VwGH 18.11.2009, 2009/13/0163
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache der K in W, vertreten durch Dr. Friedrich Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2123-W/09, miterledigt 1196-W/09, 1289-W/09, 2124-W/09, 2125-W/09, 2126- W/09, 1284-W/09, betreffend Zurückweisung von Anträgen (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Anträgen vom Februar und März 2009 begehrte die Beschwerdeführerin vom Finanzamt "gemäß BAO § 293a" die "Aufhebung oder Änderung" von sieben Buchungen der Jahre 2001, 2002, 2003, 2005 und (in einem Fall) 2009 jeweils mit dem Argument, in den Buchungen sei von "Zwangs- und Ordnungsstrafen" die Rede, Bescheide über derartige Strafen seien der Beschwerdeführerin aber nicht zugestellt worden.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diese Anträge zurück, weil es bei den strittigen Buchungen um Mutwillensstrafen und somit nicht um Nebengebühren im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d BAO gegangen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin gegen den Zurückweisungsbescheid erhobenen Berufungen unter Hinweis u.a. darauf, dass die Aufhebung der Buchungen schon in Abrechnungsbescheidverfahren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/13/0111, u.a. eine der auch jetzt verfahrensgegenständlichen Buchungen betreffend) ohne Erfolg begehrt worden sei, als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Beschwerdepunkte nach Erteilung eines diesbezüglichen Ergänzungsauftrages wie folgt formuliert wurden:
"Ich werde durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht darauf verletzt,
dass gemäß BAO § 115 die Abgabenbehörde eine unparteiische Erforschung und unvoreingenommene Prüfung bzw. Würdigung der vorliegenden Umstände durchführt. Bei einer unparteiischen Erforschung und unvoreingenommenen Prüfung hätte die Abgabenbehörde feststellen müssen, dass mit dem Code ZO ausschließlich Zwangs- und Ordnungsstrafen bezeichnet werden und keine Mutwillensstrafen, und dass die verfahrensgegenständlichen unrichtigen Buchungen mangels Zustellung der relevanten Bescheide nicht rechtswirksam geworden sind.
dass gemäß Ritz, BAO3 § 293a, Tz. 2 und Tz. 3, Ritz, ÖStZ 1990, 257, mangels Zustellung von Bescheiden, die verfahrensgegenständlichen Buchungen nicht rechtswirksam geworden sind und daher annulliert werden müssen.
dass gemäß BAO § 112a, eine Mutwillensstrafe nur bis zur Höhe von Euro 400,00 verhängt werden kann und nicht bis zur Höhe von 1100,00 Euro, wie es die Abgabenbehörde rechtswidrigerweise in der Berufungsentscheidung GZ. RV/1646-W/08 vom behauptet hat.
dass Nebengebührenfestsetzungen gemäß BAO § 3 (2) lit. d aufgrund von unrichtigen Buchungen gemäß BAO § 293a aufzuheben oder zu ändern sind."
Soweit diese Ausführungen als Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG deutbar sind, handelt es sich nicht um Rechte, in denen die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid - mit dem weder über die Verhängung einer Mutwillensstrafe noch über die Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden abgesprochen wurde - verletzt sein kann. Die Ausführungen in der Beschwerde über Pfändungsgebühren, Barauslagenersatz und einen Säumniszuschlag, womit die Beschwerdeführerin im Zuge von Einbringungsmaßnahmen belastet worden sei, ändern daran schon deshalb nichts, weil diese Beträge nicht Gegenstand der zurückgewiesenen Anträge waren.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §34 Abs1; |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2009130163.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-51689