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VwGH 16.09.2009, 2009/09/0141

VwGH 16.09.2009, 2009/09/0141

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde. Sie liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings nach § 15 zweiter Satz AVG der Beweis der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges jedenfalls zulässig ist (Hinweis E , 2006/07/0060). Dies gilt umso mehr für den Fall, dass die Behörde die Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift im Hinblick auf die vom Bf behaupteten Vorgänge zugestanden hat, womit der Beweis der Unrichtigkeit (Unvollständigkeit) des besagten Vorgangs erbracht ist und das Protokoll - ungeachtet dessen, dass dagegen keine Einwendungen (im Sinne einer Protokollrüge) erhoben wurden - gemäß § 15 AVG keinen vollen Beweis über den Verlauf der betreffenden Verhandlung und das Verhalten des Bf im Hinblick auf den Austausch eines Kommissionsmitgliedes macht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die unter Nichteinhaltung der Frist gemäß § 93 Abs. 3 LDG 1984 vorgenommene Änderung der Senatsbesetzung vom Bf gerügt wurde.
Normen
BDG 1979 §124 Abs3;
LDG 1984 §93 Abs3;
LDHG OÖ 1986 §15 Abs2 litb idF 1991/093;
RS 2
§ 15 Abs. 2 lit. b Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986, LGBl. Nr. 18/1986 idF LGBl. Nr. 93/1991, sieht lediglich vor, dass der Disziplinaroberkommission (auch) "der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen (deren) Vertreter" angehören, stellt jedoch keine Einschränkung von § 93 Abs. 3 LDG 1984 (der im Wesentlichen wortgleich § 124 Abs. 3 BDG 1979 ist) dar.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Dr. OF in G, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommision für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (Senat für Hauptschulen und Polytechnische Schulen) vom , Zl. 1-DOK-29/17-09, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich; zuvor war er (zuletzt) als Oberlehrer an der Polytechnischen Schule G. tätig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom hat die belangte Behörde auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat G (im Weiteren: DK) vom erhobenen Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; die Aufzählungen folgen der Bezeichnung im erstinstanzlichen Erkenntnis)

1. die erstinstanzlichen Schuldsprüche zu folgenden vier Anschuldigungspunkten

"I.1. Sie (der Beschwerdeführer) haben dem Schüler M.D., ..., Schüler der 1.a Klasse der PTS G. im Schuljahr 2005/06, in der zweiten Schulwoche des Schuljahres 2005/06 aus erzieherischen Gründen auf den Hinterkopf geschlagen.

...

I.6. Sie (der Beschwerdeführer) haben die Schülerin I.R., ..., Schülerin der Klasse 1.e der PTS G. im Schuljahr 2004/05, ab dem bis Schulschluss 2005 vom praktischen Unterricht mit Computern ausgeschlossen, da die Schülerin trotz einer allgemeinen Anordnung von Ihnen (dem Beschwerdeführer) in einem Raum, in dem sich zwei Computer (Laptops) befanden, einen leeren Getränkebecher in der Hand gehalten hat und folglich in diesem Raum etwas getrunken haben müsse. Sie (der Beschwerdeführer) haben der Schülerin das Passwort zum Einstieg in den Computer gesperrt.

I.7. Sie (der Beschwerdeführer) haben den Schüler O.K., ..., Schüler der Klasse 1.a-I der PTS G. im Schuljahr 2005/06 fast für das gesamte 2. Semester des Schuljahres 2005/06 vom praktischen Unterricht mit Computern ausgeschlossen, da Sie (der Beschwerdeführer) ihm das Passwort zum Einstieg in den Computer gesperrt haben.

I.8. Sie (der Beschwerdeführer) haben den Schüler S.R., ..., Schüler der Klasse 1.c der PTS G. im Schuljahr 2005/06, für die letzten 14 Tage des Schuljahres 2005/06 vom praktischen Unterricht mit Computern ausgeschlossen, da er trotz allgemeiner Anordnung von Ihnen (dem Beschwerdeführer) ein Stromkabel nicht richtig aufgerollt hatte. Sie (der Beschwerdeführer) haben dem Schüler das Passwort zum Einstieg in den Computer gesperrt."

und die Bewertung dieser Handlungen als Dienstpflichtverletzungen gemäß § 29 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) bestätigt;

2. den erstinstanzlichen Schuldspruch zum Anschuldigungspunkt "I.9. Sie (der Beschwerdeführer) haben in Ihren Schreiben an

den Bezirksschulrat bzw. den Vorsitzenden der Disziplinarkommission folgende Formulierung verwendet:

A. Schreiben vom :

'Ich bin stark verängstigt und verwirrt über die Machenschaften der Denunziantenlobby, die in allen Gremien sitzt und wobei die Behörde als williges Werkzeug mitspielt, werde dies aber bei meinem nächsten Psychiatertermin besprechen dürfen.

Ich habe mir bislang nur die Aussage des grünen Personalvernichters H. angesehen, und bin zu dem Schluss gekommen, nächste Woche Herrn Dr. M. zu bitten, Klage wegen falscher Aussage und Verleumdung gegen HIAL einzureichen!'

'Vielleicht sollte ich diesbezüglich wirklich noch den roten Personalvernichter und involviertes Disziplinarkommissionsmitglied

K. befragen, weil, wie er mir gegenüber betont hat, ohnehin meist das passiert, was er in der Kommission sagt!'

B. Schreiben vom :

'Ich bin stark verängstigt und verwirrt über die Machenschaften der Denunziantenlobby, die in allen Gremien sitzt, durfte dies aber bei meinem heutigen Psychiatertermin bereits ansatzweise besprechen.'

C. Schreiben vom :

'Mir wird bereits körperlich übel, wenn ich nur an den bislang erwiesenen, behördlich bekannten und dort offensichtlich tolerierten Umstand denken muss, dass

1) Die Denunziantenlobby bei der Verhandlung der 7 Privatklagen am zugeben musste, dass aufgestellte Behauptungen, welche Grundlage für Ihre laufenden 'Erhebungen' und die Suspendierung sind, unwahr sind!!!

2) Besonders die roten und grünen Personalvernichter unbedarft im Schuldienst sind und in den Gremien weiter Schaden anrichten dürfen, obwohl gerichtlich feststeht, dass Beschuldigungen (lt. Schreiben vom ) unwahr sind!'

'Da haben die 7 nunmehr gerichtlich feststehenden Lügner die einmalige Chance erhalten, am Vergleichsweg durch das Anbot der Zurückziehung meiner Privatklage einer klaren strafrechtlichen (auch mit dienstrechtlichen Konsequenzen verbundenen) Verurteilung zu entgehen und lassen über die beiden Anwälte ausrichten, dass der Prozesskostenanteil von 45 EUR eine unzumutbare Belastung darstellt!!!'

'Das geht nur, wenn der sozialdemokratische PV sich selber und stillschweigend 6-8 Dauermehrdienstleistungen, der grüne PV sich 4 DMDL, ... heimlich als Erfüllungsgehilfen krallen, ohne Konferenzbeschluss oder -information an die anderen Lehrer!!!,... nur in stillschweigender und somit unkorrekter Absprache mit dem Denunziantenhäuptling Schuldirektor H.'

D. Schreiben vom :

'In diesem Verfahren ist es mir nicht um die strafrechtliche Verurteilung der Denunziantenlobby gegangen, sondern lediglich um das nunmehr auch behördlich anzuerkennende Aufzeigen von mündig gefertigten Unwahrheiten mit Vernichtungsabsicht aus dem Kreis des Schuldirektors H. und seiner - für mich verachtenswerten - 'mächtigen' Personalvertretung im rot/grünen Bereich.'

'Einfach zum Nachdenken ...(Siehe Band 2)


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-
Schuldirektor H. tritt 2006 erstmals der G. bei
-  
Schuldirektor H. denunziert das seit zahlende Mitglied (den Beschwerdeführer) (Beitragssaldo per - EUR3.424,45) durch ein 'geheimes' Schreiben im angeblichen Auftrag des BSR Gmunden.
Das erwiesenermaßen zu Unrecht gegenüber der Behörde denunzierte Altmitglied klagt und beweist mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung die entsprechende Lüge.
Der G. stellt dem Denunzianten und Jungmitglied Schuldirektor H. trotz absolut klar absehbaren Prozessausganges den Anwalt und ersetzt auch die im Urteil festgelegten Prozesskosten aus Mitgliedsbeiträgen.
Das erwiesenermaßen zu Unrecht denunzierte Mitglied seit 1980 bekommt natürlich keinen Ersatz - Gleichbehandlung PUR mangels entsprechender Seilschaften?
 
Stinkt das nicht zum Himmel? - Oder bin ich wirklich schon zu alt für diese Machenschaften im Schuldienstbereich?'
 
'Gleichzeitig ersuche ich höflich um Rückübermittlung meiner Unterlagen im Rahmen der Ausschreibung der schulfesten Stelle, da diese ja ohnehin nur mehr für den begnadeten Personalvernichter K. relevant bleibt, und dies vermutlich auch das vordergründige Ziel der Denunziantenlobby dargestellt hat.' "mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer durch die zitierten Auszüge aus diesen Schreiben seine Dienstpflicht gemäß § 29 Abs. 1 LDG 1984 verletzt habe, sowie3. im Übrigen der Berufung dahingehend stattgegeben, dass der Beschwerdeführer von den vier weiteren Anschuldigungspunkten (Spruchpunkte I.2., I.3., I.4. und I.5) im erstinstanzlichen Erkenntnis freigesprochen und in Abänderung der durch die DK verhängten Entlassung gemäß §§ 70 und 71 LDG 1984 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von einem Monatsbezug verhängt wurde. 

In der Begründung führte die belangte Behörde zum verurteilenden Teil ihrer Entscheidung Folgendes aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; Schreibfehler im Original):

(Zu Spruchpunkt I.1. des Bescheides der DK:)

"Auch in dieser mündlichen Verhandlung wurde vom Beschuldigten der vom Schüler M.D. angegebene Tatzeitpunkt angezweifelt, weil in der 2. Unterrichtswoche berufspraktische Tage von den Schülern absolviert wurden. Nunmehr schilderte der Schüler M.D., dass er von einem Lehrer während des 'Schnupperns im Betrieb' für 17.00 Uhr zum damaligen Schulleiter bestellt wurde. Zusammen mit der zeitlichen Nähe zum markanten Datum der Hochzeit seines Cousins sind die Angaben des Zeugen zum Tatzeitpunkt daher glaubhaft.

Den Tathergang schildern beide Beteiligten im Grunde gleich, Abweichungen gab es lediglich bei den dazu gesprochenen Worten des Schulleiters sowie hinsichtlich der Intensität der Berührung. Während der Beschuldigte seine Handlung lediglich als freundschaftliches, gesprächsverstärkendes Tapperl darstellte, schilderte der Schüler Betroffenheit jedenfalls im Sinne einer Kränkung durch das Tapperl. Der Beschuldigte ließ es offensichtlich außer Acht, dass ein Tapperl auf den Hinterkopf durch einen Schulleiter auf Schülerseite nicht als freundschaftlich empfunden wurde.

Gemäß § 29 Abs 1 LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Gemäß § 47 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) hat der Lehrer im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können.

Gemäß Abs 4 leg cit kann im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hierbei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs 1 und § 48 SchUG gesetzt werden.

In § 8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom , BGBl Nr. 37, betreffend die Schulordnung sind die dabei anzuwendenden Erziehungsmittel abschließend aufgezählt. Die Verabreichung eines Tapperls auf den Hinterkopf ist dort nicht als Erziehungsmittel genannt, sodass der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen seine Dienstpflichten gemäß § 29 Abs 1 LDG 1984 in Verbindung mit § 47 Abs 1 und Abs 4 SchUG in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Schulordnung verstoßen hat."

(Zu den Spruchpunkten I.6., I.7. und I.8. des Bescheides der DK:)

"Der Beschuldigte hatte ein System eingeführt, nachdem den Schülern klar war, dass in Räumen, in denen sich Computer befanden, nicht gegessen und getrunken werden durfte. Er führte auch selbst aus, dass bei einem Zuwiderhandeln der Netzwerkzugang gesperrt wurde und bestritt dies auch nicht für die vorgeworfenen Vorfälle bei den Schülern I.R., O.K. und S.R.

Die Sperre war nicht von vornherein zeitlich limitiert, sondern wurde diese in der Regel wieder aufgehoben, wenn die Schüler zum Schulleiter kamen und ihn darum ersuchten. Die Schüler mussten in der Folge Klassenkameraden ersuchen, sie im Unterricht am Computer mitschauen zu lassen, sie konnten selbst nicht an ihrem Computer arbeiten und mussten mitschreiben, anstatt sich Ausdrucke anzufertigen.

Auch die Lehrkräfte in den anderen Unterrichtsgegenständen mussten ihren Unterricht darauf einstellen, wie z.B. Kollege H., bei dem die Schüler im Bau-Holz-Unterricht ebenfalls durch die Sperre des Netzwerkzuganges beeinträchtigt waren.

Der im Beweisantrag vom zusätzlich zu diesem Faktum beantragte Zeuge H.U. wurde von der DOK nicht mehr geladen und der Beweisantrag sohin abgelehnt, da der Sachverhalt vom Beschuldigten auch gar nicht bestritten wurde. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung konnte der Zeuge zu keiner Klärung beitragen.

Gemäß § 17 SchUG hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übung zu festigen.

Durch die Sperre des Netzwerkzuganges, hinsichtlich der erschwerend die mangelnde zeitliche Befristung zu beanstanden ist, wurde die Unterrichtserteilung qualitativ beeinträchtigt, da seine Anschaulichkeit und die gesetzlich normierte Selbsttätigkeit der Schüler nicht mehr im angestrebten Ausmaß gewährleistet waren. Wenn der Schulleiter sein Vorgehen als Erziehungsmittel verstanden hat, so hat dieses nicht den gesetzlichen Kriterien des § 8 der Verordnung über die Schulordnung entsprochen. Erziehungsmittel können schon gar nicht in Maßnahmen bestehen, die den Ertrag der Unterrichtsarbeit zu schmälern geeignet sind. Sie werden auch nicht durch Aufnahme in eine Schulordnung rechtmäßig."

(Zu Spruchpunkt I.9. des Bescheides der DK:)

"In diesem (wohl gemeint: diesen) Schreiben bezeichnet (der Beschwerdeführer) seine Kollegen u.a. als 'Denunziantenlobby', als 'Personalvernichter' (an Stelle von Personalvertreter), als 'Denunziantenhäuptling' (Bezeichnung für den Schulleiter H.).

Hinsichtlich des objektiven Sachverhaltes zu diesen Schreiben mussten in der mündlichen Verhandlung keine Feststellungen mehr getroffen werden. Dem diesbezüglichen Beweisantrag vom auf Einvernahme der Zeugen E.O., G.F., G.K. sowie H.U. wurde daher nicht stattgegeben.

Wie der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung darlegte, hat er diese Briefe sehr bewusst geschrieben. Er sah sie als zulässige Reaktion auf ein von sieben Lehrern unterfertigtes Schreiben vom an den Bezirksschulrat Gmunden, in dem über die Mängel in der Zusammenarbeit mit (dem Beschwerdeführer) geklagt wurde.

Die Schule hat einen gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag durch die Lehrkräfte zu erfüllen. Diese haben gemäß § 29 Abs 1 LDG 1984 die ihnen obliegende Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgabe unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung, treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Für die Erfüllung dieser Aufgabe ist das Bestehen eines Betriebsklimas, das auf Vertrauen und Achtung aufgebaut ist, eine wesentliche Voraussetzung. Es muss daher erwartet werden, nicht zuletzt auch hinsichtlich der Vorbildfunktion der Lehrer, dass die Kollegenschaft sich untereinander mit der Achtung begegnet, die man auch von anderen erwartet.

Darauf, dass ein dem Betriebsfrieden abträgliches Verhalten der Allgemeinheit nicht bekannt gegeben werden sollte, kommt es hinsichtlich der Qualifizierung des Verhaltens als Dienstpflichtverletzung nicht an.

Der Lehrer hat natürlich das Recht, sich gegen interne Angriffe zu wehren. Die Abwehrhandlungen müssen aber sachlich bleiben, den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechen und dürfen nicht die Würde der Kollegen verletzen, wodurch es zu einer ernsthaften Störung des Betriebsfriedens kommen würde.

(Der Beschwerdeführer) hat mit seinen Formulierungen diese Grenze jedenfalls überschritten. Selbst wenn er das Schreiben vom als Angriff gewertet hat, kann er darauf nicht mit wiederholten schriftlichen - also in sehr wohl überlegten und nicht in spontanen noch in Ärger gesetzten - Reaktionen derart beleidigend und herabsetzend gegen seine Kollegen vorgehen."

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde neben Zitierung von § 71 Abs. 1 LDG 1984 zusammengefasst aus, dass das Vergreifen im Erziehungsmittel als das schwerste Delikt erachtet werde, direkt auf den Schüler wirke und eindeutig den gesetzlichen Vorgaben für die Erziehungsaufgaben der Lehrer widerspreche. Die Mehrzahl der Delikte wirke erschwerend, wobei insbesondere hinsichtlich der herabwürdigenden Schreiben aus spezialpräventiven Gründen eine spürbare Strafe auszusprechen sei, da diese bereits wiederholt und - wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe - sehr bewusst geschrieben worden seien. In der mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer nicht den Eindruck einer reumütigen Einsicht vermittelt, sondern vielmehr den, dass er seine Schreiben als zulässige Reaktion auf den Rachefeldzug seiner Kollegen angesehen habe. Seine persönlichen Verhältnisse (Gehalt im November 2007 als Landeslehrer L 2a 2, Gehaltsstufe 16, Nebenbeschäftigung: eine Firma in der Immobilienbranche, Gattin berufstätig, zwei Kinder, geboren 1984 und 1994) würden der verhängten Geldstrafe nicht entgegenstehen).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In den Beschwerdeausführungen, die sich erkennbar ausschließlich gegen den verurteilenden Teil und den Strafausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses richten, bestreitet der Beschwerdeführer zusammengefasst das Vorliegen der inkriminierten Dienstpflichtverletzungen, macht Begründungsmängel geltend und rügt die Beweiswürdigung hinsichtlich Spruchpunkt I.1. sowie die Unterlassung der Einvernahme der von ihm namhaft gemachten vier Zeugen. Des Weiteren moniert er, dass der in § 93 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 normierte Zeitraum von mindestens zwei Wochen zwischen der Verhandlung und der Zustellung der Ladung unterschritten worden sei; überdies sei § 93 Abs. 3 LDG 1984 nicht eingehalten worden, da anstelle des im Verhandlungsbeschluss dem Beschwerdeführer genannten Landesschulinspektors R.M. an der Verhandlung die Landesschulinspektorin H.B. teilgenommen habe, welcher Umstand ihm erst in der Verhandlung bekannt geworden und von seinem Rechtsvertreter gerügt worden sei.

1. Soweit er darin Verstöße gegen § 93 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 LDG 1984 geltend macht, ist zunächst Folgendes auszuführen:

§ 93 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) lautet auszugsweise wie folgt:

"Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung

§ 93. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) ...

(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich allfälliger Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch zwei Mitglieder des Senats abgelehnt werden. ...

...

(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.

(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.

... "

Auf das Disziplinarverfahren nach dem LDG 1984 ist - abgesehen von für den vorliegenden Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen - zufolge § 74 Z. 1 leg. cit. das AVG anzuwenden.

§§ 44, 14 und 15 AVG lauten (auszugsweise):

"§ 44. (1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 aufzunehmen.

(2) Schriftliche Äußerungen und Mitteilungen von Beteiligten, Niederschriften über Beweise, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, aber außerhalb dieser aufgenommen wurden, Berichte und schriftliche Sachverständigengutachten sind der Verhandlungsschrift anzuschließen. Dies ist in der Verhandlungsschrift zu vermerken. Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung dürfen ihre Erklärungen jedoch nicht schriftlich abgeben.

(3) Sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (§ 62 Abs. 2), für geschlossen zu erklären.

Niederschriften

§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

...

§ 15. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig."

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass anstelle des im Verhandlungsbeschluss genannten Landesschulinspektors R.M. die Landesschulinspektorin H.B. an der Verhandlung am teilgenommen hat und dieser Umstand dem Beschwerdeführer nicht unter Einhaltung der einwöchigen Frist gemäß § 93 Abs. 3  LDG 1984 bekannt gegeben wurde.

Nach dem Protokoll über die Verhandlung am wurden zu deren Beginn zwar vom Vorsitzenden die Mitglieder der Kommission vorgestellt, es findet sich aber kein Hinweis über die behauptete Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung zur geänderten Senatsbesetzung und des ihm zustehenden Ablehnungsrechts. In der Gegenschrift hat die belangte Behörde die geänderte Besetzung mit der kurzfristigen Verhinderung des Landesschulinspektors R.M. begründet und dazu im Weiteren ausgeführt, "richtig ist, dass dem Beschwerdeführer kein Ablehnungsrecht mehr zugestanden wurde. Er hat dieses Faktum auch bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung moniert, aber keine Verschiebung der mündlichen Verhandlung zum Zweck der Beurteilung der Frage einer eventuellen Ablehnung des Mitgliedes H.B. gefordert".

Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde. Sie liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings nach § 15 zweiter Satz AVG der Beweis der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges jedenfalls zulässig ist (vgl. zu einem Fall des Verlaufes einer Verhandlung und des Inhaltes der dabei abgegebenen Erklärungen u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0060).

Dies gilt umso mehr für den vorliegenden Fall, in dem die belangte Behörde die Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorgänge zugestanden hat, womit der Beweis der Unrichtigkeit (Unvollständigkeit) des besagten Vorgangs erbracht ist und das Protokoll - ungeachtet dessen, dass dagegen keine Einwendungen (im Sinne einer Protokollrüge) erhoben wurden - gemäß § 15 AVG keinen vollen Beweis über den Verlauf der betreffenden Verhandlung und das Verhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Austausch eines Kommissionsmitgliedes macht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die unter Nichteinhaltung der Frist gemäß § 93 Abs. 3 LDG 1984 vorgenommene Änderung der Senatsbesetzung vom Beschwerdeführer gerügt wurde. Soweit dazu die belangte Behörde § 15 Abs. 2 lit. b Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986, LGBl. Nr. 18/1986 idF LGBl. Nr. 93/1991, ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass diese Bestimmung lediglich vorsieht, dass der Disziplinaroberkommission (auch) "der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen (deren) Vertreter" angehören, jedoch keine Einschränkung von § 93 Abs. 3 LDG 1984 (der im Wesentlichen wortgleich § 124 Abs. 3 BDG 1979 ist) darstellt.

Wenngleich damit evident ein Verstoß gegen § 93 Abs. 3 LDG 1984 vorliegt, verhilft dies der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg:

Der Beschwerdeführer hat in keiner Phase des Verwaltungsverfahrens und auch nicht in der Beschwerde behauptet, dass er sein Ablehnungsrecht gegenüber dem Kommissionsmitglied, welches anstelle des ursprünglich in der Ladung genannten Landesschulinspektors an der Berufungsverhandlung teilgenommen hat, tatsächlich ausgeübt hätte. Damit kann der Verletzung dieser Verfahrensvorschrift keine Relevanz für den Ausgang des Verfahrens zukommen.

Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit dem bloßen Vorbringen, dass durch die Unterschreitung der Frist von zumindest zwei Wochen zwischen der Verhandlung und der Zustellung der Ladung sowie dadurch, dass ihm nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei, welche Zeugen zur Berufungsverhandlung geladen wurden, keinen Verfahrensfehler aufzuzeigen, der für das Verfahrensergebnis bedeutsam sein könnte. Dasselbe gilt für die unsubstantiierte Rüge der Unterlassung der Einvernahme der von ihm beantragten vier Zeugen.

2. Aber auch mit ihrer weiteren Argumentation kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0233, mwN).

Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0184). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0020).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerecht:

Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung zum Faktum I.1. bekämpft, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde schlüssig dargelegt hat, warum sie hinsichtlich der abweichenden Schilderungen den Aussagen des Zeugen M.D. (unter Heranziehung der zeitlichen Nähe zum markanten Datum der Hochzeit seines Cousins) mehr Glauben schenkte als jenen des Beschwerdeführers.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde neben ihren Erwägungen zur Beweiswürdigung in der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides auch die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen und auf Grundlage des Vorbringens ausreichenden Sachverhaltselemente angeführt und in ihrer klaren und übersichtlichen sowie zutreffenden rechtlichen Subsumtion hinsichtlich des verurteilenden Teils des Erkenntnisses das Vorliegen der inkriminierten Tatbestände bejaht.

Dem vermochte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen: Weder das vom Schüler M.D. als Kränkung empfundene Tapperl (Faktum I.1.) noch die Netzzugangssperren in der in den Fakten I.6. bis I.8. dargelegten Form stellen geeignete Erziehungsmittel im Schulunterricht dar. Ebenso erweist sich die rechtliche Subsumtion der belangten Behörde zum Faktum I.9. als frei von Rechtsirrtum, wenn sie die darin inkriminierten Formulierungen als dass im konkreten Fall zulässige Maß an Kritik übersteigend angesehen hat. Das dazu ins Treffen geführte Argument des Beschwerdeführers hinsichtlich des Betriebsklimas, wonach er zu diesem Zeitpunkt (infolge Suspendierung) tatsächlich nicht an der Schule anwesend gewesen sei, geht ins Leere, zumal es auf die allgemeine Erhaltung des Betriebsklimas ankommt und somit auch generalpräventive Erwägungen die vorliegende Ahndung rechtfertigen.

Gegen die Strafbemessung wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht; beim Verwaltungsgerichtshof sind keine Bedenken bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit entstanden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §14;
AVG §15;
AVG §44 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
AVG §62 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs3;
LDG 1984 §93 Abs3;
LDHG OÖ 1986 §15 Abs2 litb idF 1991/093;
Schlagworte
Beweismittel Urkunden
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090141.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-51669