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VwGH 18.11.2009, 2009/08/0216

VwGH 18.11.2009, 2009/08/0216

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerden des Mag. LN in Wien, vertreten durch Mag. Nikolaus Biely, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Freyung 4/Top 17, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheides der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2009-0566-9-002050, betreffend Zurückweisung einer Berufung in der Angelegenheit nach dem AMSG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen 2009/08/0217 bis 0218, verwiesen.

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit Mitteilung des Arbeitsmarktservice Wien vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Betrag von EUR 35,70 aus Leistungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) rückzuerstatten und dies damit begründet, dass er die Aufnahme einer Ausbildung verspätet gemeldet habe und daher ein unberechtigter Beihilfebezug im Zeitraum vom 1. März bis entstanden sei.

Die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen und damit begründet, dass sich Berufungen gemäß § 63 Abs. 3 AVG grundsätzlich nur gegen Bescheide richten können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass die bekämpfte "Mitteilung" einen Leistungsbescheid im Sinne des § 56 AVG darstelle, verkennt er, dass es sich hier um die Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung handelt (vgl. § 31 iVm §§ 34 und 38 AMSG), welche einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich ist (siehe dazu auch die Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofes vom , 10 Ob 11/06z, und vom , 6 Ob 118/07g).

Da im Ergebnis bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AMSG 1994 §31;
AMSG 1994 §34;
AMSG 1994 §38;
AVG §56;
AVG §63 Abs3;
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere
Rechtsgebiete Sozialversicherung
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des
Privatrechts
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2009080216.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-51666