VwGH 24.03.2009, 2009/13/0013
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung - KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 95/14/0099, und vom , 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 2003/15/0061, und vom , 2006/15/0087). Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom , mwN). Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber auch nicht wirksam geworden (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom sowie weiters etwa den hg. Beschluss vom , 2005/15/0131). (Hier: Mit der angefochtenen Erledigung vom sprach die belangte Behörde über eine Berufung einer GmbH gegen Bescheide des Finanzamtes vom ab. Die Erledigung ist an die GmbH z.H. "Frau (Masseverwalter)" gerichtet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom war über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet und die als Beschwerdeführerin einschreitende Rechtsanwältin zum Masseverwalter bestellt worden.) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der Dr. Andrea Simma, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Favoritenstraße 22/12a, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R Gesellschaft m.b.H. in W, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0763-W/04, miterledigt RV/0764-W/04, betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG für die Jahre/den Zeitraum 1996 bis 2000, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der R.S. GmbH der Konkurs eröffnet und die als Beschwerdeführerin einschreitende Rechtsanwältin zum Masseverwalter bestellt.
Mit der angefochtenen Erledigung sprach die belangte Behörde über eine Berufung der R.S. GmbH gegen Bescheide des Finanzamtes vom ab. Die Erledigung ist an die R. S. GmbH z. H. "Frau (Masseverwalter)" gerichtet.
Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung - KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 95/14/0099, und vom , 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 2003/15/0061, und vom , 2006/15/0087).
Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom , mwN). Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber auch nicht wirksam geworden (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom sowie weiters etwa den hg. Beschluss vom , 2005/15/0131).
Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte und die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht nicht verletzen konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - nach Anhörung der beiden Parteien
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Beschwerdelegitimation - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2009130013.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-51681