VwGH 15.06.2010, 2010/05/0088
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 NÖ GdO 1973 der zuständige Gemeinderat (Hinweis B , 2002/05/0041, u. a.). Dieser wird jedoch erst zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die NÖ BauO 1996 zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 NÖ BauO 1996 von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist. Da jedoch im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, von der Beschwerdeführerin nicht angerufen worden ist, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht vor. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2003/05/0010 B RS 2
(hier: ohne letzten Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des J H in Stockerau, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz & Augustin in 2000 Stockerau, Schießstattgasse 21, gegen den Stadtrat der Stadtgemeinde Stockerau wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdevorbringen zufolge wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Ansuchens vom vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Stockerau die Bewilligung zur Errichtung einer Lagerfläche für landwirtschaftliche Produkte auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt.
Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Stockerau vom wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die gelagerten Silagen (Mais, Weizen, Roggen) vollständig mit einer Folie abzudecken. Weiters sei auch die Anschnittsfläche - ausgenommen die Zeiten der Zuführung, bzw. Entnahme der Silage - mit Folie abzudecken.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den "Gemeindevorstand (Stadtrat)".
In seiner am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gegen den "Gemeindevorstand (Stadtrat) der Stadtgemeinde Stockerau" gerichteten Säumnisbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, über seine am erhobene Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Stockerau als Baubehörde I. Instanz vom sei nicht entschieden worden.
Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig:
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde säumig ist, die im Verwaltungsverfahren - sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht - angerufen werden konnte.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat), bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat.
Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 Z. 2 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat. Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes (Stadtrates) als Berufungsbehörde iSd § 2 Abs. 1 BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/05/0024, m. w.N.).
Da der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG als belangte Behörde ausdrücklich den "Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinde Stockerau" bezeichnet und dessen (behauptete) Säumnis zum Gegenstand seiner Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG machte, liegen die Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2010050088.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-51732