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VwGH 27.06.2012, 2009/13/0217

VwGH 27.06.2012, 2009/13/0217

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der F H Gesellschaft mbH & Co. KG in W, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0214-W/09 u.a., betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über verschiedene, im Spruch des angefochtenen Bescheides näher aufgelistete, Zahlungserleichterungsersuchen der Beschwerdeführerin im Instanzenzug dahingehend, dass sie diesen mit näher dargestellter Begründung keine Folge gab.

Dagegen richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene, mit Ablehnungs-, und Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 485/09-4, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftragsgemäß mit Schriftsatz vom ergänzte Beschwerde vom .

Mit Verfügung vom , 2009/13/0217-7, hielt der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin vor, dass sich aus den nach Einleitung des Vorverfahrens vorgelegten Verwaltungsakten ergebe, dass letztmals mit Eingabe vom begehrt worden sei, den "gesamten auf dem Abgabenkonto" vorhandenen Rückstand bis zu stunden. Da die belangte Behörde auch im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin begehrte Stundung nicht mehr rückwirkend (bis zum letztmalig für den Gesamtrückstand beantragten Termin ) gewähren könnte, erscheine ein rechtliches Interesse an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin werde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG aufgefordert, zur Frage der Einstellung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen.

In der binnen offener Frist eingebrachten Stellungnahme vom erklärte sich die Beschwerdeführerin mit einer Einstellung des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens einverstanden.

Eine Beschwerde ist für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu, wobei dazu auf die Ausführungen in der oben wiedergegebenen hg. Verfügung vom und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin hiezu verwiesen werden kann.

Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §212;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG
idF BGBl 1997/I/088
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2009130217.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-51690