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VwGH 21.10.2010, 2010/03/0059

VwGH 21.10.2010, 2010/03/0059

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
31985L0337 UVP-RL AnhI Z7 lita;
31985L0337 UVP-RL Art10a;
EURallg;
MRK Art6;
USG 2000 §5;
UVPG 2000 §24 Abs1;
UVPG 2000 §40 Abs1;
RS 1
In Angelegenheiten, in denen unionsrechtlich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geboten ist, hat ein Tribunal im Sinne des Art 6 MRK mit voller Kognition - vor einem Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof - zu entscheiden, sodass die nach den österreichischen Rechtsvorschriften gegebene Beschränkung der Zuständigkeit des Umweltsenates als Berufungsbehörde auf "Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes" des UVPG 2000 in § 40 Abs 1 UVPG 2000 und in § 5 USG 2000 unangewendet zu bleiben hat und der Umweltsenat auch zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 - soweit diese unionsrechtlich geboten ist - zuständig ist (Hinweis B vom , 2010/03/0051,0055) .
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0067 B RS 1

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/03/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in den Beschwerdesachen 1. der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft in 3109 Sankt Pölten, Wiener Straße 54 (protokolliert zu hg Zl 2010/03/0059) und 2. der Gemeinde Achau, vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2 (protokolliert zu hg Zl 2010/03/0063), gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT-820.301/0003-IV/SCH2/2010, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung (mitbeteiligte Partei: Ö in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien haben dem Bund jeweils Kosten in der Höhe von EUR 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 23b Abs 1 Z 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) iVm §§ 24 Abs 1 und 24f Abs 1, Abs 1a, Abs 2, Abs 3 und Abs 5 UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben "ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) - Wiener Neustadt, Zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie im Abschnitt Hennersdorf - Münchendorf; km 7,6 - km 20,8 sowie der ÖBB-Strecke Wien Zvbf. - Felixdorf;

Trassenverschwenkung Aspangbahn; km 14,4 - km 16,2" nach Maßgabe von Projektsunterlagen, Gutachten und Nebenbestimmungen erteilt.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben betrifft den zweigleisigen Ausbau einer Eisenbahnfernverkehrsstrecke im Sinne des Anhangs I Z 7 lit a der UVP-Richtlinie.

II.

Die gegenständlichen Beschwerdefälle gleichen in der entscheidungserheblichen Rechtsfrage dem Beschwerdefall, der dem hg Beschluss vom , Zlen 2010/03/0051, 0055, zu Grunde lag. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend ausgesprochen, dass in Angelegenheiten, in denen unionsrechtlich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geboten ist, ein Tribunal im Sinne des Art 6 EMRK mit voller Kognition - vor einem Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof - zu entscheiden hat, sodass die nach den österreichischen Rechtsvorschriften gegebene Beschränkung der Zuständigkeit des Umweltsenates als Berufungsbehörde auf "Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes" des UVP-G 2000 in § 40 Abs 1 UVP-G 2000 und in § 5 USG unangewendet zu bleiben hat und der Umweltsenat auch zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP G 2000 - soweit diese unionsrechtlich geboten ist - zuständig ist.

Aus den in diesem Beschluss, auf den gemäß § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen wird, dargelegten Gründen ergibt sich somit, dass den beschwerdeführenden Parteien das Recht der Berufung an den Umweltsenat zukommt. Dieses Rechtsmittel haben sie vor Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht ergriffen, weshalb die Beschwerden mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen waren.

Hingewiesen wird auf die Möglichkeit, gemäß § 71 Abs 1 Z 2 AVG binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die beschwerdeführenden Parteien von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt haben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu stellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl zum Zuspruch von Aufwandersatz trotz des Umstandes, dass die belangte Behörde eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, den hg Beschluss vom , Zl 1750/72, VwSlg 8372/A).

Da die belangte Behörde zu der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei einerseits und der Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei andererseits gesonderte Gegenschriften erstattet hat, war jeweils Schriftsatzaufwand zuzusprechen; da eine gemeinsame Aktenvorlage erfolgte, war der Vorlageaufwand hingegen zu aliquotieren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
31985L0337 UVP-RL AnhI Z7 lita;
31985L0337 UVP-RL Art10a;
EURallg;
MRK Art6;
USG 2000 §5;
UVPG 2000 §24 Abs1;
UVPG 2000 §40 Abs1;
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von
innerstaatlichem Recht EURallg1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010030059.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-51727