VwGH 18.11.2009, 2009/13/0085
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des M in H, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Elisabeth-Straße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0067- W/06 miterledigt RV/458-W/07 und RV/2773-W/07, betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2006 und Umsatzsteuer 1999 bis 2003 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-6/2004, 7- 12/2004, 1-3/2005 sowie 4-6/2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob am Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Verfügung vom , 2009/13/0085-3, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer nach § 34 Abs. 2 VwGG unter Zurückstellung des Beschwerdeschriftsatzes und der diesem angeschlossen gewesenen Beilagen auf, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z 3 VwGG) und das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen. Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von drei Wochen, vom Tage der Zustellung des Auftrages an gerechnet, bestimmt. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.
Nach dem Abfertigungsvermerk der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Ergänzungsauftrag vom gemeinsam mit der Beschwerdeausfertigung (4-fach) sowie 24 Beilagen (4-fach) am abgefertigt und zur Post gegeben.
Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, "die Frist zur Verbesserung bis festzusetzen (zu verlängern)". Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Vertreter des Beschwerdeführers sei die eingebrachte Beschwerde "kommentarlos" zurückgestellt worden, "sprich in der Postsendung war keine Verfügung, kein Erkenntnis bzw. kein sonstiges Begleitschreiben enthalten". Aus diesem Grund habe der Vertreter des Beschwerdeführers mit der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichtshofes am telefonischen Kontakt aufgenommen, um den Grund "dieser kommentarlosen Rücksendung, respektive dieser Vorgangsweise zu erfragen". Anlässlich dieses Telefonats sei dem Vertreter mitgeteilt worden, dass in der Postsendung auch eine Verfügung/Verbesserungsauftrag hätte enthalten sein sollen. Da ein derartiges Schriftstück jedoch nicht beigelegen sei, habe der Beschwerdeführervertreter um Übersendung dieser Verfügung per Telefax ersucht, welche auch am erfolgt sei. Aus diesem Telefax sei erstmals ersichtlich gewesen, dass die Rücksendung der Beschwerde zum Zweck der Verbesserung erfolgt und eine Frist von drei Wochen gesetzt worden sei. Ersichtlich sei auch gewesen, dass diese Verfügung vom datiere. Der Beschwerdeführervertreter habe jedoch von dieser Verfügung keine Kenntnis gehabt, "ansonsten er nicht am die zuständige Abteilung des Verwaltungsgerichtshofes kontaktiert hätte, um den Hintergrund dieser Vorgangsweise zu hinterfragen". Bescheinigung: "Verfügung vom - samt Faxleiste hinsichtlich der Übersendung vom . (Es wird angemerkt, dass der handschriftliche Aktenvermerk von einer Kanzleimitarbeiterin des Beschwerdeführervertreters stammt.)" Der Beschwerdeführer stelle demnach den Antrag, "im Sinne einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Frist zur Verbesserung bis festzusetzen (zu verlängern) - sprich den Fristenlauf erst am beginnen zu lassen".
Am brachte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz zur Mängelbehebung beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Dem als Fristverlängerungsantrag gewerteten Antrag vom wurde mit dem Beschluss des Berichters (§ 14 Abs. 2 VwGG) vom , 2009/13/0085-9, keine Folge gegeben.
Soweit in dem Schriftsatz vom davon die Rede ist, der Mängelbehebungsauftrag sei dem Beschwerdeführervertreter erstmals per Telefax am übermittelt worden, sodass die dreiwöchige Frist erst mit diesem Datum zu laufen begonnen habe, ist dem Vorbringen kein Glauben zu schenken. Die Abfertigung des Mängelbehebungsauftrages vom samt den Beilagen ist in dem von der zur Abfertigung des Mängelbehebungsauftrages beauftragten hg. Gerichtsbediensteten unterfertigten Abfertigungsvermerk bestätigt. Nach der Aktenlage ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Mängelbehebungsauftrag nicht zusammen mit den Beilagen an den Beschwerdeführer abgefertigt worden wäre. Der Vertreter des Beschwerdeführers bleibt mit dem Vorbringen, dass die an ihn unbestritten vor dem zugestellte Postsendung nur die zurückgestellte Beschwerde enthalten habe, im Wesentlichen auf Behauptungsebene. Insbesondere bringt er auch nicht vor, sofort nach dem Erhalt der Postsendung mit der "kommentarlos" zurückgestellten Beschwerde mit dem Verwaltungsgerichtshof Kontakt aufgenommen zu haben, was bei der behaupteten "kommentarlosen Rücksendung" jedenfalls nahe liegend gewesen wäre.
Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den oben bezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist, weshalb gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG das Verfahren einzustellen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | VwGG §28 Abs1 Z3; VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; |
Schlagworte | Zurückziehung Mängelbehebung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2009130085.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-51686