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VwGH 23.02.2011, 2009/13/0107

VwGH 23.02.2011, 2009/13/0107

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Pelant und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1689-W/09, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Jänner 2009, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer für den Monat Jänner 2009 fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.

Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 des Finanzamtes vom vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa den hg. Beschluss vom , 2003/13/0103) ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann.

Da der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde auf Grund des Umsatzsteuerjahresbescheides vom - gegen den gemäß den Beilagen zur Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom , mit welcher der Beschwerdeführer die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zur Umsatzsteuer 2009 bekämpft, mit Schriftsatz vom berufen wurde - nachträglich weggefallen ist, war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 58 Abs. 2 VwGG.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer machte in der Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 2009 Vorsteuern aus einer Rechnung der E.K. betreffend den Erwerb von "Werknutzungsrechten" geltend. Das Finanzamt und die belangte Behörde werteten das der Rechnung zugrundeliegende Geschäft als absolutes Scheingeschäft und berücksichtigten den aus dieser Rechnung resultierenden Vorsteuerbetrag mangels Leistungsaustausches nicht. Insoweit gleicht der Beschwerdefall hinsichtlich des Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , 2004/13/0124, zu Grunde lag, mit dem u.a. über die Umsatzsteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 2000 und 2001 abgesprochen wurde. Aus den dort genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auf die gegenständliche Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen gewesen wäre.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2009130107.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-51687