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VwGH 04.03.2009, 2009/15/0007

VwGH 04.03.2009, 2009/15/0007

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des GK in L, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in 4040 Linz-Urfahr, Flußgasse 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , GZ. RV/0035-L/08, RV/0146- L/08, betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung sowie Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde einerseits der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung teilweise Folge gegeben und die im bekämpften Bescheid angeführte Abgabenschuld auf EUR 74.199,11 reduziert, andererseits wurde die Berufung gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages als unbegründet abgewiesen.

Das Finanzamt habe am die Pfändung und Überweisung der dem Beschwerdeführer gegen einen im Wege einer "SV-Abfrage" bekannt gewordenen Dienstgeber des Beschwerdeführers verfügt. Der Drittschuldner habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aus dem Unternehmen ausgetreten sei. Über Berufung des Beschwerdeführers sei die im Pfändungs- und Überweisungsbescheid angeführte Summe auf jene Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt worden, hinsichtlich derer Vollstreckbarkeit eingetreten gewesen war.

Mit Bescheiden des Finanzamtes vom seien die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1999 festgesetzt worden. Diese Bescheide seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Finanzamt habe diesen Antrag unter Hinweis auf § 309 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Das Finanzamt habe die Wiedereinsetzung zu Recht zurückgewiesen, weil die Bescheide vom am 5. und am rechtswirksam zugestellt worden seien. Soweit sich der Wiedereinsetzungsantrag vom auf die versäumte Berufungsfrist hinsichtlich dieser Bescheide beziehe, sei er zu Recht als verspätet im Sinne des § 309 BAO zurückgewiesen worden. Im Übrigen wäre gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung, die Berufung nachzuholen gewesen. Eine solche sei aber nicht eingebracht worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer nach einem Mängelbehebungsauftrag den Beschwerdepunkt wie folgt aus:

"Der Beschwerdeführer ist aus den in der Folge darzulegenden Gründen durch die Berufungsentscheidung vom , zugestellt am , in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Akteneinsicht gemäß § 90 Abs. 1 BAO und den amtswegigen Untersuchungsgrundsatz gemäß § 39 Abs. 2 AVG verletzt."

Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an dem der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , 99/15/0243, und vom , 2004/15/0052).

In der Beschwerde werden als Beschwerdepunkte Verletzungen von Verfahrensvorschriften, die von der Behörde, soweit die Verletzung des § 39 Abs. 2 AVG geltend gemacht wurde, nicht anzuwenden waren und auch nicht angewendet wurden (§ 1 AbgEO und § 1 BAO), geltend gemacht. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll, wird mit der Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt.

Da der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag in Ansehung des Beschwerdepunktes nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Schlagworte
Zurückziehung
Mängelbehebung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150007.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-51692