050123.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-51733