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VwGH 20.07.2011, 2009/17/0172

VwGH 20.07.2011, 2009/17/0172

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §69 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
RS 1
Durch die Aufhebung des ein Verfahren abschließenden Bescheides durch den VwGH, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmswerber erfolglos begehrt wurde, tritt iSd § 42 Abs 3 VwGG Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen den die Wiederaufnahme ablehnenden angefochtenen Bescheid ein (Hinweis B , 1053/68, VwSlg 7425 A/1968 ua).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/12/0100 E RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des PB in J, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19 (IZD Tower), gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom , Zl. UVS- 06/FMV/46/486/2009, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Börsegesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Börsegesetzes vor der belangten Behörde zur Zl. UVS- 06/FM/31/10562/2007.

2. Gegen den dieses Strafverfahren abschließenden Bescheid der belangten Behörde vom hat der Beschwerdeführer eine zur hg. Zahl 2009/17/0187 protokollierte Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis vom hob der Verwaltungsgerichtshof den in jenem Verfahren bekämpften Strafbescheid auf.

3. Mit Verfügung vom , Zl. 2009/17/0172-4, wurde der Beschwerdeführer sodann ersucht, zur Frage Stellung zu nehmen, ob durch das Erkenntnis vom der Prozesserfolg im vorliegenden Beschwerdeverfahren erreicht sei.

4. Mit Schriftsatz vom teilte der Beschwerdeführer mit, dass durch das genannte Erkenntnis der Prozesserfolg im vorliegenden Beschwerdeverfahren erreicht sei. Dies vermöge jedoch nichts an der Frage der Kostenersatzpflicht zu ändern.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheids - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senats vom , Slg. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung des Gerichtshofes über die Beschwerde im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 96/19/0575, vom , Zl. 2009/07/0088, oder vom , Zl. 2009/07/0055).

Durch die Aufhebung eines Bescheids, mit dem ein Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmswerber erfolglos begehrt wurde, durch den Verwaltungsgerichtshof tritt im Hinblick auf § 42 Abs. 3 VwGG Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Bescheid ein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0342, mit weiteren Hinweisen, und zuletzt den Beschluss vom , Zl. 2009/17/0171). Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich durch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers in Ansehung der von ihm als Beschwerdepunkt umschriebenen Rechte ändern (verbessern) könnte. Im Hinblick darauf und auf die ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers, dass das Prozessziel des Verfahrens erreicht sei, war die Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

2. Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt in einem solchen Fall § 56 VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf § 58 Abs. 2 VwGG gestützt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ohne unverhältnismäßigen Aufwand der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig rechtswidrig oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist. Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes ohne eingehende Prüfung weder als verfehlt noch eindeutig als zutreffend zu qualifizieren ist.

Es war daher im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz von einem Kostenzuspruch abzusehen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §69 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170172.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-51714