VwGH 05.11.2009, 2009/16/0172
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer LL.M., in der Beschwerdesache der I GmbH in S, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. FSRV/0032-G/08, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mit datierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde dem Stempelaufdruck am Briefumschlag zufolge am zur Post gegeben. In der Beschwerde wird angeführt, der angefochtene Bescheid sei am zugestellt worden.
Die belangte Behörde weist in der von ihr nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 36 Abs. 1 VwGG) eingebrachten Gegenschrift darauf hin, dass der angefochtene Bescheid der (zustell-)bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin am zugestellt worden sei.
Den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist als Zustellnachweis ein Rückschein enthalten, wonach der angefochtene Bescheid am der Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist.
Diesem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift trat die Beschwerdeführerin, welcher die Gegenschrift gemäß § 36 Abs. 5 VwGG zugestellt wurde, nicht entgegen.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.
Für die Fristberechnung gelten infolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Nach § 33 Abs. 3 leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Im Beschwerdefall begann die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit der aktenmäßig belegten Zustellung des angefochtenen Bescheides am Freitag, dem . Diese Frist endete daher mit Ablauf des Freitags, des . Die am Dienstag, dem , zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2009160172.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-51704