VwGH 02.09.2009, 2009/15/0141
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §26 Abs1; VwGG §28 Abs1; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs2; |
RS 1 | Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel - wie im vorliegenden Fall klar und eindeutig erkennbar - bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. Mayer, B-VG4 (2007) § 34 VwGG III., mwN). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/15/0162
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der M R in E, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftstreuhänder in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , 1. Zlen. RV/0438-L/07, RV/0442- L/07, betreffend einen Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO hinsichtlich der Einkommen und Umsatzsteuerbescheide 2004, 2. Zlen. RV/0438-L/07, RV/0442-L/07 betreffend die Abweisung eines Antrages auf Akteneinsicht, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gegen die streitgegenständlichen Bescheide wurde die mit (vorletzter Tag der Frist) datierte und nachstehend wiedergegeben Beschwerde eingebracht:
"Beschwerde
gem. Art 131 (1) 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof
Die angefochtenen Bescheide wurden vom Senat (Linz) 11 der Außenstelle Linz des Unabhängigen Finanzsenates jeweils unter den Geschäftszahlen RV/0438-L/07 und RV/0442-L/07 protokolliert und sind am zu Handen des Beschwerdevertreters zugestellt worden, sodass die Frist zur Erhebung der Beschwerde gewahrt ist.
I. Beschwerdepunkte
Werden verbessert.
II. Sachverhalt und Verwaltungsgeschehen
Wird verbessert.
III. Beschwerdegründe
Werden verbessert.
Die Beschwerdeführerin stellt die
Anträge,
der Verwaltungsgerichtshof möge
eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen,
die angefochtenen Bescheide aufheben und
den Ersatz der Aufwendungen in vorgesehener Höhe zuerkennen.
Edt bei Lambach, am "
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG haben Beschwerden u.a. den Sacherhalt, die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.
Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel - wie im vorliegenden Fall klar und eindeutig erkennbar - bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. Mayer, B-VG4 (2007) § 34 VwGG III., mwN).
Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §26 Abs1; VwGG §28 Abs1; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs2; |
Schlagworte | Mängelbehebung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2009150141.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-51695