Suchen Hilfe
VwGH 28.05.2009, 2009/16/0045

VwGH 28.05.2009, 2009/16/0045

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Bei der Organisation der Behandlung von Einlaufstücken ist vorzukehren, dass bei der Bearbeitung der Einlaufstücke die Möglichkeit von deren Verlegung etwa in andere Akten, bevor sie der Sachbearbeiter überhaupt zu Gesicht bekommen hat, nicht besteht (vgl. etwa die zum insoweit vergleichbaren § 240 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung (WAO) ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 97/13/0224, VwSlg 7858 F/2003, mwN, und vom , 2009/15/0024). Dass ein Geschäftsstück, das geeignet ist, die Notwendigkeit einer fristgebundenen Maßnahme nach sich zu ziehen, in der Kanzlei des berufsmäßigen Parteienvertreters abgelegt wird, ohne dass der Parteienvertreter selbst es zu Gesicht bekommt und ohne dass es in das Fristenbuch eingetragen wird, ist ein Geschehensablauf, der in einem Kanzleibetrieb mit dem zu fordernden Organisationsstandard schlechterdings nicht eintreten darf (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse vom und vom ). Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag hatte die Kanzleiangestellte der Vertreterin der Beschwerdeführerin Poststücke zu öffnen und zu sortieren, Fristen in einen eigenen Fristenkalender einzutragen, Kanzleiakten zuzuordnen und Poststücke dann in eine Postmappe zu legen. Abgesehen davon, dass einer Hilfskraft nicht die Unterscheidung zwischen Fristensachen und anderen Poststücken zugemutet werden kann (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom ), bedeutet eine solche Kanzleiorganisation, dass ein Posteingangsstück ohne sofortige Eintragung z.B. in ein Posteingangsbuch (das dann etwa in einer "Postsitzung" abgeglichen werden könnte) weitergeleitet wird und bereits dadurch eine für Missgeschicke anfällige Situation hinsichtlich der Schriftstücke geschaffen wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160045.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-51700