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VwGH 24.06.2009, 2009/15/0124

VwGH 24.06.2009, 2009/15/0124

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des JK in M, vertreten durch Mag. Tina Jägersberger, Rechtsanwältin in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 30/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Außenstelle Linz, vom , Zl. FSRV/0033-L/07, betreffend Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. das gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, er habe als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes P in den Jahren 1985 bis 1992 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1983 bis 1991 eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in Höhe von S 685.476,-- bewirkt, indem er zu Unrecht eine Privatwohnung in E. als zum notwendigen Betriebsvermögen gehörig und diesbezügliche Aufwendungen und Ausgaben als betrieblich veranlasst behandelt und entsprechende Vorsteuer geltend gemacht habe, und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wegen absoluter Verjährung der Strafbarkeit gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136 und 157 Finanzstrafgesetz eingestellt.

Unter Spruchpunkt II. hat die belangte Behörde das weitere Begehren des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen, die belangte Behörde möge die auf der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom beruhende Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 1983 bis 1989 und der Einkommensteuerverfahren 1983 bis 1994 aufheben und die damals vom Beschwerdeführer nachgeforderten Beträge samt Zinsen gutschreiben.

In den Entscheidungsgründen führte die belangte Behörde zum Spruchpunkt II. aus, Verfahrensgegenstand des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Finanzstrafverfahrens und der Entscheidung des Berufungssenates als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sei lediglich der gegen den Beschwerdeführer erhobene finanzstrafrechtliche Vorwurf.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird der Beschwerdepunkt wie folgt formuliert:

"Durch den angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten, subjektiven öffentlichen Rechten auf Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 1983 - 1989 und Einkommensteuerverfahren 1983 - 1994 unter entsprechender Rückzahlung der Nachforderungsbeträge sowie auf korrekte Tatsachenfeststellung bzw. Richtigstellung von Tatsachen verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nicht über die Frage der Wiederaufnahme von Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer entschieden, sondern lediglich ein in einem Finanzstrafverfahren dahingehend erhobener Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Rechtsverletzung könnte nur darin gelegen sein, dass der Wiederaufnahmeantrag ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes hiefür zurückgewiesen worden wäre. In einem materiellen Recht konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2008/15/0286).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §303;
FinStrG §136;
FinStrG §157;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §82 Abs3 litc;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150124.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-51694