VwGH 24.11.2009, 2009/21/0310
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ein allenfalls notwendiges Erscheinen der Fremden vor der BPD darf nicht "auf Vorrat" angeordnet werden (Hinweis E , 98/11/0273). (Hier: Nach dem im Ladungsbescheid umschriebenen Zweck geht es allein um die Vorlage eines Schriftstückes. Warum diese Vorlage durch persönliche Überbringung seitens des Fremden erfolgen muss und warum nicht etwa die postalische Übermittlung ausreicht, ist nicht nachvollziehbar, weil das weitere behördliche Vorgehen offenbar erst von dem Ergebnis der aufgetragenen Vorlage abhängig sein soll.) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der A, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom , Zl. III- 1137786/FrB/09, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegenüber der Beschwerdeführerin war mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom zur Sicherung ihrer Abschiebung das gelindere Mittel durch tägliche Meldung bei einer namentlich genannten Polizeiinspektion angeordnet worden (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/21/0088). Anlässlich ihrer Meldung vom wurde der Beschwerdeführerin der nunmehr angefochtene Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom ausgefolgt. Er enthält die Aufforderung, am , 10.30 Uhr, zum Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien zu kommen, um in der Angelegenheit "schriftlicher Nachweis des Besuchs der nigerianischen Botschaft am " als Partei mitzuwirken, wobei neben dem genannten Nachweis der Ladungsbescheid und ein amtlicher Lichtbildausweis mitzubringen seien. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG angedroht. Als weitere Rechtsgrundlagen für den Ladungsbescheid führte die belangte Behörde § 19 AVG und § 77 Abs. 4 FPG an.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen:
Die belangte Behörde hat u.a. § 19 AVG als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogen. Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Das Erscheinen der geladenen Partei ist nicht "nötig" im Sinn des § 19 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/19/0592). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, zwar grundsätzlich der Behörde (vgl. zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG etwa die hg. Erkenntnisse je vom , Zl. 2008/21/0055, und Zl. 2008/21/0386). Im vorliegenden Fall freilich geht es gemäß dem im Ladungsbescheid umschriebenen Zweck allein um die Vorlage eines Schriftstückes ("schriftlicher Nachweis des Besuchs der nigerianischen Botschaft am "). Warum diese Vorlage durch persönliche Überbringung seitens der Beschwerdeführerin erfolgen müsse und warum nicht etwa eine postalische Übermittlung ausreiche, ist nicht nachvollziehbar, zumal das weitere behördliche Vorgehen offenbar erst von dem Ergebnis der aufgetragenen Vorlage abhängig sein soll und ein dann allenfalls - was hier aber nicht geprüft werden muss - notwendiges Erscheinen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde nicht "auf Vorrat" angeordnet werden darf (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/11/0273).
Schon deshalb, ohne auf die in der Beschwerde relevierte Frage der (aktuellen) Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin einzugehen, war der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2009210310.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-51721