VwGH 25.03.2010, 2010/05/0059
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 NÖ GdO 1973 der zuständige Gemeinderat (Hinweis B , 2002/05/0041, u. a.). Dieser wird jedoch erst zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die NÖ BauO 1996 zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 NÖ BauO 1996 von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist. Da jedoch im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, von der Beschwerdeführerin nicht angerufen worden ist, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht vor. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2003/05/0010 B RS 2
(Hier statt des letzten Satzes: Da der Bf gemäß § 28 Abs 3 zweiter
Satz VwGG als belangte Behörde ausdrücklich den Gemeindevorstand
bezeichnet und dessen Säumnis zum Gegenstand seiner Beschwerde
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den VwGH machte,
liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor.) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache 1. des Prof. Dipl. Ing. KS, 2. der KP, beide in Klosterneuburg, beide vertreten durch Frysak & Frysak Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1220 Wien, Wagramer Straße 81/2, gegen den Gemeindevorstand der Stadtgemeinde Klosterneuburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdevorbringen zufolge wurde den Nachbarn der Beschwerdeführer in erster Instanz eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung erteilt. Gegen diese Bewilligung haben die Beschwerdeführer am Berufung an das Stadtamt der Stadtgemeinde Klosterneuburg erhoben. Diese ist am bei der Behörde eingelangt. Mangels Entscheidung haben die Beschwerdeführer mit einen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Stadtgemeinde Klosterneuburg eingebracht, der am bei der Behörde eingelangt ist. Die Behörde hat bisher nicht entschieden.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde säumig ist, die im Verwaltungsverfahren - sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht - angerufen werden konnte.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat. Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat. Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstands als Berufungsbehörde iSd § 2 Abs. 1 BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/05/0024, mwN).
Da die Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG als belangte Behörde ausdrücklich den Gemeindevorstand der Stadtgemeinde Klosterneuburg bezeichneten und dessen (behauptete) Säumnis zum Gegenstand ihrer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG machten, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2010050059.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-51731