VwGH 28.04.2009, 2009/13/0034
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §34 Abs2; VwGG §46 Abs1; |
RS 1 | Einem Parteienvertreter muss hinsichtlich der Erfüllung von Verbesserungsaufträgen im Hinblick auf deren verfahrensrechtliche Bedeutung die Beachtung einer besonderen Sorgfalt zugemutet werden (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , 97/13/0048, und vom , 2002/15/0026), wobei er einen Mängelbehebungsauftrag grundsätzlich auch vor dem Hintergrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu betrachten hat (vgl. z. B. die hg. Beschlüsse vom , 96/19/3672, und vom , 2007/17/0196). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2009/13/0035
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Anträge des R in W, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7, 1. auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom , 2008/13/0210, eingestellten Beschwerdeverfahrens sowie 2. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur gehörigen Verbesserung der unter 2008/13/0210 protokollierten Beschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Den Anträgen wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom , zugestellt am , wurde dem Antragsteller zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1211/08, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde zur Behebung von Mängeln gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurückgestellt. Diese Verfügung lautete wie folgt:
"Sie werden gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel wie folgt zu ergänzen:
1. Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).
2. Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).
3. Es ist ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG).
4. Es ist eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).
Zur Behebung dieser Mängel wird eine Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung dieser Zuschrift an gerechnet, bestimmt.
Soweit sich der Ergänzungsauftrag nicht in der Anforderung weiterer Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde samt Abschriften der Beilagen erschöpft, ist der ergänzende Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung der Beschwerde.
Die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) ist auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird."
Innerhalb offener Frist brachte der Antragsteller am zur Mängelbehebung einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung ein, dem entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag auch eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als Beilage angeschlossen war. Die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde, die dem Antragsteller mit dem Mängelbehebungsauftrag in zweifacher Ausfertigung samt dem angeschlossen gewesenen angefochtenen Bescheid zurückgestellt worden war, wurde aber nicht wieder vorgelegt.
Da der Antragsteller den Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Aufforderung, die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) wieder vorzulegen, damit nicht erfüllt hatte, wurde mit Beschluss vom (zugestellt am ) festgestellt, dass die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt. Das Beschwerdeverfahren wurde eingestellt.
In dem am eingebrachten Schriftsatz stellt der Antragsteller sowohl einen "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG" als auch einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG".
Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 VwGG wird ausgeführt, auf Grund des Umstandes, dass der Antragsteller mit der Verfügung vom zur Behebung "von vier Mängeln aufgefordert wurde, welche nummeriert aufgelistet waren", sei der Antragsteller der bezughabenden Aufforderung voll inhaltlich nachgekommen. Als letzter Absatz der Verfügung vom sei "nach der Fristanmerkung" angemerkt worden, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Die Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde sei jedoch nicht in der Aufzählung der der Beschwerde anhaftenden Mängel enthalten und auch nicht von der Frist von vier Wochen umfasst gewesen, welche die Behebung der vier Mängel betroffen und deren Versäumung als Zurückziehung der Beschwerde gegolten habe.
Mit der Einbringung des ergänzenden Schriftsatzes vom in dreifacher Ausfertigung sei jedoch nicht die ursprüngliche Beschwerde vom ergänzt, vielmehr inhaltlich eine vollständige Verwaltungsgerichtshofbeschwerde samt neuerlicher Darstellung des Sachverhaltes, Anführung der Beschwerdepunkte, umfangreicher Ausführung der Beschwerdegründe und Stellung eines der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechenden bestimmten Begehrens eingebracht worden. Da die wesentlichen Elemente und Inhalte der ursprünglichen Beschwerde vom vollständig wiedergegeben worden seien "und die ursprüngliche Beschwerde lediglich gemäß des Mängelbehebungsauftrages ergänzt wurde", sei die Vorlage der ursprünglichen Beschwerde vom nicht erforderlich gewesen. Die Vorlage der zurückgestellten Beschwerde diene nur zur Verdeutlichung, dass nur die ursprüngliche Beschwerde auftragsgemäß verbessert und nicht eine auf Grund der Gerichtsanhängigkeit unzulässige neue Beschwerde erhoben werde. Gegenständlich sei durch Anführung des Aktenzeichens und Bezeichnung des Schriftsatzes als "ergänzender Schriftsatz" der Aufforderung ausreichend nachgekommen und somit deutlich klargestellt worden, dass keine neue Beschwerde erhoben werden sollte, vielmehr "eine Verbesserung der ursprünglichen, zurückgestellten Beschwerde erzielt werden sollte".
Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens sei gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer Frist beruhe. Dieser Wiederaufnahmegrund liege auch dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss rechtsirrtümlich annehme, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei. Da der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag vom vollinhaltlich und fristgerecht nachgekommen sei, sei die Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom auf Grund "der unrichtigen Annahme, dass der Beschwerdeführer dem bezughabenden erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen hätte, rechtsirrtümlich" erfolgt. Hiezu werde nochmals darauf hingewiesen, dass "die Wiedervorlage nicht von der Ausschlussfrist umfasst war und dies offensichtlich vom VwGH rechtsirrig angenommen wurde". An der Annahme der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages treffe den Antragsteller auch kein Verschulden.
Es werde daher der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom eingestellten Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG gestellt. Die Stellung des Antrages sei ausgehend von der Zustellung dieses Beschlusses am fristgerecht.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG wird im Wesentlichen vorgebracht, für den Rechtsvertreter des Antragstellers sei aus der Verfügung vom klar ersichtlich gewesen, dass die ursprüngliche Beschwerde vom hinsichtlich von vier Punkten zu verbessern sei. Die Anmerkung hinsichtlich der Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde im letzten Absatz der Verfügung sei weder von der Fristsetzung von vier Wochen noch von der Rechtsbelehrung hinsichtlich der Folgen der Versäumung dieser gesetzten Frist umfasst gewesen. Es sei somit dem Rechtsvertreter keinesfalls erkennbar gewesen, dass die "Fristsetzung von vier Wochen hinsichtlich der aufgezählten vier Mängel auch für die Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde gelten soll" ("geschweige denn war es entnehmbar, dass die Versäumung der Wiedervorlage der ursprünglichen Beschwerde binnen vier Wochen als Zurückziehung der Beschwerde gilt").
In Anbetracht dessen sei die Verfügung vom "grob missverständlich" formuliert gewesen, sodass dem Rechtsvertreter - wenn überhaupt - nur eine leichte Fahrlässigkeit angelastet werden könne. Ein Parteienvertreter habe sich lediglich dann Klarheit durch Rücksprache bzw. Lektüre der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu verschaffen, wenn dieser Zweifel an der richtigen Deutung der Verfügung habe. Da die Verfügung vom jedoch klar und unmissverständlich besagt habe, "dass zur Behebung der obgenannten vier Mängel eine Frist von vier Wochen eingeräumt wird, wobei die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt", habe es für den Parteienvertreter keinen Anlass gegeben, an der aufgetragenen Mängelbehebung zu zweifeln "und waren für diesen keine Widersprüche bzw. Unklarheiten erkennbar, welche einer Aufklärung bedurft hätten". Nach der Erstellung des ergänzenden Schriftsatzes vom habe der Parteienvertreter diesen mit dem Auftrag in der Verfügung vom verglichen und sich dahingehend versichert, dass durch diesen der Verfügung vollinhaltlich entsprochen worden sei. Dazu habe er auch die einzelnen vier Punkte hinsichtlich der der Beschwerde vom anhaftenden Mängel eigenhändig abgehakt, wie dies aus der im Original beigelegten Verfügung zu entnehmen sei. Folglich habe der Parteienvertreter die gebotene Sorgfalt eingehalten, sodass das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden könne. Wie auch bereits zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeführt worden sei, sei durch den eingebrachten Schriftsatz nicht bloß die zurückgestellte Beschwerde ergänzt, sondern "inhaltlich eine vollständige Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" eingebracht worden. Die Notwendigkeit der Vorlage der zurückgestellten Beschwerde vom zusammen mit dem ergänzenden Schriftsatz sei dem Parteienvertreter somit nicht ersichtlich gewesen.
Unter gleichzeitiger Nachholung der Wiedervorlage der abgetretenen zurückgestellten Beschwerde vom , einschließlich der angeschlossenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen, werde somit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 Abs. 1 VwGG in die - angeblich - versäumte Frist "zur Wiedervorlage gemäß Verfügung vom " innerhalb offener Frist gestellt.
Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
Wenn eine Partei durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei gemäß § 46 Abs. 1 VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1 leg. cit. bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG).
Es ist unstrittig, dass die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom zur Entscheidung abgetretene Beschwerde nicht zur Gänze den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu beachtenden Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) entsprach und demnach ein Mängelbehebungsverfahren nach § 34 Abs. 2 VwGG durchzuführen war.
Der Mängelbehebungsauftrag vom lautete dahingehend, die Beschwerde sei in den näher angeführten Punkten "zu ergänzen". Damit war aber klar zum Ausdruck gebracht, dass die vorzunehmende Mängelbehebung mit der Beschwerde eine Einheit bildete und nur bei fristgerechter Mängelbehebung unter Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde von einer dem Gesetz entsprechenden Mängelbehebung ausgegangen werden konnte. Dies bestreitet der Antragsteller an sich auch nicht. Er vertritt allerdings im Wesentlichen die Ansicht, weil er von der Möglichkeit des letzten Satzes des § 34 Abs. 2 VwGG Gebrauch gemacht und einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz eingebracht habe (der "inhaltlich" auch eine vollständige Verwaltungsgerichtshofbeschwerde dargestellt habe), sei die Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls sei aus der Gestaltung des Mängelbehebungsauftrages nicht hervorgegangen, dass innerhalb der darin für die Mängelbehebung gesetzten Frist auch die Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde erfolgen müsste (ansonsten das Beschwerdeverfahren eingestellt werde).
Dass bei einer Mängelbehebung mittels eines neuen Schriftsatzes die zurückgestellte unverbesserte Beschwerde wieder vorzulegen ist, ergibt sich schon aus der Anordnung im letzten Satz des § 34 Abs. 2 VwGG. Aber auch der Wortlaut des Mängelbehebungsauftrages konnte in verständiger Würdigung keinen Anlass für einen Zweifel geben, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) innerhalb der Mängelbehebungsfrist wieder vorzulegen war. Der letzte Satz des Mängelbehebungsauftrages ist nämlich nur als Klarstellung dahingehend formuliert, dass die zurückgestellte Beschwerde "auch dann" wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung einer neuer Schriftsatz eingebracht wird (vgl. z.B. auch den hg. Beschluss vom , 94/13/0205). Dafür, dass damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass nur bei einer Beschwerdeergänzung ohne Einbringung eines neuen Schriftsatzes die Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde zusammen mit der Mängelbehebung innerhalb der dafür gesetzten Frist erfolgen müsste, bietet sich kein Anhaltspunkt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass neben der Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde auch die Vorlage der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen (dabei handelte es sich um den nach § 28 Abs. 5 VwGG der Beschwerde anzuschließenden angefochtenen Bescheid) unterblieb. Weshalb auch diesbezüglich die Meinung vertreten werden könnte, trotz deren unterbliebener Wiedervorlage sei dem Mängelbehebungsauftrag vollinhaltlich entsprochen worden, legt der Antragsteller nicht dar.
Es ist damit nicht erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof irrtümlich im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG angenommen hätte, dass dem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei.
Einem Parteienvertreter muss hinsichtlich der Erfüllung von Verbesserungsaufträgen im Hinblick auf deren verfahrensrechtliche Bedeutung die Beachtung einer besonderen Sorgfalt zugemutet werden (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , 97/13/0048, und vom , 2002/15/0026), wobei er einen Mängelbehebungsauftrag grundsätzlich auch vor dem Hintergrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu betrachten hat (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , 96/19/3672, und vom , 2007/17/0196). Da - wie oben ausgeführt - von einer "grob missverständlichen" Formulierung des Mängelbehebungsauftrages vom in Bezug auf die Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde keine Rede sein kann (die unterbliebene Wiedervorlage des angefochtenen Bescheides zudem unerklärt blieb), kann im behaupteten Irrtum über den Inhalt des Mängelbehebungsauftrages kein bloß minderer Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG gesehen werden.
Aus den obgenannten Gründen war daher den Anträgen nicht stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §34 Abs2; VwGG §46 Abs1; |
Schlagworte | Mängelbehebung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2009130034.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-51683