VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (Hinweis VwGH B , Zl. 94/09/0129). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2001/09/0083 E RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Die Zustellung an einen Bevollmächtigten gemäß § 13 Abs. 2 ZustG ist auch dann wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und daher eine Ersatzzustellung gemäß § 16 leg. cit. unzulässig wäre (Hinweis E vom , 2010/10/0041, mwN). |
Normen | |
RS 3 | Die Zustellung darf nur an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG erfolgen (vgl. § 13 Abs. 1 erster Satz legcit), wobei die in § 2 Z. 4 ZustG genannten Abgabenstellen in keiner Rangordnung zueinander stehen, und die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen bleibt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2009/07/0042 B RS 1 |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/11/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in den Beschwerdesachen des P R in L, vertreten durch Dr. Gerhard Heinz Waldmüller, Dr. Martin Baldauf und Dr. Ralf Wenzel, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen 1. die Erledigung vom , ohne Zl. (protokolliert zur hg. Zl. 2009/11/0022), sowie 2. den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-10864/6-2008 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/11/0028), beide betreffend Verlust des Amtes eines Gemeindeverbandsobmannes des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus H, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60, insgesamt somit EUR 1.221,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Bürgermeister der Gemeinde L, Bezirk I, sowie Gemeindeverbandsobmann des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus H. Von letztgenannter Funktion wurde er mit Beschluss der Tiroler Landesregierung vom abberufen. Dagegen wenden sich die vorliegenden Beschwerden.
Zur hg. Zl. 2009/11/0022 ficht der Beschwerdeführer mit am zur Post gegebener Beschwerde ein von ihm als Bescheid gewertetes und vorgelegtes E-Mail folgenden Inhalts an:
"Von: Gemeinde L
An: <r.l@aon.at>
Gesendet: Montag, 09:39
Betreff: WG: Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus
H, Auflösung des
Gemeindeverbandsausschusses und Bestellung eines
Amtsverwalters
und eines Beirates
--------Ursprüngliche Nachricht--------
Von: P H (mailto:H.P@TIROL.GV.AT)Gesendet: Dienstag, 14:58 An: #Verteiler Gemeinden Bezirk I
Cc: #Büro LH Platter; #Büro LR Tilg; vdion@bkhh. or.at
Betreff: WG: Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus
H, Auflösung des Gemeindeverbandsausschusses und Bestellung eines Amtsverwalters und eines Beirates
Sehr geehrter Herr Bürgermeister !
Die Tiroler Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:
Die Tiroler Landesregierung löst gemäß § 13 lit. c des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetzes, LGBl. Nr. 32/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2006, in Verbindung mit § 118 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/1991, den Gemeindeverbandsausschuss des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus H auf. Damit verlieren die nach dem Rücktritt der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses (K. H., N. J., …) und der Ersatzmitglieder des Gemeindeverbandsausschusses (J. K., W. S., …) verbliebenen Gemeindeverbandsobmann (der Beschwerdeführer) und Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter (L. V.)) ihre Ämter.
Die Tiroler Landesregierung setzt gemäß § 13 lit. c des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetzes in Verbindung mit § 118 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung den Vorstand der Abteilung Gemeindeangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung (Dr. H. P.) als Amtsverwalter ein. Zu seiner Beratung wird ein Beirat bestellt; als Mitglieder dieses Beirates werden (der Beschwerdeführer, L. V., K. H., …) berufen.
Nachdem mit zehn Mitglieder und neun Ersatzmitglieder des Gemeindeverbandsausschusses mit dem Hinweis auf Auseinandersetzungen mit dem Gemeindeverbandsobmann zurückgetreten sind, 26 weitere Bürgermeister in schriftlichen Erklärungen zum Ausdruck gebracht haben, für eine Zusammenarbeit mit dem im Amt befindlichen Gemeindeverbandsobmann nicht zur Verfügung zu stehen, und schließlich zu einer auf den einberufenen Gemeindeverbandsversammlung nur der Gemeindeverbandsobmann und zehn weitere Bürgermeister erschienen sind, geht die Gemeindeaufsichtsbehörde von der dauerhaften Beschlussunfähigkeit des Gemeindeverbandsausschusses aus. Für diesen Fall sieht das Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz ein Einschreiten der Gemeindeaufsichtsbehörde vor. Das Einschreiten besteht in der Auflösung des Gemeindeverbandsausschusses und in der Bestellung eines Amtsverwalters und Beirates.
Der Amtsverwalter wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt die für die Neuwahl des Gemeindeverbandsobmannes, dessen Stellvertreters und der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeindeverbandsausschusses zuständige Gemeindeverbandsversammlung einzuberufen und bis dahin die laufenden unaufschiebbaren Angelegenheiten des Gemeindeverbandes zu besorgen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung
Dr. (H. P.)
Amt der Tiroler Landesregierung
…"
Zur hg. Zl. 2009/11/0028 ficht der Beschwerdeführer den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom an, mit dem der Gemeindeverbandsausschuss des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus H aufgelöst und (u.a.) der Beschwerdeführer seines Amtes als Gemeindeverbandsobmann für verlustig erklärt wurde. In seiner dagegen am zur Post gegebenen Beschwerde nannte der Beschwerdeführer als Tag der Zustellung dieses Bescheides den .
Mit Verfügungen vom (zu Zl. 2009/11/0022) und vom (zu Zl. 2009/11/0028) leitete der Verwaltungsgerichtshof über die - nunmehr wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden gemäß § 35 Abs. 3 VwGG die Vorverfahren ein.
Aus dem von der belangten Behörde zu beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass am ein E-Mail mit oben zitiertem Inhalt unter anderem an den "Verteiler Gemeinden Bezirk I" versandt und dass der Bescheid vom dem - zu diesem Zeitpunkt nach der Aktenlage noch unvertretenen - Beschwerdeführer laut Rückschein am zugestellt wurde. Die Übernahme des Bescheides wurde durch Unterschrift und Ankreuzen des Kästchens "Postbevollmächtigter für Rsb-Briefe" bestätigt. Mit Schreiben vom an die Tiroler Landesregierung beantragten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers "betreffend den in der Sitzung vom getroffenen Beschluss einen Bescheid auszustellen", da das "Mail vom gerichtet an die Bürgermeister (...) kein Bescheid" sei. Laut im Verwaltungsakt einliegendem Aktenvermerk der Tiroler Landesregierung vom hatte die Gemeindekassierin der Gemeinde L, wie sie auf telefonische Rückfrage angegeben hatte, den Rsb-Brief mit dem Bescheid am übernommen, dies mit ihrer Unterschrift auf dem Rückschein bestätigt und den Brief sodann in die Postmappe des Beschwerdeführers gelegt. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer am in Entsprechung des Antrags vom eine "Ablichtung des seinerzeit über den Beschluss der Landesregierung vom … ausgefertigten Bescheides übermittelt".
1. In ihrer Gegenschrift zu Zl. 2009/11/0028 wies die belangte Behörde darauf hin, dass ihrer Ansicht nach die (am erhobene) Beschwerde gegen den Bescheid vom verspätet sei, da die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung am , am geendet habe. Die auf Antrag der Rechtsanwälte des Beschwerdeführers (mit einfacher Post) erfolgte "weitere Übermittlung des Bescheides" sei nicht geeignet, eine neue Beschwerdefrist auszulösen.
In seiner dazu erstatteten Replik brachte der Beschwerdeführer vor, der Bescheid sei ihm am erstmals zugestellt worden, eine Zustellung am habe nicht stattgefunden. Die Gemeindekassierin habe "aufgrund der Nachforschungen der belangten Behörde lediglich angegeben …, dass sie sämtliche Schriftstücke in die Mappe des Beschwerdeführers legen würde." Diese Auskunft beziehe sich "somit ausdrücklich nicht explizit auf den gegenständlichen Bescheid, wie dies die belangte Behörde in der Gegenschrift zu vermitteln versucht".
1.1. Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß § 6 ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. 2010/13/0118, mwN).
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Gemäß § 13 Abs. 2 ZustG darf bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes - somit (u.a.) der Post (vgl. § 2 Z. 7 leg. cit.) - auch an eine gegenüber dem Zustelldienst zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist. Die Zustellung an einen Bevollmächtigten gemäß § 13 Abs. 2 ZustG ist auch dann wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und daher eine Ersatzzustellung gemäß § 16 leg. cit. unzulässig wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0041, mwN).
1.2. Für eine wirksame Zustellung des zur hg. Zl. 2009/11/0028 angefochtenen Bescheides am spricht zum einen der im Verwaltungsakt einliegende Rückschein, zum anderen der von der belangten Behörde angefertigte Aktenvermerk über das Telefonat mit der Gemeindekassierin, wonach diese angegeben habe, das Poststück am übernommen zu haben. Diesen Dokumenten tritt der Beschwerdeführer nur mit der unbelegten Behauptung entgegen, die Gemeindekassierin habe derartige Angaben nicht gemacht. Damit vermag er jedoch die insbesondere durch den Rückschein dokumentierte Zustellung nicht zu widerlegen. Dass die genannte Gemeindekassierin als Postbevollmächtigte zur Übernahme des Rsb-Briefs berechtigt war, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten, weshalb von einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am auszugehen ist.
Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, der Bescheid hätte ihm als Gemeindeverbandsobmann des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus H beim Gemeindeverband zugestellt werden sollen, ist zu erwidern, dass die Auswahl der Abgabestelle, wenn - wie im Fall des Beschwerdeführers, der als Bürgermeister der Gemeinde L unzweifelhaft einen Arbeitsplatz im dortigen Gemeindeamt und damit eine Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 ZustG hatte - mehrere bestehen, der Behörde überlassen bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0042, mwN).
1.3. Da somit der angefochtene Bescheid bereits am wirksam zugestellt worden war, erweist sich die am zur Post gegebene Beschwerde zu Zl. 2009/11/0028 als verspätet und war daher - in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Wie zuvor dargestellt, war die Zustellung einer Bescheidkopie am aufgrund eines Antrags der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom erfolgt, in dem diese davon ausgegangen waren, dass es sich bei der zu Zl. 2009/11/0022 angefochtenen Erledigung vom um eine "Mail-Mitteilung" handelte, nicht jedoch um einen Bescheid. In ihrer Gegenschrift zu Zl. 2009/11/0022 brachte die belangte Behörde unter Hinweis auf das genannte Schreiben vom vor, dass dem Beschwerdeführer schon damals bekannt war, dass es sich bei der nunmehr angefochtenen Erledigung lediglich um eine Mitteilung über den Beschluss der Landesregierung vom handelte.
2.1. Abgesehen von diesen plausiblen Ausführungen (vgl. zu einem ähnlichen Fall hinsichtlich der Information über eine bereits getroffene Entscheidung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/03/0228, mwN) der belangten Behörde spricht auch die Form der Erledigung gegen die Bescheidqualität:
Gemäß § 58 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut oder ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. das zitierte Erkenntnis vom ).
Mangelt es - wie im Beschwerdefall - der dem Verfahren zu Grunde liegenden Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/11/0224, mwN).
An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0023, mwN).
2.2. Bereits aus dem Umstand, dass die belangte Behörde gleichzeitig mit der Versendung des E-Mails an den "Verteiler Gemeinden Bezirk I" am den zu Zl. 2009/11/0028 angefochtenen Bescheid aus- und abfertigte, ergibt sich, dass Inhalt des E-Mails lediglich eine Information, nicht jedoch ein normativer Abspruch sein sollte. Überdies ist das E-Mail nicht als Bescheid bezeichnet, Geschäftszahl sowie Rechtsmittelbelehrung fehlen, und es enthält für Bescheide untypische Höflichkeitsfloskeln ("Sehr geehrter Herr Bürgermeister!", "Mit freundlichen Grüßen"). Die Erledigung ist somit auch nach ihrem gesamten Erscheinungsbild nicht als Bescheid zu qualifizieren.
2.3. Die dagegen zu Zl. 2009/11/0022 erhobene Beschwerde war daher mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG - in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zustellung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2009110022.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-51676