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VwGH 15.05.2009, 2009/09/0009

VwGH 15.05.2009, 2009/09/0009

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Ing. O K in B, vertreten durch Aschmann & Pfandl Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Herrengasse 28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 33.19-9/2006-16, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist neben seiner Ehegattin handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R. Innovation Forschungs- und Abgasanlagenproduktionsges.m.b.H. (in der Folge: R.-GmbH) mit Sitz in B.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen zum Sachverhalt und zur objektiven Tatseite auf das in gegenständlicher Sache ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0369, mit dem der damals angefochtene Bescheid wegen eines entscheidungsrelevanten Begründungsmangels in Bezug auf die subjektive Tatseite aufgehoben worden war, sowie zur weiteren Vorgeschichte auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0381.

Mit dem nunmehr erlassenen (Ersatz-)Bescheid wurde der Beschwerdeführer in teilweiser Stattgebung der Berufung des Zollamtes G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom schuldig erkannt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R.-GmbH mit Sitz in B. dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft 13 namentlich genannte kroatische Staatsangehörige in unterschiedlichen Zeiträumen zwischen dem und dem beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG mit 13 Geldstrafen in unterschiedlicher Höhe zwischen EUR 1.000,-- und EUR 2.500,-- gestaffelt nach der Dauer der jeweiligen Beschäftigungszeiträume, bestraft. (Hinsichtlich fünf weiterer namentlich genannter kroatischer Staatsangehöriger wurde in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eine bereits eingetretene Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG festgestellt - und damit diesbezüglich im Ergebnis das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.)

Im Übrigen wird zur weiteren Vorgeschichte auf das die zweite Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0372, verwiesen, dem der mit dem vorliegenden Fall idente Sachverhalt zu Grunde lag.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des auch in diesem Fall - im Wesentlichen wortgleich - festgestellten Sachverhaltes stützte sich die belangte Behörde zur subjektiven Tatseite auf folgende Erwägungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"Hinsichtlich des Verschuldens (des Beschwerdeführers) ist auszuführen, dass dieser im Tatzeitraum, ebenso wie seine Gattin, handelsrechtlicher Geschäftsführer der (R.-GmbH) mit dem Sitz in B. war, wobei jeder Ehegatte selbstständig vertretungsbefugt war.

Der (Beschwerdeführer) vermeint, dass ihn aufgrund der vor 15 Jahren mündlich getroffenen Vereinbarung mit seiner Gattin, die bis zum gegenständlichen Fall 'problemlos' funktioniert habe, kein Verschulden treffe.

Diesem Vorbringen ist bereits § 5 Abs 1 VStG entgegenzuhalten, wonach dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - wie dies hinsichtlich der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a Aus1BG der Fall ist - der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte daher initiativ alles vorzubringen, was zu seiner Entlastung dienlich sein könnte. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein(e) weitere(r) handelsrechtliche(r) Geschäftsführer(in) bestellt worden war, kann an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs 1 VStG allein nichts ändern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0098, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt daher eine interne Aufgabenteilung nicht exkulpierend, sondern allenfalls verschuldensmindernd ( Zahl: 98/02/0220 u. a.). Die bloße Nichtausübung einer Funktion nimmt dem ordnungsgemäß Bestellten nicht die Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer ( Zahl: 90/09/0132). Die nicht vom (Beschwerdeführer), sondern von dessen Gattin getätigten/unterlassenen Handlungen hätten lediglich dann zur Straffreiheit führen können, wenn A.K." (das ist seine Ehegattin) "selbstständig vertretungsbefugt und der (Beschwerdeführer) selbst lediglich kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer gewesen wäre, ihm also die rechtlichen Möglichkeiten gefehlt hätten, um die vom selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer ohne seine Mitwirkung vorgenommene Beschäftigung der Ausländer zu verhindern ( Zahl: 97/09/0144).

Da der (Beschwerdeführer) die gleiche Vertretungsbefugnis besaß wie dessen Ehegattin, wäre er gehalten gewesen, diese hinsichtlich der ordnungsgemäßen Führung der Personalangelegenheiten zu kontrollieren. Dabei verkennt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark nicht, dass sich gerade bei Familienbetrieben, die gemäß § 9 Abs 1 VStG Firmenverantwortlichen ihrer prinzipiellen wechselseitigen Kontrollpflicht oft nicht bewusst sind bzw. diese nicht wirklich ausüben, weil ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis besteht. Dies mag jedoch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den Fall, dass es doch zu Rechtsverletzungen kommt, nicht gänzlich zu beseitigen. Auch wird die Kontrollpflicht nicht erst durch ein vorangegangenes Fehlverhalten des Co-Geschäftsführers ausgelöst, vielmehr würde dies zu einer bereits erhöhten Kontrollpflicht führen. Bei der Strafbemessung ist allerdings zu berücksichtigen, dass A.K. hauptverantwortlich für die verfahrensgegenständliche Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes war. Der (Beschwerdeführer) sowie A.K., als Unternehmer, die wiederholt auch ausländische Staatsbürger beschäftigten, hätten wissen müssen, dass Entsendebewilligungen vom Auftraggeber/Beschäftiger, sohin von R. zu beantragen gewesen wären, damit die Ausländer auch für R. tätig werden können. Nur jene Fälle mit ausdrücklichem Bezug zu R. in den Entsendebewilligung stellen einen Umstand dar, der einem Schuldausschließungsgrund nahe kommt. Sinngemäß gleiches gilt für die Anzeigebestätigungen für die Volontariate, aus denen sich bei keiner einzigen auch nur irgendeinen Hinweis auf die Fa. R. oder das Projekt R.-D. oder dergleichen ergibt.

Dem (Beschwerdeführer) ist, da A.K. hauptverantwortlich für die verfahrensgegenständlichen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes war, ein geringeres Maß an Verschulden anzulasten.

Der (Beschwerdeführer) hat sich darauf beschränkt über den Auftrag D. 2003 informiert worden zu sein. Er hat sich auf die Aussagen seiner Gattin, dass Bewilligungen vorliegen und diese die Weisung erteilt habe, dass die Bewilligungen kontrolliert würden, verlassen. Er hat darauf vertraut, dass seine Gattin ein Kontrollsystem aufgebaut und aufrechterhalten hat und dieses regelmäßig überwacht hat. Er hat jedoch selbst keine Kontrollen durchgeführt und keine Überwachungstätigkeit und auch diesbezüglich nichts veranlasst. Er hat sich nicht einmal darüber informiert, ob tatsächlich Bewilligungen erteilt worden sind, ob tatsächlich die eine Weisung zu kontrollieren erteilt worden ist, allenfalls ob diese befolgt worden ist. Der (Beschwerdeführer) hat selbst keinerlei Kontrollsystem, nicht einmal ansatzweise, eingerichtet."

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde im Weiteren aus:

"Hinsichtlich der Milderungs- und Erschwerungsgründe ist festzuhalten, dass der (Beschwerdeführer) wegen noch nicht getilgter Übertretungen der Straßenverkehrsordnung nicht absolut unbescholten ist. Der der Zweitgeschäftsführerin A.K. zugute kommende Milderungsgrund des § 34 Z 11 StGB hinsichtlich der Übertretungen 1., 6., 8., 9., 10., 11. und 13. ist auch zugunsten des (Beschwerdeführers) zu werten, wobei trotz Vorliegens von fortgesetzten Delikten darauf Bedacht zu nehmen ist, dass dieser Milderungsgrund nicht hinsichtlich der gesamten Tatzeiträume (ausgenommen Übertretung 13.) anzuwenden ist. Hinsichtlich dieser Übertretungen ergibt sich sohin für den (Beschwerdeführer) ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG, insbesonders auch deshalb, da sein Verschulden geringer zu werten ist, als jenes der Zweitgeschäftsführerin A.K.. Wenngleich die langen Tatzeiträume als erschwerend zu werten sind, vermag dieser Umstand auch an der Anwendbarkeit des § 20 VStG hinsichtlich der obzitierten Übertretungen, da nicht nach der Zahl, sondern nach Gewicht der Milderungsgründe zu beurteilen ist, nichts zu ändern.

Die Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG ist im Gegenstand nicht möglich, da diese kumulativ das Vorliegen bloß geringfügigen Verschuldens und unbedeutender Folgen der Tat verlangt. Nach herrschender Rechtsprechung des VwGH ist geringes Verschulden nur dort anzunehmen, wo das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung des AuslBG typisierten Unrechts- und Schuldgehaltes erheblich zurückbleibt (siehe Zl. 2004/09/0152 und die weiter zitierte Judikatur). Zum Tatbild des § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG gehört, dass der dieser Übertretung Beschuldigte entgegen dem § 3 dieses Gesetzes einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebesättigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde. Verpönt ist demnach die illegale Beschäftigung, also die Umgehung der arbeitsmarktpolitischen Restriktionen im Dienstleistungsbereich. In Fällen, in denen vom Beschuldigten ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann von einem bloß geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden. Dass sich die dem Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen des AuslBG wesentlich unterscheide, kann im gegenständlichen Fall nicht gesagt werden. Ein erhebliches Zurückbleiben hinter dem in § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG typisierten tatbildmäßigen Verhalten kann auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nicht erkannt werden. Aber auch die zweite Voraussetzung, dass die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätte, liegt im Gegenstande, ausgehend vom Schutz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keinesfalls vor.

Auch sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, des für ein Kind sorgepflichtigen (Beschwerdeführer) nach dessen Angaben in der Berufungsverhandlung als außerordentlich gut zu bezeichnen, sodass die Höhe der Geldstrafen jedenfalls angemessen sind."

Gegen den verurteilenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Fall gleicht in allen wesentlichen sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Entscheidungskomponenten jenem Fall, der dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0372, zu Grunde lag, wobei in beiden Fällen die gleiche Rechtsanwälte GmbH als Vertreterin der Beschwerdeführer eingeschritten ist. Es wird deshalb - insbesondere hinsichtlich der für diesen Rechtsgang relevanten Erfüllung der subjektiven Tatseite - gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Davon ausgehend hat die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung der subjektiven Tatseite betreffend die vom Schuldspruch umfassten Verwaltungsübertretungen (auch) seitens des Beschwerdeführers bejaht, dessen geringere Verantwortung im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen war.

Darüber hinaus vermag die Beschwerde auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der bekämpften Strafbemessung aufzuzeigen:

Die belangte Behörde hat dem Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers hauptverantwortlich für die inkriminierten Handlungen war, in ihrer nachvollziehbaren Begründung zur Strafbemessung dadurch berücksichtigt, indem sie über den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen in einer Bandbreite zwischen EUR 1.000,-- und EUR 2.500,-- verhängt hat, während im Gegensatz dazu die einzelnen Verwaltungsstrafen bei seiner Ehegattin (abgesehen von einer Ausnahme) durchgehend höher ausfielen (und zwar zwischen EUR 2.100,-- und EUR 4.000,--).

Die Beschwerde führt zur behaupteten unrichtigen Strafbemessung ins Treffen, dass (einzig) im Fall der Übertretung in Punkt 13.) dieselbe Verwaltungsstrafe (von EUR 1.000,--) verhängt wurde. Dabei verkennt sie, dass hier bereits bei der Ehegattin des Beschwerdeführers die Anwendung von § 20 VStG die (größtmöglichen) Unterschreitung der Mindeststrafe zur Folge hatte, sodass für eine (weitere) Differenzierung zum Beschwerdeführer kein Raum verblieb. Abgesehen davon, dass damit dem tragenden Beschwerdeargument zur behaupteten unrichtigen Strafbemessung der Boden entzogen ist, vermag der Beschwerdeführer auch im Weiteren die Argumentation der belangten Behörde, dass beim Beschwerdeführer (ebenso wie bei der zweiten Geschäftsführerin) nur hinsichtlich der Übertretungen in den Punkten 1.), 6.), 8.), 9.), 10.), 11.) und 13.) § 20 VStG zur Anwendung zu gelangen habe, nicht zu erschüttern. Der diesbezügliche Einwand des Vorliegens eines entschuldbaren Rechtsirrtums der Ehegattin, der auch auf den Beschwerdeführer durchschlagen würde, ist aus den im hg. Erkenntnis vom dargelegten Ausführungen verfehlt. Auch der behauptete Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 1 Z. 12 StGB ("die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird") kann nicht erblickt werden, da es sich nicht um den Fall unrichtiger Rechtsauskünfte kompetenter Stellen gehandelt hat.

Somit kann zusammengefasst der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht in sämtlichen, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen vom außerordentlichen Strafmilderungsrecht des § 20 VStG Gebrauch gemacht hat. Der Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers hauptverantwortlich war, wurde in der Strafbemessung ausreichend Rechnung getragen, für die vom Beschwerdeführer geforderte völlige Exkulpierung seiner Person bot der festgestellte Sachverhalt keinen Raum, ebensowenig für die in der Beschwerde begehrte Anwendung von § 21 VStG, da die Folgen der illegalen Beschäftigung nicht bloß unbedeutend sind (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 1998, E 62 zu § 21 VStG).

Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung einer (neuerlichen) Berufungsverhandlung im fortgesetzten Verfahren der belangten Behörde rügt, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Auf Grund der Berufung des Finanzamtes G gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden war, hat die belangte Behörde eine Berufungsverhandlung am durchgeführt. Anlässlich dieser wurden mit Zustimmung der Parteien gemäß § 51g Abs. 3 Z. 4 VStG die Angaben der im Parallelverfahren seiner Ehegattin einvernommenen Personen verlesen bzw. wurde einvernehmlich auf die Verlesung verzichtet. Die nunmehrige Behauptung in der Beschwerde, die belangte Behörde habe auch die Ergebnisse der Berufungsverhandlung vom im fortgesetzten Verfahren seiner Ehegattin verwertet, trifft nicht zu: Auf der von der Beschwerde dazu zitierten Seite 7 des angefochtenen Bescheides wird vielmehr der Verfahrensgang und die unwidersprochen gebliebene Heranziehung der Beweisaufnahmen im erwähnten Parallelverfahren im damaligen Stadium - insbesondere der (seinerzeitigen) Berufungsverhandlung (vom , fortgesetzt am ) angeführt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Aufhebung der beiden "Vorbescheide" der belangten Behörde mit den zitierten hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2007/09/0381, und vom , Zl. 2007/09/0369, wegen entscheidungsrelevanter Begründungsmängel in Bezug auf die subjektive Tatseite erfolgte. Im fortgesetzten Verfahren betreffend den Beschwerdeführer hat die belangte Behörde in ihrer oben wiedergegebenen Begründung schlüssig die Mitverantwortung des Beschwerdeführers dargelegt, sich dabei auf den unstrittigen Inhalt der Entsendebewilligungen bzw. Anzeigebestätigungen gestützt und in denjenigen Fällen mit ausdrücklichem Bezug zur Firma R. dem Beschwerdeführer zugebilligt, dass dieser Umstand einem Schuldausschließungsgrund nahe komme, sodass sich weitere Ausführungen zur allfälligen Wirkung dieser Bewilligung gegenüber Dritten erübrigten. In zutreffender Differenzierung zur hauptverantwortlichen Ehegattin des Beschwerdeführers fand dies auch entsprechend Eingang in die Strafbemessung. Die Ergebnisse der Beweisaufnahmen im fortgesetzten Verfahren der Ehegattin wurden zur Begründung der angefochtenen Entscheidung dagegen nicht herangezogen. Es bestand im gegenständlichen Verfahren - auch mangels eines diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers, der in keinem Stadium des ihn betreffenden Verfahrens die Durchführung einer Berufungsverhandlung begehrt hat - keine Notwendigkeit zu weiteren amtswegigen Ermittlungen. Somit kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie von einer weiteren Verhandlung Abstand genommen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm Verordnung BGBl. Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21;
VStG §51g Abs3 Z4;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090009.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-51667